Postmortaler Persönlichkeitsschutz im Bildnisrecht

Die Regelungen der §§ 22 ff. KUG schützen die abgelichteten Personen vor der Verwendung ihrer Ablichtungen ohne ihre Zustimmung. Dieses Recht am eigenen Bild hat jedoch nicht nur zu Lebzeiten der Personen Bestand, sondern für einen gewissen Zeitraum auch nach dem Ableben.

Hierbei ist zu unterscheiden zwischen der in § 22 Satz 3 KUG festgeschriebenen Pflicht, auch bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Tod der abgebildeten Person, die Einwilligung der Angehörigen zur Verwendung des Bildnisses einzuholen und dem grundsätzlich keiner festen Dauer unterlegenem postmortalen Achtungsanspruch.

Bezüglich der Pflicht zur Einwilligungseinholung gibt es kaum Besonderheiten. Der Gesetztestext ist eindeutig formuliert. Wie auch vor dem Ableben der abgebildeten Person, muss vor der Verbreitung oder öffentlichen Zurschaustellung eines Bildnisses grundsätzlich eine Einwilligung eingeholt werden. Dies können der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten sein. Durch Einführung des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften v. 16.02.2001 gehören nun auch Lebenspartner zum Kreis der Angehörigen im Sinne des Gesetzes.

Postmortales Persönlichkeitsrecht (fast) ohne feste zeitliche Grenzen

Weniger stark konturiert ist der sog. postmortale Achtungsanspruch. Er ist gesetzlich nicht ausdrücklich normiert, sondern leitet sich aus dem Schutz der Menschenwürde gem. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ab. Geschützt werden sowohl die schwerwiegende Herabsetzung des Ansehens des Verstobenen, als auch die Entstellung seines Lebensbildes, Beleidigungen, Verunglimpfungen und Schmähkritik.

Hinsichtlich der Dauer eines solchen Anspruchs, gibt es keine feste Grenze.

Ausschlaggebend ist die Art und Weise, in der die Persönlichkeit im kollektiven Gedächtnis bleibt. Das Schutzbedürfnis verringert sich und verblasst in dem Maße, in welchem die Erinnerung an den Verstorbenen und damit das Interesse an der Nichtverfälschung seines Lebensbildes abnimmt (LG Frankfurt am Main, Urt. v. 13.02.2009, Aktz.: 2-3 O 478/08).

Geltend gemacht werden kann auch dieser Anspruch nur von den Angehörigen.

4 Gedanken zu „Postmortaler Persönlichkeitsschutz im Bildnisrecht“

  1. Hallo Herr Tölle,
    ich bin Künstlerin und meine Frage ist, ob ich bei eBay ersteigerte, alte Privat Fotos (etwa aus den 60er Jahren, Dachbodenfunde usw.) auf denen Personen abgebildet sind, nutzen kann zur künstlerischen Weiterverarbeitung, also Übermalung und dann gegebenenfalls für Ausstellungen?
    Auf den Fotos, die ich ins Auge gefasst habe, sind Frauen abgebildet auf Amateurfotos, also privat fotografiert, wo das Gesicht zu erkennen ist und es handelt sich um harmlose esthetische Akt Aufnahmen.
    Also keine pornografischen Darstellungen.
    Denke die abgebildeten Damen sind vermutlich nicht mehr am Leben. Aber würde ich Probleme bekommen, wenn ich das fertige Kunstwerk, auf dem durchaus noch das Originalfoto, sprich die Person zu erkennen ist, bearbeitet ausstellen würde? Würde es reichen das Foto so zu bearbeiten, dass die Person nicht mehr zu erkennen ist?
    Herzliche Grüsse
    ten Hoevel

    Antworten
  2. Guten Tag,

    mir liegen professionelle Postkarten mit gestellten Aufnahmen von Personen, also Fotomodellen vor, die ein Alter von ca. 100 Jahren haben. Darf ich diese ohne entsprechende Rückfragen im Internet anbieten?

    Mit herzlichem Dank und freundlichen Grüßen
    Tom

    Antworten
    • Guten Tag Tom,

      grundsätzlich gilt: Aus persönlichkeitsrechtlicher Sicht sind Ansprüche in der Regel ausgeschlossen, wenn die Person länger als 10 Jahre verstorben ist. Aus urheberrechtlicher Perspektive wäre vom Fotografen eine Einwilligung zur Nutzung erforderlich, wenn dieser noch nicht länger als 70 Jahre verstorben ist. Ob dies für jede einzelne Fotografie gilt, müsste man sich im Detail anschauen.

      Mit freundlichen Grüßen
      Dennis Tölle

      Antworten

Schreibe einen Kommentar