Auch wenn die Rechte für die Fotonutzung und Veröffentlichung von Dritten abgeleitet worden sind, bestehen umfassende Prüfungspflichten des Nutzers bezüglich der Rechtekette. Dieser muss auch nachweisen können, dass er seine Prüfungspflichten ordnungsgemäß erfüllt hat.
Berufsfotograf klagt auf Schadensersatz wegen öffentlicher Zugänglichmachung von Bildern
Im Rahmen eines Auftrags aus den Jahren 2006 und 2007 fertigte der Kläger – ein auf Architekturfotografie spezialisierter Berufsfotograf – etliche Bilder eines Stadionmodells. Die beklagte Baugesellschaft veröffentlichte fünf der Lichtbilder auf der eigenen Internetseite zu Werbezwecken. Nach eigenen Angaben aus dem vorgerichtlichen Schriftwechsel zwischen den Parteien, nutzte die Beklagte die Fotos im Zeitraum vom 18.11.2008 bis zum 23.05.2014 auf ihrer Internetseite.
Nach Kenntniserlangung wurde die Baugesellschaft auf Veranlassung des Fotografen im Mai 2014 anwaltlich angemahnt. Daraufhin gab sie rechtsverbindlich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ab. Eine Zahlung der geltend gemachten Schadensersatz- und Abmahnkosten erfolgte nicht. Daraufhin klagte der Fotograf.
Keine wirksame Übertragung der Nutzungsrechte
Die beklagte Baugesellschaft nutzte unbestritten fünf Bilder für ihren Internetauftritt. Das LG Düsseldorf (Urteil vom 26.08.2015, Az.: 12 O 370/14) sah in der öffentlichen Zugänglichmachung der Bilder durch die Beklagte eine Verletzung der Rechte des Klägers gem. § 19a UrhG als gegeben. Der Anspruch des Klägers auf Unterlassung der Nutzung und Schadensersatz ergibt sich aus §§ 97, 19 UrhG i.V.m. § 72 UrhG. Die Berechnung des Schadensersatzes nahm der Fotograf im Wege der Lizenzanalogie basierend auf der MFM-Honorartabelle (Übersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte) vor.
Zu ihrer Verteidigung behauptete die Beklagte, sie hätte die Bilder von einem Dritten erhalten, nämlich vom Stadionbetreiber – einem Fußballverein. Dieser hätte der Beklagten versichert, er verfüge über die entsprechende Berechtigung zur Nutzung der Bilder. Hierzu betonte das Gericht jedoch, dass der Nutzer fremder Fotos eine umfassende Prüfungspflicht i.S.d. § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG bezüglich der Rechtekette trägt, auch wenn die Nutzungsrechte von einem Dritten abgeleitet worden sind. Die bloße Behauptung des Dritten er verfüge über entsprechende Nutzungsrechte, genügt hierzu nicht und kann den Nutzer nicht entlasten. Vielmehr trägt der Nutzer die Beweislast für das Vorhandensein einer wirksamen Nutzungsberechtigung.
Nach Ansicht des Gerichts seien die Ausführungen der Beklagten bezüglich des Vorhandenseins einer Nutzungsberechtigung nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Allein die Behauptung des Fußballvereins, eine Berechtigung zur Nutzung der Bilder sei vorhanden und entsprechende rechtliche Vereinbarungen seien getroffen, erachtet das Gericht zutreffender Weise als nicht ausreichend für die Entlastung der Beklagten.
Vollumfängliche Anwendung der MFM-Honorartabelle
Die Berechnung der Schadensersatzhöhe erfolgte seitens des Klägers unter Berücksichtigung der MFM-Honorartabelle. Das LG Düsseldorf erkannte die uneingeschränkte Anwendung der MFM-Honorarempfehlungen und den 100%igen Zuschlag wegen fehlender Urheberbenennung zu. Somit wurde dem Kläger ein Schadensersatz in Höhe von 8.350,00 € sowie Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.141,90 € zugesprochen.
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