Hohe Lizenzgebühr wegen rechtswidrigem Foto-Clickbait

In seiner Entscheidung vom 21. Januar 2021 (Az.: I ZR 120/19) musste sich der BGH mit der Frage auseinandersetzen, ob eine Fotonutzung des Klägers durch Dritte als Clickbait eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellte und ob eine fiktive Lizenzgebühr in Höhe von 20.000,00 € für diese Nutzung angemessen wäre.

I. Günther-Jauch-Foto als Clickbait

Konkret wurde im oben genannten Fall ein Bildnis des TV-Moderators Günther Jauch für eine Meldung auf dem Facebook-Profil der Fernsehzeitschrift TV-Movie genutzt. Dort hieß es: 

„+++ GERADE VERMELDET +++ Einer dieser TV-Moderatoren muss sich wegen KREBSERKRANKUNG zurückziehen. Wir wünschen, dass es ihm bald wieder gut geht“.

Neben drei anderen Personen des öffentlichen Lebens wurde ein Foto Günther Jauchs veröffentlicht. Dieser war aber weder an Krebs erkrankt noch ging der Artikel sonst auf diesen ein. Ein typischer Fall von Clickbait. Das Foto von Günther Jauch und damit dessen Bekanntheit wurden nur zu dem Zweck genutzt, um Dritte zum Lesen des Artikels zu bewegen. 

II. Persönlichkeitsrechtsverletzung bejaht

Der BGH stufte die Nutzung des Bildnisses des Klägers gemessen an den §§ 22, 23 KUG als rechtswidrig ein. Eine Einwilligung des Klägers im Sinne des § 22 S. 1 KUG lag nicht vor. Im Gegensatz zur Vorinstanz sah der BGH zwar den Anwendungsbereich des § 23 Nr. 1 KUG als eröffnet an, sodass ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte vorliegt:

„Da auch die Eigenwerbung von Presseorganen dem Schutz der Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unterfällt, diente die Verwendung des Fotos des Klägers nicht ausschließlich dem privaten Geschäftsinteresse der Beklagten, sondern mittelbar auch einem schutzwürdigen Informationsinteresse der Allgemeinheit.“

In der anzuschließenden Abwägung der gegenseitigen Interessen gewichtete der BGH aber die Interessen des Klägers als höher ein als die der Fernsehzeitschrift. Zwar handelt es sich bei dem Kläger um eine bekannte Persönlichkeit. Jedoch liege das Posting an der Grenze zu einer bewussten Falschmeldung. Zudem war mit der Bildnisveröffentlichung kein beachtenswerter Informationswert verbunden.

III. Lizenzgebühr bei unberechtigter Bildnutzung als Clickbait

Einleitend führte der BGH aus, dass bei einer unberechtigten Bildnutzung eines Dritten zu kommerziellen Zwecken, dieser Nutzung ein wirtschaftlicher Wert beigemessen wird. Daran muss sich der Dritte festhalten lassen und entsprechend Wertersatz leisten. Die Nutzung als Clickbait sei in diesem Fall eindeutig kommerziell. Ohne Belang sei es, ob der Abgebildete bereit und in der Lage gewesen wäre, die Abbildung gegen Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr zu gestatten. Durch den Zahlungsanspruch werde nämlich die Zustimmung nicht fingiert. Vielmehr wird ein Ausgleich für einen rechtswidrigen Eingriff in eine dem Betroffenen ausschließlich zugewiesene Dispositionsbefugnis vorgenommen.

IV. 20.000,00 € Lizenzgebühr für rechtswidriges Clickbait-Posting

Die durch das OLG Köln als Vorinstanz zugesprochene fiktive Lizenzgebühr in Höhe von 20.000,00 € wurde durch den BGH nicht beanstandet. 

Die Höhe war im vorliegenden Fall gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Hierbei war zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Lizenzgebühr für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten. Bei der Höhe orientierte sich das OLG Köln zulässigerweise an der „Wer wird Millionär“-Entscheidung des BGH vom 11. März 2009 (Az.: I ZR 8/07). In dieser hatte zuvor das OLG Hamburg dem Kläger 20.000,00 € zugesprochen. In der im vorliegenden Fall vorzunehmende Schätzung wurde unter anderem der ganz überragenden Markt- und Werbewert des Klägers und sein außergewöhnlich hoher Beliebtheitsgrad berücksichtigt. Zudem wurde angenommen, dass bei der hier allein vorliegenden Aufmerksamkeitswerbung als Clickbait im Vergleich etwa zu einer unzulässigen Testimonial-Werbung mit einem Prominenten eine der eher schwächeren Werbeformen vorliegt. 

Darüber hinaus wurde der „Krebserkrankung“ und demnach dem sensiblen Gesundheits- bzw. Krankheitsthema wesentliche Bedeutung beigemessen. Dies war lizenzerhöhend zu berücksichtigen. Das OLG Köln ging außerdem von einem erheblichen Nutzerkreis des Facebook-Auftritts der TV-Movie aus. Dabei seien die Klickzahlen des entsprechenden Artikels unbeachtlich, da diese geraden nicht besagen würden, wie viele User das Posting (ohne Anklicken) in ihren Anwendungen zur Nutzung der sozialen Medien zur Kenntnis genommen haben.

V. Hohe Lizenzgebühr auch in anderen Fällen?

Die vom BGH bestätigten 20.000,00 €, welche im Fall einer Testimonial-Werbung noch deutlich höher hätten ausfallen können, dürften in der Höhe angesichts der Rechtsprechung deutscher Gerichte bereits über das übliche Maß hinausgehen. Sowohl bei Schmerzensgeld- wie auch Lizenzansprüchen aufgrund von Persönlichkeitsrechtsverletzungen gehen die Gerichte bei der Höhe der zu zahlenden Beträge eher restriktiv vor. Oft mangelt es an konkreten Anknüpfungspunkten, anhand derer die genaue Höhe der fiktiven Lizenzgebühr bemessen werden könnte. Der vorliegende Fall muss dementsprechend gerade aufgrund der besonderen Bekanntheit des Klägers wie auch des Gesundheits- bzw. Krankheitsthemas eine Sonderstellung einnehmen. 

Nichtsdestotrotz zeigt die Entscheidung, welche Parameter bei der Bemessung von fiktiven Lizenzgebühren, insbesondere bei einer Bildnisnutzung als Clickbait, mit einzubeziehen sind. Interessant ist hierbei vor allem, dass die Klickzahl einer Meldung oder eines Artikels grundsätzlich nicht ausschlaggebend sein muss.

(Bild von janjf93 auf Pixabay)

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