Der BGH hat mit dem Urteil vom 29.04.2010 (Az.: I ZR 69/08) die Klage einer Künstlerin abgewiesen, welche durch die Praktiken der Google Bildersuche einen Eingriff in ihr Recht der öffentlichen Zugänglichmachung sah.
Die Künstlerin unterhält eine Website und hat darüber Fotos eigener Kunstwerke ins Internet gestellt. Diese Bilder werden bei Google in der Bildersuche als Vorschaubilder (Thumbnails) angezeigt. Die Künstlerin wollte dies durch eine Unterlassungsklage verhindern.
Zahlungsansprüche und Schadensersatz
Die Rechtsfolgen der rechtswidrigen Herstellung oder Verbreitung von Fotos sind für den Fotografen immens wichtig, denn mit diesem Werkzeugen kann er gegen Bilderklau vorgehen.