Keine Erkennbarkeit aufgrund Sonderwissens 

In einem vom KG Berlin zu entscheidenden Fall (Urt. v. 22.01.2015, Az.: 10 U 134/14, vgl. AfP 2015, 249-251) veröffentlichte die Betreiberin einer Internetseite einen Artikel. Sie berichtete, wie bei einer privaten Feier auf einem Berliner Ausflugsdampfer ein als „Zorro“ verkleideter Mann in die Spree gefallen und ertrunken sei. Im Rahmen der Berichterstattung waren auch Fotos abgebildet, auf denen die Klägerin – mit eingefügtem Balken – zu sehen war.

Die Klägerin wollte eine Unterlassung der Veröffentlichung erreichen. Sie war der Ansicht, dass sie auf dem Bildern aufgrund von Kleid, Frisur, Haltung und Statur sowie den mit abgebildeten Begleitpersonen und dem Gesamtzusammenhang der Text- und Bildberichterstattung erkennbar sei.

Keine Darstellung in „für Dritte erkennbarer Weise“

Nach Auffassung der Richter stand der Klägerin ein Unterlassungsanspruch im Sinne der §§ 22, 23 KUG i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG nicht zu.

Nach § 22 KUG dürften Fotos zwar grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht werden. Unter den Schutz dieser Vorschrift würden aber nur Darstellungen einer Person in einer für Dritte erkennbaren Weise fallen. Die Erkennbarkeit ergebe sich dabei zumeist aus den Gesichtszügen einer Person. Es genüge aber auch, wenn der Abgebildete durch persönliche Merkmale, die sich aus dem Bild ergeben und die gerade ihm zu Eigen sind, erkennbar sei. Das gelte selbst dann, wenn sein Gesicht kaum oder gar nicht zu erkennen ist.

Nicht notwendig sei, dass der Abgebildete tatsächlich von bestimmten Personen erkannt wurde. Das Recht am eigenen Bild sei bereits dann verletzt wenn die abgebildete Person begründeten Anlass dafür habe, dass sie identifiziert werden könne. Die Erkennbarkeit durch einen mehr- oder mindergroßen Bekanntenkreis genüge dabei.

Nach diesen Kriterien war eine Erkennbarkeit der Klägerin nach Ansicht des Senats vorliegend zu verneinen. Individuelle Gesichtszüge seinen auf den Abbildungen nicht erkennbar.

Keine Erkennbarkeit aufgrund Sonderwissens

Eine Erkennbarkeit konnte nach Auffassung des KG auch nicht durch eine Zeugin belegt werden, die sich bei dem fotografierten Ereignis in unmittelbarer Nähe zu der Abgebildeten befand bzw. sogar mit abgebildet wurde. Die Zeugin habe nach ihrer Aussage die Klägerin auf dem Foto zwar erkannt. Dieses Erkennen ergebe sich aber nur aufgrund des Sonderwissens, dass darin bestanden habe, dass die Zeugin die dargestellte Situation und die Reaktion darauf gemeinsam mit der Klägerin erlebt habe. Von daher sei kein Erkennen anhand von persönlichen Merkmalen, sondern lediglich ein Erkennen aufgrund des Nachvollziehens der Situation und Schlussfolgerungen gegeben.

(Bild: © dbunn – Fotolia.com)

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