Nachdem sich die vergangene Artikelserie primär mit den Rechten des Fotografen/Urhebers beschäftigt hat, sollen nun die Rechte derjenigen dargestellt werden, die durch eine unzulässige Verwendung der Fotos ebenfalls benachteiligt werden können. So beispielsweise das abgebildete Model, das einer Verwendung der Fotos nicht zugestimmt hat, oder der Markeninhaber, der nicht in die Abbildung seines Produkts eingewilligt hat.
Im ersten Teil dieser Serie sollen die drei sog. „Hilfsansprüche“ erläutert werden. Sie sind auf Auskunft, Beseitigung und Vernichtung/Herausgabe gerichtet. Hilfsansprüche sind sie deswegen, weil sie zumeist der Durchsetzung eines bereits bestehenden Unterlassungs- oder Zahlungsanspruchs dienen.
Anspruch auf Auskunft:
Der Anspruch auf Auskunft ergibt sich nicht direkt aus dem Urhebergesetz. Vielmehr leitet er sich aus dem Zivilrecht, genauer aus § 242 BGB ab. Nicht zu verwechseln ist er mit dem Auskunftsanspruch aus § 101 UrhG, der zwar auch eine Auskunftspflicht regelt, jedoch allein vom Urheber als Verletzten geltend gemacht werden kann. Der Anspruch auf Auskunft gem. § 242 BGB kann jedoch direkt von der durch die rechtswidrige Verbreitung verletzten Person oder den Markeninhaber gelten gemacht werden.
Der Auskunftsanspruch verpflichtet den Anspruchsgegner, zur Erteilung verschiedener Auskünfte.
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 01.12.1999, Aktenzeichen: I ZR 226/97) können beispielsweise folgende Auskünfte verlangt werden:
[…]Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die von der Beklagten im Jahre 1993 unter Verwendung der nachstehend wiedergegebenen Abbildung durchgeführte Werbekampagne, und zwar durch Vorlage einer zeitlich und nach den jeweiligen Werbeträgern gegliederten Aufstellung, die genaue Angaben enthält über
a) alle Werbeträger, deren Auflage und Verbreitung sowie die Größe, in der die Abbildung in den jeweiligen Werbeträgern abgedruckt oder auf sonstige Weise verbreitet worden ist;
b) den Zeitpunkt bzw. die Zeitdauer der jeweiligen Werbemaßnahmen;
c) die mit der jeweiligen Werbung verbundenen Kosten.
[…]
Diese erteilten Auskünfte sollen dann zur Ausgestaltung z.B. eines Zahlungsanspruchs beitragen. So kann die Höhe eines Zahlungsanspruchs nur dann ermittelt werden, wenn bekannt ist in welchem Umfang der Verletzer das Foto unzulässig verbreitet hat. Da nur er selbst genau weiss, in welchem Umfang dies geschehen ist, wird er mit Hilfe dieses Anspruchs zur Herausgabe entsprechender Informationen verpflichtet. Anhand der dadurch erlangten Auskünfte kann dann die Höhe eines Zahlungsanspruchs ermittelt werden.
Eine Grenze ist dem Anspruch insbesondere bei Rechtsverletzungen durch redaktionelle Beiträge durch die Pressefreiheit gesetzt. Diese schützt nicht nur die freie Meinungsäußerung, sondern auch das Verhältnis zwischen der Presse und ihren Informanten (zu denen auch Fotografen zählen). Wird dieses Verhältnis durch die Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs berührt, so kann das den Anspruch begründende Urteil aufgehoben werden. So entschied das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung (BVerfG, Urteil vom 28. 03. 1999, Aktenzeichen: 1 BvR 77/99) für die Pressefreiheit und gegen einen Auskunftsanspruch:
[…]Auslegung und Anwendung der Vorschrift des § 101 a UrhG sind Sache der dafür zuständigen Zivilgerichte. Doch müssen diese die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend berücksichtigen, damit deren wertsetzender Gehalt auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 <205 ff.>). Soweit es um eine Auskunftsverpflichtung der Presse geht, verlangt dies in der Regel eine fallbezogene Abwägung zwischen der Bedeutung der Pressefreiheit auf der einen und dem Rang des von der privatrechtlichen Norm geschützten Rechtsgutes auf der anderen Seite.
[…]
Das Bundesverfassungsgericht hatte in der genannten Urteil zwar über den Auskunftsanspruch gem. § 101a UrhG zu entscheiden, jedoch werden diese Grundsätze wohl ebenfalls für den hier dargestellten Auskunftsanspruch gelten.
Anspruch auf Beseitigung:
Der Beseitigungsanspruch, hergeleitet aus § 1004 BGB, hat in der Praxis nur eine geringe Bedeutung. So wird bei einem bestehenden Unterlassungsanspruch regelmäßig kein Bedarf mehr für einen eigenständigen Beseitigungsanspruch sein. Vielmehr geht die Unterlassung einer Rechtsverletzung bereits mit der Beseitigung der störenden Handlung einher. So müssen bei einer rechtswidrigen Veröffentlichung von Bildern im Internet diese bereits mit Unterlassen beseitigt werden, da die Rechtsverletzung ansonsten anhalten würde.
Anspruch auf Vernichtung / Herausgabe:
Der Anspruch auf Vernichtung ist ausdrücklich geregelt in § 37 KUG. Gem. § 37 Abs. 1 sind die „[…] widerrechtlich hergestellten, verbreiteten oder vorgeführten Exemplare und die zur widerrechtlichen Vervielfältigung oder Vorführung ausschließlich bestimmten Vorrichtungen, wie Formen, Platten, Steine, […]“ zu vernichten. Damit soll eine erneute Rechtsverletzung ausgeschlossen werden, auch wenn zur Erlangung des Anspruchs keine Wiederholungsgefahr vorausgesetzt wird.
Anstatt der Vernichtung kann der Verletzte ebenfalls verlangen, ihm die Bildnisse und Vorrichtungen gegen eine angemessene Vergütung zu überlassen, § 38 KUG.
Ebenfalls lässt sich ein Vernichtungs- bzw. Herausgabeanspruch aus § 98 UrhG herleiten, wenn durch die Vervielfältigung der Urheber in seinem Recht verletzt ist.
Deutlich geworden ist, dass es sich bei den genannten Ansprüchen lediglich um „Beiwerke“ der wesentlich wirkungsvolleren Unterlassungs-, wie Zahlungsansprüche handelt. Sie dienen der Unterstützung, Durchsetzung und Ausgestaltung selbiger. Daher soll sich der nächste Artikel dieser Serie mit dem erwähnten Unterlassungsanspruch genauer beschäftigen.
(Foto: Roodini / Quelle: photocase.com)