Zahlungsansprüche und Schadensersatz

Neben den bereits dargestellten Ansprüchen auf Unterlassung, Auskunft, Beseitigung und Vernichtung/Herausgabe, stehen dem Verletzten bei einer rechtswidrigen Verwendung von Fotos möglicherweise auch Ansprüche auf Schadensersatz und/oder Geldentschädigung zu. Diese Zahlungsansprüche lassen sich in drei Gruppen, basierend auf ihrem rechtlichen Ursprung einteilen. So ist ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung, einer fiktiven Lizenzgebühr und Schadensersatz denkbar.

Geldentschädigung („Schmerzensgeld“)

Der Anspruch auf Geldentschädigung, der umgangssprachlich (aber juristisch nicht korrekt) auch als „Schmerzensgeld“ bezeichnet wird, hat keine konkrete gesetzliche Grundlage. Er wird von der Rechtsprechung allerdings fortwährend aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2  Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitet.

Zweck dieses Anspruchs ist im Gegensatz zu anderen Zahlungsansprüchen nicht der Ausgleich eines materiellen Schadens (also z.B. entgangenem Gewinn), sondern der Ausgleich des durch die rechtswidrige Verwendung des Bildes erlittene Verletzung des Persönlichkeitsrechts. So kann insbesondere eine durch die Veröffentlichung eines Bildes verloren gegangene Anonymität nicht wieder hergestellt werden. Dieser Tatsache soll durch eine Zahlung in Geld Rechnung getragen werden.

Einer Persönlichkeitsrechtsverletzung bedarf allerdings einer gewissen Härte, so dass der BGH folgende Voraussetzungen an den Anspruch auf Geldentschädigung stellt (BGH, Urteil vom 12.12.1995, Az.: VI ZR 223/94):

Ein solcher Anspruch kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlaß und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab.

Da der Anspruch allein der Rechtsfortbildung der Gerichte entspringt, richten sich die Anforderungen stark nach dem Umständen des Einzelfalls.

Insbesondere stellt sich die Frage, welche Maßnahme oder Handlung im Einzelfall bereits einen „in anderer Weise befriedigenden Ausgleich“ darstellt.

Relevant für die Bewertung dieses Ausgleichs wird die Dauer, Häufigkeit und Schwere der Verletzung sein. So lässt sich zumindest festhalten, dass je schwerer die Verletzung des Persönlichkeitsrechts ausfällt, desto höher die Anforderungen an den Ausgleich durch den eine Geldentschädigung vermieden werden kann sind. So kann eine häufige und immer wieder aufs Neue erfolgende Verwendung eines Fotos in unerwünschtem Zusammenhang nicht durch eine alleinige Entschuldigung und die Unterlassung der Verwendung durch den Verletzenden ausreichen. In einem solchen Fall, wie auch in Fällen der Verwendung von Bildern in sexuellem/pornografischem Zusammenhang und der Verletzung der Intimssphähre ist eine Geldentschädigung gerechtfertigt.

Ebenso variabel wie die Voraussetzungen des Anspruchs, ist auch die Berechnung der Höhe der Geldentschädigung. So gibt es keine Tabelle in der geschrieben steht, welcher Betrag für welche Verletzung zu zahlen ist. Auch hier kann allein die bisherige Rechtsprechung als Anhaltspunkt herangezogen werden.

Allerdings soll noch einmal betont werden, dass die Umstände des Einzelfalls entscheidend sind, und nicht jede Entscheidung ohne Weiteres auf einen anderen Sachverhalt angewandt werden kann.

Fiktive Lizenzgebühren

Neben der Geltentschädigung ist ein Anspruch auf Zahlung fiktiver Lizenzgebühren denkbar. Der Verletzte ist also so zu stellen, wie er stünde wenn der Verletzer eine Lizenz zur Verwendung erworben hätte. Der Anspruch hat seine Wurzeln im Bereicherungsrecht des BGB (§§ 812 ff. BGB). So ist eine Verletzung des § 22 KUG (also eine mangelnde Einwilligung zur Verwendung des/der Fotos) als fehlender Rechtsgrund im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall. 1 BGB anzusehen.

Der Anspruch ist insofern „interessant“, als dass ein Verschulden des Verletzers vermutet wird und somit nicht vom Verletzten nachgewiesen werden muss.

Als Rechtsfolge ist eine fiktive Lizenzgebühr zu entrichten.

Dies ist ebenfalls der Fall, wenn die Verbreitung nach § 23 KUG grundsätzlich ohne Einwilligung zulässig ist (weil es sich z.B. um eine Person der Zeitgeschichte handelt, siehe auch Beitrag zum „berechtigten“ Interesse des § 23 Abs. 2 KUG), jedoch eine redaktionelle Verwendung in kommerziellem Rahmen erfolgt. Eine solche kommerzielle Nutzung bedarf auch bei Fällen des § 23 KUG grundsätzlich der Einwilligung der abgebildeten Personen/Markenrechtsinhaber.

Wie auch beim Anspruch auf Geldentschädigung stellt sich die Frage, in welcher Höhe eine fiktive Lizenzgebühr anzusetzen ist. Ausschlaggebend ist abermals die bisher ergangene Rechtsprechung, die sich jedoch in vielen Fällen an der MFM-Liste orientiert. Diese Liste beinhaltet eine Zusammenstellung der Honorar- und Konditionsstrukturen und dient der Transparenz des Fotomarktes.

Ebenfalls wird bei der Bewertung darauf abgestellt, welche Honorare der Abgebildete bisher in vergleichbaren Fällen vereinbart hatte.

Schadensersatz

Ein weiterer Zahlungsanspruch ergibt sich aus den zivilrechtlichen Vorschriften des Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB) in Verbindung mit § 22 KUG. § 22 KUG stellt insofern ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar.

Im Gegensatz zum Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr muss in diesem Fall jedoch das Verschulden des Verletzers durch den Verletzten dargelegt werden.

In der Praxis kommt erschwerend hinzu, dass der Zusammenhang zwischen der Verletzungshandlung und dem konkreten Schaden dargelegt werden muss. Die Verwendung eines Fotos muss also zu einem materiellen Schaden geführt haben. Regelmäßig dürfte ein Anspruch an diesem Nachweis scheitern.

Kann dieser Zusammenhang dargelegt werden, besteht jedoch ein verhätnismäßig umfangreicher Schadensersatzanspruch, der z.B. auch die außergerichtlichen Anwaltskosten umfasst.

Fazit

Demjenigen, der durch eine unzulässige Verwendung eines Fotos durch Dritte ein Schaden entstanden ist, stehen mehrere Möglichkeiten des Ausgleichs zu. Die genannten Ansprüche sind nebeneinander anwendbar, so dass auch materielle und immaterielle Schäden parallel geltend gemacht werden können. Insbesondere da auch die Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsbratung /-vertretung umfasst sind, sollte bei einer offensichtlichen Verletzung nicht der Weg zum Anwalt gescheut werden. Es ist Ihr gutes Recht!

(Foto: Roodini / Quelle: photocase.com)

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