Der Verkauf von Fotos über (Stockfoto)-Agenturen

Viele Fotografen nutzen die Möglichkeit ihre Bilder über (Stockfoto)Agenturen zu vertreiben. Sie bieten den Vorteil einen größeren Kundenkreis anzusprechen und dem Fotografen die Arbeit des Vertriebs größtenteils abzunehmen, so dass dieser sich auf das Fotografieren konzentrieren kann.

Dieser Artikel soll darstellen wie das Verhältnis der beteiligten Parteien beim Kauf eines Fotos aus dem Agenturbestand aussehen kann und wer wem welche (Nutzung)rechte einräumt.

Es ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen der Rechteübertragung Fotograf –> Agentur, Fotograf –> Kunde und Agentur –> Kunde. Die Einräumung der Nutzungsrechte an den Fotos gegenüber dem Kunden kann sowohl durch den Fotografen als auch die Agentur geschehen.

In den allermeisten Fällen sind die im folgenden dargestellten Konstellationen einschlägig. Ob dies auch im konkreten Fall so ist, lässt sich aus den Nutzungsbedingungen, bzw den AGB der Agentur entnehmen.

Variante 1:

Bei dieser Variante bedient sich der Fotograf der Agentur lediglich als Vermittler. Die Agentur übernimmt für den Fotografen (entgeltlich) die Kaufabwicklung und stellt für ihn eine Plattform zur Präsentation seiner Bilder dar. Er unterbreitet durch die Darstellung im Agenturrepertoire jedem Kunden der Agentur ein Angebot zum Erwerb von Nutzungsrechten. Folgende Skizze verdeutlicht dies:

skizze1

Die Agentur hat demnach dafür Sorge zu tragen, ihre eigenen, vom Fotografen eingeräumt bekommenen, Nutzungsrechte nicht zu überschreiten. Bei einigen Agenturen wird bereits beim zur Verfügung stellen (z.b. Hochladen) der Bilder vom Fotografen die Einreichung eines Model- bzw. Propertyrelease gefordert. Damit will sich die Agentur absichern, dass der Fotograf berechtigt ist die Person oder die abgebildete Marke darzustellen. Würde dies nicht geschehen, wäre die Gefahr für die Agenturen groß, rechtswidrig zustande gekommene Bilder im Repertoire zu haben.

Sie hätte dann gegenüber einem klagenden Modell oder Markeninhaber als Verwender der Bilder zu haften. Die der Agentur eingeräumten Rechte beschränken sich bei dieser Variante auf die Vervielfältigung der Fotos in dem Maße wie es der Betrieb des angebotenen Dienstes erfordert und die Darstellung in ihrem (online)Katalog.

Die beschriebene Konstellation hat für die Agentur folgende Vorteile:

Lassen sich die Agenturen von den Fotografen umfangreiche Rechte zur selbstständigen Vergabe von Nutzungsrechten an die Kunden einräumen, so bedeutet dies für sie einen immensen Prüfungsaufwand und ein großes Risiko. Die Agenturen hätten bei Übergabe der Bilder vom Fotografen diese auf mögliche Rechtsverstöße hin zu untersuchen, da sie gegenüber Dritten haften müssten, wenn es durch die Verwendung/Verbreitung/Veröffentlichung zu einer Rechtsverletzung kommt. Um diese Probleme zu vermeiden, geschieht die Rechtevergabe bei dieser Variante vom Fotografen direkt.

Zur Haftung in Variante 1:

Eine Haftung der Agenturen als „Störer“ gegenüber Dritten kommt grundsätzlich nur dann in Frage, wenn sie sich die dargestellten Inhalte „zu eigen“ machen, § 7 TMG. Einem Urteil des Landgericht Potsdam zufolge kommt es für diese Feststellung auf die Sicht eines verständigen Dritten an (LG Potsdam, Urteil v. 21.11.2008, Az. 1 O 161/08).

Ein Fotoportal, das Fotos Dritter gegen Entgelt zum Download anbietet, kann sich diese Inhalte zu eigen machen, wenn sich dies bei der Gesamtbetrachtung aus der Sicht eines verständigen Dritten ergibt. Dabei sind insbesondere die Angaben auf der Internet-Seite und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu berücksichtigen. In diesem Fall haftet der Betreiber für die Inhalte Dritter wie für eigene Inhalte.

In vielen Fällen wird dies schon deswegen nicht der Fall sein, weil ein entsprechender Hinweis in den Nutzungsbedingungen bzw. AGBs der Agentur auf das Verhältnis zwischen Kunde, Agentur und Fotograf hinweist. Damit wird aus der Sicht des „verständigen Dritten“ erkennbar sein, dass sich die Agentur die Fotos eben nicht „zu eigen“ machen will.

Wie im selben Urteil ebenfalls festgestellt wurde, kommt jedoch eine Haftung der Agentur gegenüber Dritten als sog. „Mitstörer“ in Betracht.

Jedenfalls haftet der Betreiber eines Fotoportals aber als Mitstörer für Aufnahmen seiner Nutzer, die das Urheberrecht Dritter verletzen, wenn ihm die Rechtsverletzungen bekannt sind und er keine zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, die rechtswidrigen Inhalte zu entfernen.

Auch dieser Fall wird in der Praxis eher selten einschlägig sein, solange die Agentur Hinweise auf Rechtsverletzungen ernst nimmt und entsprechendes Bildmaterial aus dem Bestand entfernt.

Anders stellt sich die Situation in der zweiten Variante dar.

Variante 2:

In dieser Variante überträgt der Fotograf der Agentur sämtliche einfachen übertragbaren Nutzungsrecht ohne zeitliche, räumliche oder inhaltliche Beschränkung. Einschränkungen können lediglich durch Bezugnahme auf bestimmte Lizenzmodelle die die Agentur gegenüber dem Kunden anbietet vorgenommen werden.

Die Agentur tritt an den Kunden dann selbständig Unterlizenzen ab. Folgende Skizze dient der Verdeutlichung:

skizze2

Zur Haftung in Variante 2:

In diesem Fall muss auch die Haftung anders bewertet werden. Einem Beschluss des Landgerichts Köln zufolge (LG Köln, Beschluss v. 09.04.2008, Az. 28 O 690/07) liegt in einem solchen Fall ein „zu-eigen-machen“ vor und die Agentur muss für rechtswidrige Fotoaufnahmen gegenüber Dritten haften.

Lässt sich der Betreiber eines Internetportals für dort hochgeladene Fotos ein unbeschränktes und unwiderrufliches Nutzungsrecht einräumen, haftet er für rechtswidrige Fotoaufnahmen auch ohne dass er Prüfungspflichten verletzt haben müsste. Denn in diesem Fall hat er sich die Abbildungen zu Eigen gemacht, weshalb es sich bei den Fotos um „eigene Informationen“ i.S.v. § 7 Abs. 1 TMG handelt.

Diese Variante stellt daher ein größeres Risiko für die Agenturen dar und ist mit den bereits erwähnten Prüfungspflichten verbunden.

Trotz der Nachteile die diese Variante mit sich bringt, wird sie von großen internationalen Stockfotoagenturen verwendet. Grund dafür ist die größere Flexibilität beim internationalen Vertrieb der Bilder.

Ob sich die Praxis der Agenturen im Laufe der Zeit ändern wird, bleibt abzuwarten. Fest steht, dass die Agenturen sich immer stärker auch auf den internationalen Vertrieb ihres Bestands konzentrieren. Da dafür eine größere Flexibilität bezüglich der Rechtevergabe notwendig ist, sind umfangreiche, vom Fotografen übertragene, Nutzungsrechte notwendig. Das damit einhergehende Risiko wird wohl in Kauf genommen.

(Foto: ***DJ*** / Quelle: photocase.com)

2 Gedanken zu „Der Verkauf von Fotos über (Stockfoto)-Agenturen“

  1. Hallo Herr Tölle,

    sehr interessanter Beitrag. Leider werden die Bilder bei mir nicht angezeigt (wie ironisch!). Vielleicht hängt dies damit zusammen, dass die Bilder noch per HTTP eingebunden sind und nicht per HTTPS.
    Vielleicht mal prüfen!

    Schöne Grüße,
    Matthias

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