Das Recht am eigenen Bild

Aus den Rechten, die das Model bzw. die abgebildete Person am gemachten Bild hat (das „Recht am eigenen Bild“) ergeben sich gleichzeitig die Einschränkungen, denen sich der Fotograf unterwerfen muss, um keine Rechtsverletzung zu begehen und eventuellen Schadensersatzansprüchen ausgesetzt zu sein.

Das Recht am eigenen Bild: Ein spezielles Persönlichkeitsrecht

Das Recht am eigenen Bild ist als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) festgesetzt. Gem. § 22 Satz 1 KunstUrhG dürfen Abbildungen einer (erkennbaren) Person grundsätzlich nur dann verbreitet oder zur Schau gestellt werden, wenn deren Einwilligung vorliegt. Das Gesetz setzt in der gleichen Norm bereits fest, dass eine Einwilligung der abgelichteten Person vermutet wird, wenn diese für das Abbilden eine Entlohnung erhält. Dies bedeutet, dass das Model bei Bezahlung explizit einer Verwendung widersprechen muss, da ansonsten die gesetzliche Vermutung greift, sie habe zugestimmt.

Ausnahmen von der Einwilligungspflicht

Vom genannten Grundsatz der Einwilligungspflicht gibt es jedoch einige Ausnahmen. Diese Besonderheiten des Rechts am eigenen Bild sind in § 23 Abs. 1 KunstUrhG normiert. So können Bildnisse auch ohne Einwilligung veröffentlicht werden, wenn eine der folgenden Ausnahmen einschlägig ist:

1. Bildnisse der Zeitgeschichte:

Nach aktueller Rechtsprechung kommt es bei der Beurteilung, ob es sich um eine Abbildung der Zeitgeschichte handelt, stärker auf den Kontext der Berichterstattung als auf die abgebildete Person an. Jedoch ist der Begriff weit zu fassen, da es im Rahmen der Informationsfreiheit ein großes Interesse der Öffentlichkeit an Geschehnissen von gesellschaftlicher Relevanz gibt. Unter Anderem fallen folgende Beispiele unter diese Ausnahme:

  • Staatsoberhäupter und Politiker (auch nach ihrer Amtszeit),
  • Angehörige regierender Königs- und Fürstenhäuser (allerdings nur soweit sie selbst einen zeitgeschichtlichen Bezug aufweisen),
  • Repräsentanten der Wirtschaft,
  • Wissenschaftler und Erfinder,
  • Künstler, Schauspieler, Sänger, Entertainer und Sportler.

Der BGH stellte mit Urteil vom 08.04.2014 (Az. VI ZR 197/13) klar, dass auch kleine Veranstaltungen in den Bereich der Zeitgeschichte fallen können (wir berichteten). Es sind also mit dieser gesetzlichen Ausnahme vom Recht am eigenen Bild je nach Einzelfall nicht immer die Großereignisse der Weltbühne gemeint.

2. Abgebildeten Personen als Beiwerke einer Landschaft oder Örtlichkeit:

Entscheidend dafür, dass diese Ausnahme greift, ist dass es bei der Abbildung erkennbar nicht um die Person als Motiv gegangen sein darf, sondern sie „aus Versehen“, „durch Zufall“ oder „weil sie gerade dort war“ neben oder innerhalb eines anderen Motivs abgebildet wurde. Nur dann muss das Recht am eigenen Bild hinter anderen Interessen zurückstehen.

3. Bildnis stellt Versammlungen, Aufzüge oder ähnliche Vorgänge dar, an denen der Abgebildete teilgenommen hat:

Der Begriff ist zunächst weit zu fassen, so dass z.B. auch Trauerumzüge und Beerdigungen von der Aufzählung umfasst sind. Allerdings wird sich in solchen Fällen wohl eine Einschränkung über § 23 Abs. 2 KunstUrhG ergeben, je nach dem wie stark der Eingriff das Interesse des Abgebildeten (oder seiner Angehörigen) verletzt. Nicht von dieser Ausnahme umfasst sind rein private Ereignisse. Eine Veröffentlichung ohne Einwilligung ist somit ein Rechtsverstoß gegen das Recht am eigenen Bild.

4. Bildnis wurde nicht auf Bestellung angefertigt und die Verbreitung dient einem höheren Interesse der Kunst

Diese Ausnahme hat keine große praktische Bedeutung. Zumal von ihr nur Arbeiten erfasst werden, die nicht auf Bestellung, also ohne ausdrücklichen Auftrag erstellt worden sind.

Keine Verletzung berechtigter Interessen

All diese Ausnahmen greifen jedoch nicht ein, wenn durch die Verbreitung ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten (bei Verstorbenen, das seiner Angehörigen) verletzt wird, so § 23 Abs. 2 KunstUrhG. Diese Einschränkung ist sehr vage formuliert und bedarf in jedem einzelnen Fall einer umfassenden Abwägung der Umstände. So stehen sich regelmäßig die Presse- und Informationsfreiheit und die Interessen des Abgebildeten gegenüber. Es lässt sich nur schwer eine passende Definition dafür finden, wann genau das Interesse „berechtigt“ ist. Festhalten lässt sich zumindest, dass mit dieser Einschränkung eine Grenze gezogen werden soll, um die Privats- und Intimsphäre der abgebildeten Personen zu schützen und Ehr- und Rufverletzungen zu verhindern. So kann im Einzelfall auch die Wohnung der abgebildeten Person mit von diesem Schutz umfasst sein.

Das Recht am eigenen Bild: Beweislast beim Verwender

Wichtig ist zu wissen, dass grundsätzlich derjenige, der das Bildnis ohne Einwilligung verwendet, beweisen muss dass es sich bei seiner Darstellung um eine der vier oben genannten Ausnahmen handelt.

Es lässt sich erkennen, dass das rechtliche Dürfen des Fotografen (als Urheber) nicht unwesentlich vom Recht der abgelichteten Personen abhängt. Um Streitigkeiten zu vermeiden sollte bereits im Voraus versucht werden, Einwilligungen bei den zu fotografierenden Personen einzuholen und über die Verwendungsabsichten aufzuklären. Leider ist dies in der Praxis nicht immer möglich ist und so manches Bild würde seinen spontanen Charakter verlieren oder gar nicht erst entstehen, wenn zunächst ein Gespräch mit den abgelichteten Personen erfolgen würde.

Vor dem Bild ist nach dem Bild

In manchen Fällen lässt sich die Einwilligung aber auch später noch einholen. Dies sollte allerdings spätestens bis zur Veröffentlichung der Fall sein.

Ist auch dies nicht möglich, muss man bei der Auswahl der zu veröffentlichenden Bildern doppelt sorgsam sein um keine Rechte zu verletzten.

(Foto: rockabella / Quelle: photocase.com)

[box type=“info“ size=“medium“] Zu dem Thema „Das Recht am eigenen Bild “ ist auch unser Podcast verfügbar: iTunesBrowserFeed [/box]

362 Gedanken zu „Das Recht am eigenen Bild“

  1. Sehr geehrter Herr Tölle

    Mehrfach habe ich gelesen dass das bloße Fotografieren von Personen in der Öffentlichkeit also im öffentlichen Raum sehr wohl zulässig ist solange diese Fotos nicht veröffentlicht werden. Ich beziehe mich hier als auf dir eine Herstellung und dass es dir ein Realakt nun habe ich aber auch gelesen dass das wiederum nicht erlaubt sei. Wie verhält sich das denn in diesem Fall wenn ein Foto einer Person im öffentlichen Raum gemacht wird und dieses nicht veröffentlicht wird ist das dann schon verboten oder nicht ich habe eine Diskussion von zwei Juristen verfolgt die beide unterschiedliche Meinung haben

    Antworten
    • Sehr geehrter Herr Wagner,

      an diesem Punkt gibt es tatsächlich unterschiedliche Meinungen. Das Gesetz sieht grundsätzlich lediglich für das Verbreiten und öffentliche Zurschaustellen von Bildnissen eine Einwilligungspflicht vor (§ 22 KUG). Ausdrückliche Aufnahmeverbote gibt es für diese Konstellation nicht. Allerdings lässt sich aus dem Gedanken heraus, dass ein Bildnis – wenn es erst einmal gemacht wurde – der Verfügungsgewalt einer Personen entzogen ist, auch ein Aufnahmeverbot begründen. Letztlich wird immer über die Löschung von Bildern entschieden werden müssen; dort kommt es dann zu einer Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen. Als gutes Beispiel für einen solchen Fall und die zu machenden Unterschiede kann folgendes Urteil angeführt werden: https://www.rechtambild.de/2014/05/intime-bilder-des-partners-sind-nach-ende-einer-beziehung-zu-loeschen/

      Mit freundlichen Grüßen
      Dennis Tölle

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      • Also doch eine faktische Ungleichbehandlung von Bürgern und Journalisten?
        Das sollte es doch gerade NICHT geben.
        So nach dem Motto „Sie haben einen Presseausweis, ihnen vertrauen wir, und sie sind Bürger/Blogger, ihnen vertrauen wir nicht“…
        Also traut man eher dem Foto-Stri, äh Foto-Journalisten der es den Lebensunterhalt macht…

        Daher sollte man im Falle von Smartphones oder Android-Kameras eine App haben, die zugleich an zwei Orten speichert.
        Einmal der Speicher, von dem es gelöscht wird, und einmal ein zweiter versteckter und evtl. verschlüsselter Speicher irgendwo auf dem Gerät.
        Zweiten muss man immer von Hand per extra App mit Zugangspasswort löschen oder herausladen.

        Auch gut, bei Onlineverbindung gibt es Speicherapps wie Dropbox, die sofort nach dem Fotografieren jedes Foto als Kopie in die Cloud hochlädt.
        Das ist heute schon der Fall, wenn man einfach nur „Dropbox“ installiert.

  2. Hallo Herr Tölle,

    wie sieht es mit einem Kinderfoto aus, desen Gesicht jedoch durch z.B einen Smilie unkenntlich gemacht worden ist?

    Liebe GRüße

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  3. Sehr geehrter Herr Tölle,

    mein Mann verwendet auf seiner gewerblichen Internetseite unter der Rubrik „Über uns“ nicht nur ein Foto von sich, sondern auch von mir und meinem Vater, damit die kleine Firma, die er nur allein führt „nach was aussieht“.

    Mein Vater, also der Schwiegervater meines Mannes, hat mit der Firma überhaupt nichts zu tun. Er hat aber keinen Nerv, sich mit meinem Mann anzulegen.

    Da mein Mann und ich jetzt trennen und ich in Kürze in eine neue Wohnung ziehe und mir einen Job suchen muss, hatte ich meinen Mann bereits vor Wochen gebeten, mein Foto von der Internetseite zu entfernen. Ich habe mit seinem Unternehmen auch nichts mehr zu tun, erledige keine Büroarbeiten mehr.

    Da er aber keinerlei Respekt vor mir hat, hat er bis heute das Foto nicht entfernt. Er verletzt nicht nur meine Persönlichkeitsrechte. Er behindert mich auch bei der Jobsuche. Denn heutzutage googeln viele erstmal nach dem Namen. Wie sieht das aus, wenn ich immer noch auf dieser Internetseite zu finden bin? Das gilt ja auch für meinen Vater, der in einer ganz anderen Branche tätig ist.

    Wie kann ich jetzt dagegen angehen, damit mein (Noch)Mann mich ernstnimmt? Geht es nur mit einer Klage gegen ihn? Es muss ja kurzfristig geschehen.

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  4. Sehr geehrter Herr Tölle,
    ich habe nach einer Diskussion in einer Facebookfotogruppe folgende Frage. Ein Fotograf fotografiert ein Model. Es handelt sich um ein sogenanntes TFP Shooting – also dient der Erweiterung der Portfolios des Fotografen und des Models. Es wird kein schriftlicher Vertrag geschlosse. Es ist allgemein üblich, dass Bilder aus solchen Shootings dann auch im Portfolio – meistens im Internet gezeigt werden. Es handelt sich dabei um ein Portrait Shooting – keinerlei nackte oder anderweitig komprometierende Darstullungen. Der Fotograf bearbeitet einige Bilder nach seinem Ermessen im Rahmen seines Könnens welches in seinem Portfolio deutlich sichtbar ist. Nun gefällt dem Model eines der oder mehrere Bilder nicht und sie möchte die Veröffentlichung dieser dem Fotografen unter Berufung auf ihr Persönlichkeitsrecht am eigenen Bild verbieten. Dieser ist der Meinung, dass er als Urheber und nachdem in der Bearbeitung des Bilder mehrere Arbeitsstunden investiert worden sind, die Bilder sehr wohl veröffentlichen darf/kann weil es das Model nicht komprometiert und sie schließlich einem Shooting zugestimmt hat und es dem Model auch nicht in irgendeiner Form schadet. Das Nichtgefallen ist rein subjektiv und wird zb mit einem „da kuk ich komisch oder ich seh da häßlich aus“ begründet. Wie ist die Rechtslage? Muss der Fotograf sich die Veröffentlichung verbieten lassen? Und wie wäre die Rechtslage bei demselben vorgehen mit einem Aktbild statt Portrait?
    Mit freundlichen Grüßen
    Kati Seidel

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  5. Sehr geehrter Herr Tölle,
    in Anlehnung an einen Fall, der mir vor etwas weniger als 10 Jahren passiert ist und der mich bis heute beschäftigt, habe ich eine Frage. Damals hatte ich ein Foto mit einem Prominenten gemacht (mit Zustimmung) und das Foto auf meinem Myspace-Profil gepostet. Das Foto ist anschließend von einer mir unbekannten Person in einem Forum gepostet worden, in dem ich selbst nicht angemeldet war. Eine Freundin von mir, die in dem Forum unterwegs war, wies mich darauf hin. Auf meine Aufforderung, das Bild zu löschen, bekam ich die Antwort, dass ich selbst schuld sei, wenn ich das Bild öffentlich auf Myspace teile. Ich bin bis heute anderer Meinung, da ich doch nicht mein Recht am eigenen Bild abtrete, nur weil ich selbst die Fotos auf meinem eigenen Profil im Internet veröffentliche, oder? Zudem stellt sich mir außerdem die Frage: Ist es überhaupt rechtens, Fotos mit Prominenten (beispielsweise Fußballer bei einer öffentlichen Trainingseinheit oder Musiker nach einem Konzert), welche mit deren Zustimmung gemacht wurden, im Internet zu posten, oder verletzt man damit deren Recht am eigenen Bild?
    Mit freundlichen Grüßen
    Olivia Zöllner

    Antworten
  6. Sehr geehrter Herr Dennis Tölle,

    verliere ich das Recht an meinem eigenen Bild, wenn ich dieses über soziale Netzwerke (in diesem Fall eine Whats App Gruppe) verbreite? Muss mich jmd. aus der Gruppe trotzdem um meine Einverständniserklärung bitten, wenn er dieses Bild von mir auf anderen Kanälen weiter verbreiten möchte oder verändert und wieder selbst in der Gruppe verbreitet?

    Mit freundlichen Grüßen

    Jason Winniger

    Antworten
    • Sehr geehrter Herr Winniger,

      mit jeder Handlung die Sie in Bezug auf Sie zeigende Bildnisse durchführen, können Sie Dritten Rechte an der Fotografie einräumen. Je nach Umstand können diese Rechte weit oder weniger weit sein. Wer sein Bild in einer WhatsApp Gruppe einstellt, wird regelmäßig WhatsApp Rechte daran einräumen (unabhängig von der Frage ob deren AGB nun zulässig sind oder nicht). Dritte haben regelmäßig jedoch damit kein Recht, Ihr Bildnis ungefragt und uneingeschränkt anderswo zu verwenden. Insofern geben Sie Ihr „Recht am eigene Bild“ regelmäßig nicht ab.

      Mit freundlichen Grüßen
      Dennis Tölle

      Antworten
  7. Sehr geehrter Herr Tölle,

    bei uns im Betrieb wird die Anschaffung von Skype-fähigen Kameras diskutiert. Audio-Konferenzen gibt es bei uns schon länger, nun soll dies auch noch durch die Übertragung von Video erweitert werden. Wie sieht das hier mit dem Recht am Bild aus? Gespeichert wird nichts – abgesehen von der Option, dass ein Teilnehmer Screenshots erstellen könnte. Welche Pflichte hat der Durchführende der Videoonferenz? Was für Rechte habe ich hier als Teilnehmer? Kann ich drauf bestehen, dass die Kamera ausbleibt, bzw. muss die Kamera ausbleiben, wenn nur ein Teilnehmer nicht der Übertragung zustimmt? Oder reicht es, wenn man sicherstellen kann, dass der Erfassungsbereich der Kamera einzelne Teilnehmer von der Videoerfassung ausschließt?

    Vielen Dank für eine Antwort, bzw gerne auch für Links auf weiterführende Informationen.
    Viele Grüße
    Roland Schott

    Antworten
    • Sehr geehrter Herr Schott,

      eine sehr interessante Frage, über die ich ehrlich gesagt im Detail noch nicht nachgedacht habe. Aus persönlichkeitsrechtlicher Sicht dürfte sicherlich eine Rolle spielen, wer neben dem eigentlichen Teilnehmer zu sehen ist und wie die AGB des Videokonferenzanbieters gestaltet sind. Arbeitsrechtlich wird sicherlich auch die Frage des Direktionsrecht des Arbeitgebers eine Rolle spielen. Da die Teilnahme an „normalen“ Konferenzen durchaus angeordnet werden kann, könnte dies bei Videokonferenzen ähnlich sein soweit weitergehende Beeinträchtigungen ausgeschlossen sind. Wir werden die Fragen mal in den Themenpool aufnehmen und ggfs. einen Beitrag dazu verfassen.

      Mit freundlichen Grüßen
      Dennis Tölle

      Antworten
      • Sehr geehrter Herr Tölle,

        vielen Dank für die prompte Antwort. An diesem Themenpool wäre ich sehr interessiert. Da neben uns auch viele andere Firmen mittlerweile auf Skype for Business umsteigen (der Anbieter sind wir quasi selbst), wird dies in naher Zukunft sicherlich vermehrt ein Diskussionsthema sein. Die technischen Voraussetzungen werden zum einen mit der Software mitgeliefert, zum anderen sind Laptops meistens schon mit Kameras ausgetattet. Der AV-Sektor boomt hier mit großem Angebot an Technik. Gute Gründe wie u.a. Einsparung von Reisekosten liegen auf der Hand.

        Viele Grüße
        Roland Schott

  8. Mal eine frage bezüglich einer Schulaufführung.
    es wurde von der klasse meines Sohnes eine Aufführung für Schulanfänger aufgeführt.
    Ein anwesendes Elternteil hat eine video aufmahne gemacht.
    nein nicht für den öffentlichen raum sonder die Eltern dieser klasse.

    Nun folgendes Problem.
    Eine Person pocht nun auf das recht das von ihrem Kind keine aufnahmen gemacht werden dürfen.
    daher den anderen Eltern nicht zugänglich gemacht werden dürfen.
    Es geht weiterhin nicht um eine Publizierung sondern zur Erinnerung der Eltern.

    Dann müsste man ja einen Ausschluss des Kindes bei jeden Fototermin und Schulaufführungen aussprechen.

    also was tuen.?

    Antworten
  9. Hallo,
    was ist denn mit „Weiterveröffentlichungen“, wenn jemand auf seiner Homepage sich bereits selbst öffentlich zur Schau stellt (Passbild) und man das ausdruckt und an seine Wandzeitung macht? Beim Urheberrecht lasen wir mal, dass eine weiterveröffentlichung keine Genehmigungen bedürfe, maximal ein Quellnachweis.
    Grüße

    Antworten

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