Rechtsschutz von Schriftarten

In der Geschichtswissenschaft wird angenommen, dass die Erfindung von Schriftzeichen zur Erfassung und Wiedergabe von Informationen im alten Mesopotamien im vierten Jahrtausend vor Christus ihren Anfang nahm http://de.wikipedia.org/wiki/Geschichte_der_Schrift. Seitdem entwickelten sich verschiedene Schriftzeichen. Zu den gebräuchlichsten zählen heute sicherlich lateinische, kyrillische, arabische und chinesische Zeichen.

Die Entwicklung von Schriftzeichen ist eine beachtliche zivilisatorische Leistung. Heute mag es zwar in den seltensten Fällen zu der Entwicklung neuer Schriftzeichen kommen, jedoch wird die bestehende Schrift ständig fortentwickelt. Insbesondere der lateinischen Schriftzeichensatz unterliegt einer ständigen graphischen Veränderung. Während in früheren Jahren Schriftzeichen in Blei gegossen und anschließend zum Druck verwendet wurden, geht es in der heutigen Zeit vor allen Dingen um die technische Umsetzung eines Schriftdesigns. Vereinfacht und für Nicht-Techniker ausgedrückt mithin um „die Software-basierte Erzeugung von elektronischen Schriftzeichen“ (http://de.wikipedia.org/wiki/Schriftart), so genannte „Fonts“. Da für die Entwicklung neuer Schriftarten erhebliche Ressourcen aufgewendet werden, gewährt die Rechtsordnung im System des geistigen Eigentums Schutz. Darum soll es im Folgenden gehen.

1. Urheberrecht

a) Die Schriftzeichen an sich

Grundsätzlich kommt, wie für jede andere Gestaltung auch, ein Schutz nach dem Urheberrecht in Betracht. Allerdings stellt sich bei Schriftzeichen das Problem der Schöpfungshöhe. Grundsätzlich ist daher Schutz möglich, es kommt jedoch auf die konkrete Gestaltung im Einzelfall an. Insbesondere bei den so genannten „Brotschriften“ im Gegensatz zu reinen Zierschriften ist ein Schutz nach dem Urheberrecht wohl in den meisten Fällen ausgeschlossen, obwohl wie gesagt, im Einzelfall durchaus Schutz bestehen mag. Treffend formulierte der BGH im Jahre 1958 (Urteil vom 30. Mai 1958, I ZR 21/57, BGHZ 27, 351 (Candida-Schrift)):

„Auch für den gewöhnlichen Gebrauch bestimmte Schriften (sog. Brotschriften) können Kunstschutz genießen. Maßgebend für die Beurteilung, ob eine Gebrauchsschrift ein Kunstwerk darstellt, sind jedoch nicht die besonderen ästhetischen Feinheiten der Schrift, die allein ein geschulter Schriftenfachkenner herauszufühlen in der Lage ist, sondern der ästhetische Eindruck, den die Schrift bei einem Vergleich ihres Gesamtbildes mit vorbekannten Schriften dem mit Kunstdingen vertrauten und für den Anruf der Kunst empfänglichen Laien vermittelt.“

b) Die Software zur Erzeugung des Schriftzeichens (Font)

Eine andere Frage ist jedoch, ob nicht Fonts nach dem UrhG als Software geschützt sind. Diese Frage ist in der juristischen Welt umstritten. Insbesondere wird bezweifelt, dass es sich vorliegend überhaupt um eine Software handelt. Anders das LG Köln, dass von einer Schutzfähigkeit ohne weitere Begründung ausgeht, LG Köln, Urteil vom 12.01.2000, Az.: 28 O 133/97. Wenn überhaupt, ist also die Software zur Erzeugung der Schriftzeichen durch das Urheberrecht geschützt, nicht jedoch das konkret gestaltete Schriftzeichen selbst.

2. Geschmacksmusterrecht

Ein Schutz nach dem Geschmacksmusterrecht kommt für Schriftzeichen grundsätzlich in Betracht. Hierfür ist eine Eintragung beim DPMA nötig. Nach Eintragung kann der Inhaber insbesondere Unterlassung der Benutzung und Schadensersatz verlangen. Schutz besteht jedoch nur dann, wenn die Schriftart „neu“ ist und „Eigenart“ aufweist. Problematisch ist sicherlich die Frage, inwieweit eine Schriftart eigenartig ist. Eigentlich ist es ja gerade das Wesen der Schrift, dass die Zeichen gleich oder zumindest ähnlich aussehen. Allerdings ist natürlich zu beachten, dass, wenn auf den Gesamteindruck einer Schriftart abgestellt wird, erhebliche Unterschiede zwischen den Schriftarten bestehen. Da der Gestaltungsspielraum bei Schriftarten gering ist, genügen insofern schon geringe Abweichung zur Erreichung der Eigenartigkeit. Im Ergebnis ist daher tatsächlich ein Schutz nach dem GeschmMG möglich. An die Eigenart werden, anders als im Urheberrecht (dort unter dem Begriff der Schöpfungshöhe), keine hohen Anforderungen gestellt. Insofern ergibt sich die Eigenart im Vergleich zu anderen Geschmacksmustern. Folge des Genügens kleiner Abweichungen ist natürlich, dass der Schutzbereich entsprechend begrenzt ist.

Besteht nun ein Geschmacksmuster an der gestalteten Schriftart, so kann der Inhaber grundsätzlich die Benutzung im gewerblichen Bereich untersagen und Schadensersatz verlangen.

3. Markenrecht

Ein Markenrecht kann nicht an der konkreten Gestaltung einer Schriftart entstehen. In Betracht kommt lediglich die Eintragung einer Marke mit der Bezeichnung der Schriftart, etwa „Times New Roman“ als Wort/Bild Marke in der jeweils gewählten Schriftart. Es kann in der Konsequenz also auch nur die Verwendung der Marke und nicht etwa der Schriftart generell untersagt werden.

4. Fazit

Die Gestaltung einer Schriftart kann in einigen seltenen Fällen durch das Urheberrecht Schutz genießen. Möglich ist auch der urheberrechtliche Schutz der „Software“ zur Erzeugung von Schriftzeichen. Auf jeden Fall kann jedoch ein Geschmacksmuster eingetragen werden, soweit die Schriftart neu und eigenartig ist.

(Bild: © Gunnar Assmy – Fotolia.com)

[box type=“info“ size=“medium“] Dieser Beitrag wurde von unserem Gastautor Moritz Merzbach verfasst. Er ist Student der Rechtswissenschaften an der Universität Bonn und legte mit Erfolg die staatliche Pflichtfachprüfung ab. Im Rahmen des Schwerpunktbereichs “Wirtschaft und Wettbewerb” beschäftigt er sich mit dem gewerblichen Rechtsschutz, dem Urheberrecht und dem Regulierungsrecht. [/box]

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