Sehr geringer Lizenzschaden bei Creative Commons-Lizenzen
Geringer Schadensersatz bei Creative Commons-Lizenzen: LG Köln erachtet einen Anspruch auf 100 Euro bei unerlaubter Verwendung eines Fotos für ausreichend.
Geringer Schadensersatz bei Creative Commons-Lizenzen: LG Köln erachtet einen Anspruch auf 100 Euro bei unerlaubter Verwendung eines Fotos für ausreichend.
Keine Berechnung des Schadensersatzes bei fehlender Unterlizenz auf Grundlage der MFM-Honorarbasis: Die Höhe des Schadens richtet sich nach der vertraglich vereinbarten Lizenzhöhe.
Die Berechnung des Schadensersatzes für eine unberechtigte Unterlizenz bei Fotografien richtet sich nach der vertraglich vereinbarten Lizenzhöhe.
Das OLG Köln urteilt, kostenlos unter Creative-Commons-Lizenz angebotene Bilder können wirtschaftlich wertlos sein, so dass ein Schadenersatz entfällt.
Das LG Düsseldorf spricht einem Berufsfotografen 8.350,00 € wegen der öffentlichen Zugänglichmachung mehrerer Fotomotive ohne Nutzungsberechtigung zu.
Kein Schadensersatzanspruch wegen rechtswidriger Nutzung, wenn Pixelio Bilder im erlaubten Rahmen aber ohne Urhebernennung veröffentlicht wurden.
Gesetz und Rechtsprechung fordern die Beachtung einiger Regeln bei der Nutzung von fremden Bildern. Wer diese beachtet, kann teure Streitigkeiten verhindern.
Ein zugesprochener Schadensersatz blieb weit hinter den Vorstellungen des Klägers zurück. Zwar wurde unter anderem nach einer Honorarübersicht der Mittelstandsvereinigung Fotomarketing („MFM-Liste“) berechnet. Am Ende stellt sich aber die Frage, ob das gefundene Ergebnis als gerecht empfunden werden kann.
Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg – 3. Zivilsenat – vom 9. April 2013 aufgehoben, soweit zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand … Weiterlesen …
Tenor Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 145,60 EUR (in Worten: einhundertfünfundvierzig Euro und sechzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.06.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtstreits tragen der Kläger zu 55% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu … Weiterlesen …