Das Recht am eigenen Bild

Aus den Rechten, die das Model bzw. die abgebildete Person am gemachten Bild hat (das „Recht am eigenen Bild“) ergeben sich gleichzeitig die Einschränkungen, denen sich der Fotograf unterwerfen muss, um keine Rechtsverletzung zu begehen und eventuellen Schadensersatzansprüchen ausgesetzt zu sein.

Das Recht am eigenen Bild: Ein spezielles Persönlichkeitsrecht

Das Recht am eigenen Bild ist als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) festgesetzt. Gem. § 22 Satz 1 KunstUrhG dürfen Abbildungen einer (erkennbaren) Person grundsätzlich nur dann verbreitet oder zur Schau gestellt werden, wenn deren Einwilligung vorliegt. Das Gesetz setzt in der gleichen Norm bereits fest, dass eine Einwilligung der abgelichteten Person vermutet wird, wenn diese für das Abbilden eine Entlohnung erhält. Dies bedeutet, dass das Model bei Bezahlung explizit einer Verwendung widersprechen muss, da ansonsten die gesetzliche Vermutung greift, sie habe zugestimmt.

Ausnahmen von der Einwilligungspflicht

Vom genannten Grundsatz der Einwilligungspflicht gibt es jedoch einige Ausnahmen. Diese Besonderheiten des Rechts am eigenen Bild sind in § 23 Abs. 1 KunstUrhG normiert. So können Bildnisse auch ohne Einwilligung veröffentlicht werden, wenn eine der folgenden Ausnahmen einschlägig ist:

1. Bildnisse der Zeitgeschichte:

Nach aktueller Rechtsprechung kommt es bei der Beurteilung, ob es sich um eine Abbildung der Zeitgeschichte handelt, stärker auf den Kontext der Berichterstattung als auf die abgebildete Person an. Jedoch ist der Begriff weit zu fassen, da es im Rahmen der Informationsfreiheit ein großes Interesse der Öffentlichkeit an Geschehnissen von gesellschaftlicher Relevanz gibt. Unter Anderem fallen folgende Beispiele unter diese Ausnahme:

  • Staatsoberhäupter und Politiker (auch nach ihrer Amtszeit),
  • Angehörige regierender Königs- und Fürstenhäuser (allerdings nur soweit sie selbst einen zeitgeschichtlichen Bezug aufweisen),
  • Repräsentanten der Wirtschaft,
  • Wissenschaftler und Erfinder,
  • Künstler, Schauspieler, Sänger, Entertainer und Sportler.

Der BGH stellte mit Urteil vom 08.04.2014 (Az. VI ZR 197/13) klar, dass auch kleine Veranstaltungen in den Bereich der Zeitgeschichte fallen können (wir berichteten). Es sind also mit dieser gesetzlichen Ausnahme vom Recht am eigenen Bild je nach Einzelfall nicht immer die Großereignisse der Weltbühne gemeint.

2. Abgebildeten Personen als Beiwerke einer Landschaft oder Örtlichkeit:

Entscheidend dafür, dass diese Ausnahme greift, ist dass es bei der Abbildung erkennbar nicht um die Person als Motiv gegangen sein darf, sondern sie „aus Versehen“, „durch Zufall“ oder „weil sie gerade dort war“ neben oder innerhalb eines anderen Motivs abgebildet wurde. Nur dann muss das Recht am eigenen Bild hinter anderen Interessen zurückstehen.

3. Bildnis stellt Versammlungen, Aufzüge oder ähnliche Vorgänge dar, an denen der Abgebildete teilgenommen hat:

Der Begriff ist zunächst weit zu fassen, so dass z.B. auch Trauerumzüge und Beerdigungen von der Aufzählung umfasst sind. Allerdings wird sich in solchen Fällen wohl eine Einschränkung über § 23 Abs. 2 KunstUrhG ergeben, je nach dem wie stark der Eingriff das Interesse des Abgebildeten (oder seiner Angehörigen) verletzt. Nicht von dieser Ausnahme umfasst sind rein private Ereignisse. Eine Veröffentlichung ohne Einwilligung ist somit ein Rechtsverstoß gegen das Recht am eigenen Bild.

4. Bildnis wurde nicht auf Bestellung angefertigt und die Verbreitung dient einem höheren Interesse der Kunst

Diese Ausnahme hat keine große praktische Bedeutung. Zumal von ihr nur Arbeiten erfasst werden, die nicht auf Bestellung, also ohne ausdrücklichen Auftrag erstellt worden sind.

Keine Verletzung berechtigter Interessen

All diese Ausnahmen greifen jedoch nicht ein, wenn durch die Verbreitung ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten (bei Verstorbenen, das seiner Angehörigen) verletzt wird, so § 23 Abs. 2 KunstUrhG. Diese Einschränkung ist sehr vage formuliert und bedarf in jedem einzelnen Fall einer umfassenden Abwägung der Umstände. So stehen sich regelmäßig die Presse- und Informationsfreiheit und die Interessen des Abgebildeten gegenüber. Es lässt sich nur schwer eine passende Definition dafür finden, wann genau das Interesse „berechtigt“ ist. Festhalten lässt sich zumindest, dass mit dieser Einschränkung eine Grenze gezogen werden soll, um die Privats- und Intimsphäre der abgebildeten Personen zu schützen und Ehr- und Rufverletzungen zu verhindern. So kann im Einzelfall auch die Wohnung der abgebildeten Person mit von diesem Schutz umfasst sein.

Das Recht am eigenen Bild: Beweislast beim Verwender

Wichtig ist zu wissen, dass grundsätzlich derjenige, der das Bildnis ohne Einwilligung verwendet, beweisen muss dass es sich bei seiner Darstellung um eine der vier oben genannten Ausnahmen handelt.

Es lässt sich erkennen, dass das rechtliche Dürfen des Fotografen (als Urheber) nicht unwesentlich vom Recht der abgelichteten Personen abhängt. Um Streitigkeiten zu vermeiden sollte bereits im Voraus versucht werden, Einwilligungen bei den zu fotografierenden Personen einzuholen und über die Verwendungsabsichten aufzuklären. Leider ist dies in der Praxis nicht immer möglich ist und so manches Bild würde seinen spontanen Charakter verlieren oder gar nicht erst entstehen, wenn zunächst ein Gespräch mit den abgelichteten Personen erfolgen würde.

Vor dem Bild ist nach dem Bild

In manchen Fällen lässt sich die Einwilligung aber auch später noch einholen. Dies sollte allerdings spätestens bis zur Veröffentlichung der Fall sein.

Ist auch dies nicht möglich, muss man bei der Auswahl der zu veröffentlichenden Bildern doppelt sorgsam sein um keine Rechte zu verletzten.

(Foto: rockabella / Quelle: photocase.com)

[box type=“info“ size=“medium“] Zu dem Thema „Das Recht am eigenen Bild “ ist auch unser Podcast verfügbar: iTunesBrowserFeed [/box]

362 Gedanken zu „Das Recht am eigenen Bild“

  1. Sehr geehrter Herr Tölle,
    auf einer betrieblichen Weihnachtsfeier soll eine „Fotobox“ aufgestellt werden. Die Bilder sollen danach in das Firmen interne Intranet gestellt werden. Die Teilnehmer werden nicht ungefragt abgelichtet, sondern können sich bewusst in die Fotobox begeben. Muss hier von jedem Teilnehmer eine Einwilligungserklärung zur Verwendung der Bilder eingeholt werden oder reicht schon der Hinweis zu Beginn, dass die Bilder in das Intranet gestellt werden?

    Vielen Grüße
    Fabian Schuster

    Antworten
  2. Hallo Herr Tölle,

    ich war Gast auf einer Hochzeit, die ein bezahlter Fotograph abgelichtet hat. Auf der öffentlichen Facebookseite des Fotographen ist nun ein Foto von mir und meiner Tochter in einem sehr emotionalen Moment erschienen. Was kann/sollte ich nun tun, um den Fotographen zur Rechenschaft für diese nicht abgesprochene Veröffentlichung zu ziehen?

    Danke und frohes Fest!

    Antworten
    • Hallo Herr Arendt,

      grundsätzlich stehen hier unterschiedliche Möglichkeiten zur Verfügung, eine derartige Nutzung zu unterbinden zu versuchen. Die Erfolgsaussichten hängen natürlich im Wesentlichen davon ab, ob eine derartige Nutzung überhaupt zulässig ist. Hier kommt es wieder auf die jeweiligen Aspekte der Nutzung, Aufnahme und Vereinbarung an. Anhaltspunkte zum Vorgehen in solchen Fällen gibt u.a. folgender Beitrag:
      https://www.rechtambild.de/2012/01/mein-bild-in-fremden-handen-was-kann-ich-tun/

      Für eine Beratung im Einzelfall muss ich Sie bitten, sich bei uns in der Kanzlei (www.tw-law.de) zu melden. Gerne per Telefon unter der 0228 387 560 200 oder Sie hinterlassen uns eine Telefonnummer per E-Mail an info@tw-law.de und wir rufen Sie zurück.

      Mit freundlichen Grüßen
      Dennis Tölle

      Antworten
  3. Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Tölle,
    darf jemand über meinen verstorbenen Vater schreiben & sogar noch ein Bild von ihm veröffentlichen in einem Buch,ohne mein Wissen ?
    Es belastet mich sehr,was kann ich denn jetzt tun oder unternehmen ?
    Ich bedanke mich schon mal in Vorraus.
    Wünsche ihnen ein frohes Fest und einen guten Rutsch ins neue Jahr.
    Mit freundlichem Gruß
    G.Schweitzer

    Antworten
    • Sehr geehrte Frau Schweitzer,

      diese Frage lässt sich derart pauschal leider nicht ohne Weiteres beantworten. Es gibt durchaus Gründe, warum ein solches Vorgehen unzulässig sein kann. So kommt hier insbesondere die Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts in Frage, dass auch durch die Erben geltend gemacht werden kann. Details dazu finden Sie u.a. in folgendem Beitrag:
      https://www.rechtambild.de/2011/05/postmortaler-personlichkeitsschutz-im-bildnisrecht/
      Auch an dieser Stelle der Hinweis, dass eine Beratung im Einzelfall nur im Rahmen eines Beratungsverhältnisses erfolgen kann. Bei Bedarf melden Sie sich gerne bei uns in der Kanzlei (www.tw-law.de). Gerne per Telefon unter der 0228 387 560 200 oder Sie hinterlassen uns eine Telefonnummer per E-Mail an info@tw-law.de und wir rufen Sie unverbindlich zurück.

      Mit freundlichen Grüßen
      Dennis Tölle

      Antworten
  4. Sehr geehrter Herr Toeller,

    2011 wurde in einem Lokal ein Bild von mir und zwei Freunden aufgenommen, welches seit Jahren von einem Party Veranstalter als Profilbild und auf Flyern verwendet wird. Ich habe dem nie zugestimmt und den Veranstalter einige Male angeschrieben. Leider bekomme ich keine Antwort. Ist dies Rechtens? Ich bin und moechte kein Gesicht fuer ein Event Unternehmen sein.

    Vielen Dank im Voraus und Freundliche Gruesse
    A.Kapadia

    Antworten
    • Sehr geehrte Frau Kapadia,

      auch hier lässt sich eine Antwort nicht pauschal finden. Grundsätzlich ist zur Nutzung eines Bildnisses in werblicher Form die Einwilligung der abgebildeten Person(en) erforderlich. Hiervon kann es Ausnahmen geben. Ob diese jedoch greifen, hängt von den Details des Einzelfalls ab. Wenn Sie mögen, melden Sie sich gerne bei uns in der Kanzlei (www.tw-law.de). Gerne per Telefon unter der 0228 387 560 200 oder Sie hinterlassen uns eine Telefonnummer per E-Mail an info@tw-law.de und wir rufen Sie unverbindlich zurück.

      Mit freundlichen Grüßen
      Dennis Tölle

      Antworten
  5. Sehr geehrter Herr Tölle,

    Wir haben gerade eine sehr hitzige Diskussion zum Thema Bilder und Facebook.

    Bei einer Bekannten wurde ein Bild ihrers Profils geklaut und unter einem post geteilt.

    Diese Person ist der Meinung das man die Rechte am eigenen Bild auf Facebook komplett an Facebook abgibt und so mit jeder das Recht hat die Bilder anderer Menschen von ihrem Facebook Profil zu verwenden, ohne Genehmigung.

    Wir sind der Meinung das es nicht erlaubt ist.

    Was ist nun richtig?

    Antworten
    • Sehr geehrter Herr Jelinek,

      grundsätzlich wird man davon ausgehen können, dass das Teilen von Bildern bei Facebook zulässig ist, solange das Bild mit entsprechender Zustimmung der Rechteinhaber bei Facebook hochgeladen wurde. Das gilt natürlich nicht für Nutzungen des Bildes außerhalb von Facebook und schon gar nicht für Bilder, die ohne Zustimmung der Rechteinhaber dort gelandet sind.

      Mit freundlichen Grüßen
      Dennis Tölle

      Antworten
      • Vielen Dank für die schnelle Antwort,
        Mit der Zustimmung heißt, wenn sie es ausdrücklich erlaubt hat oder das Bild mit teilen erwünscht versehen ist oder schon alleine beim hochladen des Bildes?

        Mit freundlichen Grüßen
        Frau J . Jelinek

  6. Sehr geehrter Herr Tölle,

    wirklich ein hochinformativer Artikel, der mir aber keinen klaren Aufschluss über mein Problem gibt, nach dren Lösung ich im Netz suche:

    Ich arbeite in einer öffentlichen Einrichtung, in deren Rahmen wir verschiedene Projekte für die Besucher anbieten, unter anderem eine kleine Musikgruppe.

    Ich habe einen kurzen Werbefilm erstellt, in dem Fotos unserer Projekte mit den Teilnehmern zu sehen sind und ihn auf Youtube veröffentlicht, weiterhin läuft er in einer Arztpraxis in der Umgebung.

    Vor der Veröffentlichung habe ich die schriftliche und unbefristete Zustimmung aller Beteiligten eingeholt, dass der Betrieb Fotos- und Filmaufnahmen von ihnen veröffentlichen und nutzen darf.

    Nun hat der Gründer des erwähnten Musikprojekts sein Ehrenamt niedergelegt und besucht die Einrichtung nicht mehr und fordert, dass er in jenem Film nicht mehr zu sehen ist, trotz damals erteilter Einwilligung. Das Projekt wird aber unter meiner Leitung fortgeführt.

    Praktisch beschränkt sich seine Teilnahme darauf, dass etwa 5 Sekunden ein Bild zu sehen ist, auf dem er innerhalb einer Gruppe von 4 oder 5 Personen Gitarre spielt, über dieses Bild wird dann Text gelegt.

    Ich bin der Auffassung, dass er sich nicht nur aufgrund der schriftlichen Zustimmung im Unrecht befindet und letztlich auch keine schutzwürdigen Interessen seiner Person verletzt werden, zumal es ja auch kein privates Ereignis war. Weiterhin bin ich der Auffassung, dass sich der Film quasi als künstlerisches Werk definieren lässt und somit das Urheberrecht gewichtiger ist.

    Wir sind uns im Betrieb unschlüssig, ob wir sein Anliegen ignorieren oder diesem folgen sollten. Ich tendiere zu „nein“.

    Antworten
  7. Ich Arbeiterin einem Blumenladen am Waffel stand also selbstständig manche vom Personal sind mir nicht gut gesonnen und ich habe jetzt erfahren das Fotos und Viedeoaufnahmen von mir gemacht wurden wie ich mein Tablet benutze.weiß Gott warum diese Aufnahmen wurden dann rum gezeigt. Darf die Person das machen um mir warum auch immer zu schaden?

    Antworten
    • Hallo Frau Schneider,

      auch die Anfertigung (nicht nur die Veröffentlichung) von Fotografien und Filmen kann bereits unzulässig sein. Hierbei kommt es aber insbesondere darauf an, inwieweit Sie dadurch in Ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt werden. Eine plausible Erläuterung, warum diese Aufnahmen angefertigt worden sind, kann ich Ihnen leider auch nicht erteilen. Soweit Sie in dieser Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, melden Sie sich gerne bei uns in der Kanzlei (www.tw-law.de). Gerne per Telefon unter der 0228 387 560 200 oder Sie hinterlassen uns eine Telefonnummer per E-Mail an info@tw-law.de und wir rufen Sie zurück.

      Mit freundlichen Grüßen
      Dennis Tölle

      Antworten
  8. Sehr geehrter Herr Tölle,

    wenn ich jemandem mein telefon gebe und diese Person bitte, von mir, für mich, ein Foto von mir zu machen. Gehört dann dieses Bild auch mir, oder hat die Person – sollte ich das Foto später veröffentlichen – Anspruch darauf, dass ich ihn bzw. sie namentlich als Urheber des Fotos benenne?
    Immerhin ist es mein Telefon und das Foto entstand auf meinen Wunsch hin.

    Über eine Antwort freue ich mich sehr.

    MfG
    Janine Schmidt

    Antworten
    • Sehr geehrte Frau Schmidt,

      Urheber ist regelmäßig die Person, die den Auslöser drückt. Sie allein entscheidet über Bildausschnitt, Motivwahl etc. Einen schöpferischen Beitrag kann der Eigentümer der Kamera oder des Smartphones regelmäßig nicht erbringen. Es ist dabei auch nicht entscheidend, wo das Bild gespeichert wird. Hiervon kann lediglich in ganz besonderen Einzelfällen abgewichen werden, die jedoch für die Praxis keine große Relevanz haben.

      Mit freundlichen Grüßen
      Dennis Tölle

      Antworten
  9. Sehr geehrter Herr Tölle,
    vor 10 Jahren haben wir uns als Brautpaar von einem professionellen Fotografen in Florida, USA fotografieren lassen.
    Während unsers diesjährigen Urlaubs dort haben wir zufällig und mit großer Verwunderung festgestellt, dass eines der damals von uns gemachten Hochzeitsbilder ohne unsere Einwilligung in einer Werbeanzeige für eine Hoteleröffnung in einer Zeitschrift abgedruckt war. Der Fotograf hat es als stock picture verkauft. Wie können wir von Deutschland aus dagegen vorgehen? Gibt es Unterschiede zum Recht am eigenen Bild in Deutschland zu den USA?
    Wir würden uns sehr über Ihr fachliches Feedback freuen!
    Mit freundlichen Grüßen
    Steffi Kowalski

    Antworten
    • Sehr geehrte Frau Kowalski,

      grundsätzlich besteht die Möglichkeit, Persönlichkeitsrechtsverletzungen auch gegenüber einem amerikanischen Fotografen geltend zu machen. Hierbei stellt sich allerdings insbesondere die Frage, inwieweit Ihre Rechte hier in Deutschland verletzt worden sind und welche Vereinbarungen mit dem Fotografen getroffen worden sind. Hierbei kommt es dann sehr auf die Details des Einzelfalls an. Wenn Sie mögen, melden Sie sich zu einem unverbindlichen Gespräch gerne bei uns in der Kanzlei (www.tw-law.de). Gerne per Telefon unter der 0228 387 560 200 oder Sie hinterlassen uns eine Telefonnummer per E-Mail an info@tw-law.de und wir rufen Sie zurück.

      Mit freundlichen Grüßen
      Dennis Tölle

      Antworten

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