Urheberrecht vs. Persönlichkeitsrecht

An einem Bild hängen oftmals mehrere Rechtspositionen. Meist stehen sich Urheberrechte des Fotografen und Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Person(en) gegenüber. Fotograf und abgebildete Person müssen die jeweils anderen Rechte beachten, wenn sie das Bild nutzen wollen.

Der Fotograf als Urheber oder „Lichtbildner“

Der Fotograf eines sog. „Lichtbildwerkes“ ist als Urheber durch das Urhebergesetz geschützt, wenn es sich – wie bei den anderen Werkarten – um eine persönliche geistige Schöpfung handelt (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG). Dies ist allerdings nur bei solchen Fotografien der Fall, die sich gegenüber dem Alltäglichen durch Individualität, wie beispielsweise eine künstlerische Aussage, auszeichnen (Schulze in: Dreier/Schulze, UrhG § 2 Rn. 192).

Dem sog. „Lichtbildner“ stehen die Rechte eines Urhebers i.S.d. Urhebergesetztes zu. Denn nach § 72 UrhG sind auch bloße „Lichtbilder“ geschützt. Unter „Lichtbildern“ sind Fotos jeglicher Art zu verstehen, welche die Werkqualität (i.S.v. § 2 Abs. 2 UrhG) nicht erreichen, also z.B. alltägliche Familienfotos, Urlaubsfotos und sonstige Fotos, die immer wieder von diversen Sehenswürdigkeiten oder bei alltäglichen Gelegenheiten gemacht werden (Schulze in: Dreier/Schulze, UrhG § 72 Rn. 3). Geschützt wird dabei statt der schöpferischen Leistung die rein technische Leistung, die nicht einmal besondere Fähigkeiten voraussetzt.

Benutzungs- und Verbotsrechte des Fotografen

Der Fotograf kann sich in jedem Fall auf die dem Urheber nach §§ 11 ff. UrhG zustehenden Rechte berufen. Er allein darf bestimmen, ob und wie sein Werk veröffentlicht wird. Zudem obliegt ihm das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft an der Fotografie sowie auf Namensnennung. D. h. das Bild ist grundsätzlich in einer Art und Weise zu bezeichnen, dass es dem jeweiligen Fotografen zugeordnet werden kann. Auch kann der Fotograf eine Entstellung oder andere Beeinträchtigung seines Werkes verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten Interessen an dem Werk zu gefährden.

Dem Fotograf steht das ausschließliche Recht zu, seine Bilder zu verwerten. Darunter fallen beispielsweise die Vervielfältigung, Verbreitung oder Ausstellung. Nur er darf seine Fotografien der Öffentlichkeit zugänglich machen. Auch Bearbeitungen oder Umgestaltungen seiner Bilder dürfen nur mit der Einwilligung des Fotografen veröffentlicht oder verwertet werden.

Dem Fotografen stehen sämtliche Rechte an seinen eigenen Fotografien zu. Er muss jedoch in besonderem Maße die Rechte anderer Personen beachten, wenn er Bilder von diesen macht und anschließend verwertet.

Recht am eigenen Bild

Die §§ 22 ff. KUG regeln das Recht einer Person am eigenen Bild. Die Vorschriften betreffen allein die persönlichkeitsrechtlichen Interessen der fotografierten Person. Das Recht am eigenen Bild steht nicht dem Urheber, sondern nur dem Abgebildeten zu. Dieser ist ausschließlich befugt, darüber zu befinden, ob und in welcher Weise er der Öffentlichkeit im Bild vorgestellt wird (vgl. BGH NJW 2007, 1977).

Das Bildnisrecht beschränkt den durch das Urhebergesetz geschützten Fotografen bei der Anfertigung und Verwertung seiner Fotos. Fotografien dürfen gemäß § 22 KUG nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Ausnahmen finden sich in § 23 Abs. 1 KUG, wie z.B. bei Bildnissen der Zeitgeschichte oder Fotos auf denen die Personen nur als Beiwerk erscheinen. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn die fotografierte Person dafür, dass sie sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhalten hat (vgl. § 22 S. 1).

Kein Urheberrecht der abgebildeten Person

Diejenige Person, die auf einem Foto abgebildet ist, hat – anders als der Fotograf – keine dem Urheber vergleichbaren Rechte. So darf sie beispielsweise ohne das Einverständnis des Fotografen von ihr gefertigte Fotos nicht veröffentlichen. Andernfalls würde sie das Ausschließlichkeitsrecht des Fotografen verletzen.

Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Die auf einem Foto dargestellte Person ist durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützt, wenn das verwendete Bild einen „anrüchigen“ Charakter aufweist oder mit der Art seiner Verwendung nachteilige Folgen für den Abgebildeten verbunden sind (Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in den Medien, Rn. 374).

Ob die Veröffentlichung einer Fotoaufnahme aufgrund eines Verstoßes gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht tatsächlich unzulässig ist, ist mit Hilfe einer Abwägung zwischen den Interessen des Fotografen und der auf dem Foto abgebildeten Person zu beurteilen. Wenn diese Interessenabwägung zu dem Ergebnis führt, dass durch die Fotografie das allgemeine Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person verletzt wird, ist dessen Veröffentlichung unzulässig.

33 Gedanken zu „Urheberrecht vs. Persönlichkeitsrecht“

  1. Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich bin als bestellte Fachkraft für Arbeitssicherheit in einem Unternehmen angestellt.
    Im Rahmen meiner Aufgaben als Fachkraft für Arbeitssicherheit gehört auch die Dokumentation von Sicherheitsmängel zu meinen Tätigkeiten.
    Im Unternehmen bzw. auf dem Betriebsgelände habe ich auch eine Fotoerlaubnis.
    Während meiner Betriebsrundgänge bin ich nun auf einen Vorfall gestoßen, das Fremdfirmenmitarbeiter ungesichert in ca. 3m Höhe auf einem Anlagenteil gearbeitet haben.
    Ich habe den Vorfall fotografiert und die arbeiten einstellen lassen. Soweit alles gut.
    Der Vorarbeiter der Fremdfirma wollte mir allerdings untersagen, Fotos zu machen.
    Er beruft sich auf seine Persönlichkeitsrechte.
    Ich bin allerdings der Meinung, das hier das Sicherheitsinteresse und die Dokumentationspflicht des Sicherheitsverstoßes überwiegen.
    Eine Veröffentlichung im Internet, Intranet usw. ist und war selbstverständlich nicht vorgesehen.
    Das Gesicht des betroffenen Mitarbeiters und eine mögliche Zuordnung der Person wäre im Begehungsbericht unkenntlich gemacht worden.
    Es gehrt hierbei ja um die Dokumentation des sicherheitswidrigen Verhaltens und die Person ist nur „Beiwerk“.

    Meine Frage ist nun, wer hat Recht?
    Obliegt das Recht am eigenen Bilde mehr als das Sicherheitsinteresse und die Aufgaben und Pflichten der Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Dokumentationspflicht?

    Ich würde mich sehr über eine kurze Rückmeldung freuen, damit ich in Zukunft meine Arbeit als Fachkraft für Arbeitssicherheit ordnungsgemäß ausführen kann.

    Im Voraus vielen Dank für Ihre Unterstützung.

    Mit freundlichen Grüßen

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