Identifizierende Berichterstattung in AStA-Zeitung über „Pick-Up-Artist“

Mit dem Urteil vom 07.01.2016 richtete sich das OLG Frankfurt a. M. (Az.: 16 W 63/15) gegen den Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) der Frankfurter Universität. Die Richter betonten, dass eine Identifizierbarmachung erlaubt sei kann. Allerdings nur soweit der Name und die Identität des Betroffenen einen eigenen Informationswert besitze.

Identifizierende Berichterstattung mit Bild und Name

Der AStA der Goethe-Universität Frankfurt veröffentlichte in der Sommerausgabe seiner kostenlosen Zeitung zwei Beiträge die sich mit sogenannten Verführungskünstlern („Pick-Up-Artist“) beschäftigten. Der AStA hob bei der Berichterstattung den Namen eines Studenten hervor und zeigte ein Abbild seiner Person. Dieser Bericht führte im Folgenden dazu, dass Leser den Studenten bedrohten und die Hauswand eines Vereins, in dem er ehrenamtlich tätig ist, mit Graffiti beschmierten.

Kein Mehrwert für die Identifizierung des Pick-Up-Artists

Das OLG Frankfurt am Main gab dem Unterlassungsanspruch des Studenten statt. Soweit die Identität des Betroffenen keinen eigenen Informationswert besitze, sei eine identifizierende Berichterstattung unzulässig.

„Büßt die Berichterstattung nichts von ihrer Bedeutung ein, wenn die daran beteiligten Personen anonym bleiben, ist eine Identifizierung dieser Personen in der Berichterstattung unzulässig.“

Für das Verständnis des Lesers im Bezug auf das Phänomen des Pick-Up-Artists ist die Kenntnis der Identität von Angehörigen dieser Szene in Frankfurt a. M. letztlich ohne Relevanz. Die Information über den Namen und das Abbild der Person stelle keinen Mehrwert für den Bericht dar.

Verletzung des Recht am eigenen Bild 

Darüber hinaus ist das Recht am eigenen Bild des Studenten verletzt. Das abgebildete Foto gibt trotz der vorgenommenen Bearbeitung den Kopf und die prägenden Gesichtszüge wieder, wobei der markante Bart besonders auffällt. Wer den Pick-Up-Artist kennt, wird die abgebildete Person sofort mit ihm identifizieren können.

Erkennbarkeit durch Bekanntenkreis

Für die Annahme der Erkennbarkeit reicht es bereits stets aus, wenn ein Abgebildeter darlegen und beweisen kann, dass er innerhalb seines Bekanntenkreises tatsächlich erkannt worden ist. Dieser Nachweis kann auch mittels einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft dargelegt werden.

Auch der Umstand, dass sich der Student bereits 15 Monate zuvor im Rahmen eines bundesweit ausgestrahlten Kurzbeitrags über Pick-Up-Artists hat zu erkennen gegeben, ändert an diesem Umstand nichts. Zwar trat er bewusst mit Bild und unter Nennung seines Vornamens vor der Kamera auf. Dennoch könne dies nicht die Identifizierung 15 Monate später in einem alternativen Bericht rechtfertigen.

Auch vermögen die Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG eine Veröffentlichung des Bildes nicht zu rechtfertigen.

Im Ergebnis zeigt auch diese Entscheidung, dass das Recht am eigenen Bild und das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfassend vor Eingriffen geschützt werden muss. Dieser Schutz ist auch gegenüber öffentlichen Körperschaften – wie dem AStA – zu wahren.

(Bild: © sasinparaksa – Fotolia.com)

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