Der bekannte Musiker Peter Alexander wollte gegen Zeitschriften klagen, die unter anderem über seine Trauer um seine verstorbene Tochter sowie seinen Gesundheitszustand berichteten. Seine Klage ging bei Gericht einen Tag vor seinem Ableben ein, wurde der Beklagten aber erst einige Wochen später zugestellt. Damit war die Klage zum Lebtag des Entertainers zwar anhängig, nicht aber rechtshängig geworden.
Geldentschädigung nicht vererbbar
Der Sohn wollte die Klage weiterführen. Sowohl das Landgericht wie auch das Kammergericht in Berlin verweigerten ihm jedoch, den Anspruch seines verstorbenen Vaters vor Gericht durchzusetzen. Der Geldentschädigungsanspruch aus § 823 I BGB i.V.m. Art. 2 I, Art. 1 I GG sei aufgrund seiner höchstpersönlichen Natur nicht vererbbar.
Genugtuung verliert regelmäßig an Bedeutung
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Abweisung (Urteil v. 29.04.2014, Az.: VI ZR 246/12). Entscheidend sei, dass bei der Zuerkennung einer Geldentschädigung der Genugtuungsgedanke im Vordergrund stehe. Der Gesichtspunkt der Genugtuung verliere regelmäßig an Bedeutung, wenn die Verletzung des Persönlichkeitsrechts zwar noch zu Lebzeiten des Geschädigten erfolge, dieser aber verstirbt, bevor sein Entschädigungsanspruch erfüllt werde. Auch der Präventionsgedanke rechtfertige kein anderes Ergebnis, da er die Gewährung einer Geldentschädigung nicht alleine zu tragen vermag.
Möglicherweise andere Bewertung nach Rechtshängigkeit
Offen ließen die Richter, ob ein möglicher Anspruch nach Eintritt der Rechtshängigkeit vererbt werden könnte. § 167 ZPO jedenfalls greife nicht. Dort werden nur Fälle geregelt, in denen durch die Zustellung eine laufende Frist gewahrt oder die Verjährung neu beginnen oder gehemmt werden soll. Die bloße Anhängigkeit der Klage führt damit nicht zur Vererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs.
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