Die Rechtspflichten der Bildnutzer

Heutzutage ist weder die Print- noch die digitale Medienwelt ohne dazugehöriges Fotomaterial denkbar. Wirkungsvolle Bilder sind zumindest genauso essentiell für die Meinungsbildung wie der dazugehörige Text. Aber wie nutzt man die Bilder aus rechtlicher Sicht richtig? Dieser Beitrag listet die wichtigsten Rechtspflichten der Bildnutzer auf.

Copy right!

Wer für seinen Web-Auftritt neue Bilder benötigt, findet diverse Motive günstig oder sogar kostenlos bei Fotoarchiven, wie beispielhaft Fotolia, Pixelio, iStockphoto oder Aboutpixel. Das Angebot anderer Fotoagenturen – wie z.B. Corbis, Mauritius, Pacific Stock oder Getty Images – bewegt sich in etwas höheren Preiskategorien. Das Geschäft mit fremdem Fotomaterial ist aber nicht immer sehr übersichtlich und hat oft seine Tücken. Unannehmlichkeiten bei der Nutzung und Veröffentlichung von fremden Bildern lassen sich jedoch leicht vermeiden, wenn man einige Grundregeln beachtet und seine Rechtspflichten als Bildnutzer kennt.

Überprüfungs- und Kontrollpflichten

Wie Praxis und Rechtsprechung immer wieder zeigen, muss sich der Bildnutzer fremder Fotos über die Rechtspflichten im Klaren sein. Ihn treffen sowohl hohe Überprüfungs- als auch Kontrollpflichten in Bezug auf das konkrete Bildmaterial. Im Einzelnen gilt Folgendes:

Urheberschaft und Quellenangaben beachten

Zu den Überprüfungspflichten gehört primär die Pflicht, sich über die Urheberschaft zu erkundigen und den Urheber zu nennen. Dies gilt sowohl bei kostenpflichtigen als auch bei kostenlos angebotenen Fotos. Die Rechtspflicht des Bildnutzers zur Urhebernennung wird aus § 13 UrhG abgeleitet. Hiernach sind das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft sowie das Recht des Urhebers auf Nennung dann hinreichend gewährleistet, wenn der Urheber ausdrücklich der Verwendung des Bildes zugestimmt hat und wenn er bei der Nutzung ordnungsgemäß kenntlich gemacht worden ist.

Ist der Fotoanbieter (z.B. eine Fotoagentur) nicht Urheber des Bildes, muss der Nutzer feststellen, ob der Anbieter selbst über eine wirksame Nutzungsberechtigung gem. § 31 f. UrhG verfügt. Nur beim Vorliegen einer ordnungsgemäßen Nutzungsberechtigung kann man wirksam vom Anbieter die Nutzungsrechte erlangen. Anderenfalls riskiert der Bildnutzer eine Urheberrechtsverletzung zu begehen, die mit Abmahnungen sowie mit Unterlassungs– und möglicherweise Schadensersatzansprüche gem. § 97 UrhG verbunden sein könnte. Eine entsprechende schriftliche Nutzungsvereinbarung mit dem Urheber bzw. Rechteinhaber ist daher ratsam.

Neben der Urhebernennung muss gemäß § 63 UrhG teilweise die Quelle (z.B. Name der Agentur, die die Verwertungsrechte besitzt) genannt werden. Beide Angaben können sowohl unter dem Bild als auch am Seitenende oder im Impressum vorgenommen werden. Welche von diesen Varianten angebracht ist, hängt von den Vorgaben der entsprechenden Fotoagentur in den AGB bzw. von der Vereinbarung mit dem Fotografen ab. Der Quellenhinweis ist auch bei Fotos erforderlich, für die der Nutzer eine Lizenz gekauft oder eine CC- (Creative Commons) Lizenz erhalten hat. Dies wird häufig übersehen.

Rechtspflichten für Bildnutzer bei der Veränderung und Bearbeitung fremder Fotos

Die Veränderung und Bearbeitung fremder Bilder kann dazu führen, dass ein neues Werk entsteht. Dieses könnte sodann gem. § 24 Abs. 1 UrhG auch ohne die Zustimmung des Urhebers des Ursprungswerkes benutzt und öffentlich verwendet werden. Dies setzt jedoch voraus, dass die Veränderung derart erfolgt, dass ein neues Werk mit selbständigem künstlerischem Wert entsteht. Nur dann kann der Urheber des Ursprungsbildes keine Rechte geltend machen, wie auch kürzlich das OLG Düsseldorf (Urteil vom 16.06.2015, Az.: I-20 U 203/14) in seiner Entscheidung bestätigte.

Kontrollpflichten – die Problematik mit Lizenzketten

Im Urheberrecht gelten – wie generell im Immaterialgüterrecht – hohe Sorgfaltsanforderungen. Wer ein fremdes Werk nutzen will, muss sich sorgfältig Gewissheit über seine Befugnis dazu verschaffen (vgl. BGH, Urteil vom 12. 11. 2009 – I ZR 166/07; Urt. v. 10. 10. 1991 – I ZR 147/89; Urt. v. 20. 5. 2009 – I ZR 239/06). Beim Kauf von Bildlizenzen ist daher ebenfalls Vorsicht geboten. Wer für seinen Internetauftritt Fotos von einer Agentur kauft oder aber Werbeagenturen mit der eigenen Webseitengestaltung beauftragt, muss in Kauf nehmen, dass die ständige Rechtsprechung strenge Kontrollpflichten vorsieht.

So urteilte das OLG München (Beschluss vom 15.01.2015, Az.: 29 W 2554/14), dass Betreiber einer Internetseite von der Werbeagentur, die für die Seitengestaltung engagiert worden war, Unterlagen bezüglich der Lizenzkette verlangen müssen und im Zweifel die ordnungsgemäße Lizenzierung überprüfen müssen. In diesem Fall wurde dem Betreiber seitens der Agentur versichert, dass sie die Nutzungsrechte besitzt.

Auch das LG Potsdam (Urteil vom 26.11.2014, Az.: 2 O 211/14) betonte in einer anderen Konstellation, dass allein das Vertrauen des Nutzers darauf, dass es sich um ein ordnungsgemäß lizenziertes Foto handelte, nicht ausreicht. Vielmehr müsste sich der Verwender vor der Veröffentlichung aktiv über das Vorhandensein der Nutzungsrechte informieren.

Lizenzierte Fotos und die Rechte des Abgebildeten

Über die Rechte des Urhebers und des Bildrechteinhabers hinaus darf der Nutzer fremder Fotos auch die Rechte des Abgebildeten nicht außer Acht lassen. Die Nutzung ist dann unproblematisch, wenn das Model seine Einwilligung zur Veröffentlichung und Verbreitung nach § 22 KUG erteilt hat oder aber eine der Ausnahmen des § 23 KUG vorliegt. Anderenfalls ist eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild gegeben. Gemäß § 22 Satz 2 KUG gilt die Einwilligung auch dann als erteilt, wenn der Abgebildete bzw. das Model eine Entlohnung hierfür erhalten hat.

Das Recht am eigenen Bild wird im Regelfall trotz Nutzung lizenzierter Fotos dann verletzt, wenn die Einwilligung des Abgebildeten von Anfang an fehlt. In solchen Fällen achten die Gerichte darauf, ob der Nutzer dies bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.

Das LG Bonn musste im seinem Urteil vom 22. 04.2015 (Az.: 9 O 163/14) eine Ausnahmesituation entscheiden, bei der ein Einzelhändler von seinem Geschäftspartner kostenlose Werbematerialien erhielt. Wie es sich im Nachhinein herausstellte, war die einjährige Nutzungslizenz bereits abgelaufen. Aus diesem Grund wurde der Einzelhändler vom abgebildeten Model auf Schadensersatz aus § 823 BGB i.V.m § 22 KUG in Anspruch genommen. Das LG Bonn stellte fest, dass vorliegend eine ursprüngliche Zustimmung des Abgebildeten gem. § 22 KUG gegeben war. Nach Ansicht des Gerichts bestand in diesem Fall ausnahmsweise keine Pflicht des Geschäftsbetreibers zur Überprüfung der Lizenzdauer des übersendeten Werbematerials. Die Weiterverwendung des Bildes nach Ablauf der Lizenzierungszeit verletze nicht § 22 KUG.

Fazit: umfassende Rechtspflichten für Bildnutzer

Bei Berücksichtigung der erforderlichen Sorgfaltspflichten lassen sich für Bildnutzer teure Abmahnungen und kostspielige Gerichtsprozesse leicht vermeiden. In nahezu allen Fällen muss die Urheberschaft der zu nutzenden Bilder überprüft und nach erteilter Genehmigung des Urhebers bzw. Rechteinhabers diese entsprechend kenntlich gemacht werden.

Bei Personenfotografien muss die Einwilligung der abgebildeten Person zur Verbreitung und Veröffentlichung ebenfalls vorliegen. Wie so oft gibt es von diesen Pflichten auch Ausnahmen, die im Einzelfall zu prüfen sind. Auch beim Kauf von lizenzierten Fotos sind strenge Kontrollpflichten zu berücksichtigen. Wer sich bei der Gestaltung seiner Internetseite von einer Werbeagentur oder anderen Dritten unterstützen lässt, muss als Auftraggeber kontrollieren, ob diese die vorbenannten Pflichten ordnungsgemäß eingehalten haben.

(Bild: © Nikolai Sorokin – Fotolia.com)

7 Gedanken zu „Die Rechtspflichten der Bildnutzer“

  1. Interessanter Artikel. Was meiner Ansicht nach im Zusammenhang mit den Rechtspflichten der Bildnutzer aber fehlt ist ein Hinweis auf die Bestimmungen des § 95c UrhG (Schutz der zur Rechtewahrnehmung erforderlichen Informationen):

    „Von Rechtsinhabern stammende Informationen für die Rechtewahrnehmung dürfen nicht entfernt oder verändert werden, wenn irgendeine der betreffenden Informationen an einem Vervielfältigungsstück eines Werkes oder eines sonstigen Schutzgegenstandes angebracht ist…“

    Wenn ich beispielsweise als Fotograf Hinweise zur Urheberschaft in den Meta-Daten meiner Fotos hinterlege (in den sog. IPTC-Daten) dürfen diese von keinem Bildnutzer entfernt werden – eine an und für sich klare und eindeutige Bestimmung, die aber weitgehend unbekannt scheint und ständig mit Füßen getreten wird: Online-Plattformen wie LinkedIn oder facebook setzen sich hier einfach über in Deutschland geltendes Recht hinweg und entfernen grundsätzlich und automatisch alle Urheberrechtshinweise in den Meta-Daten der auf ihre Plattformen hochgeladenen Fotos. Oder sehe ich hier die Rechtslage falsch?

    Andreas

    Antworten
  2. Zum Thema Rechtmäßigkeit der Löschung von Bild-Metadaten durch Betreiber sozialer Netzwerke und anderer Bildnutzer habe ich Anfang des Jahres eine Anfrage an das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig Holstein, damals vertreten durch Thilo Weichert, gestellt: Hier die Antwort, die sich natürlich nur auf die datenschutrechtliche Seite bezieht:

    „So kann das Löschen von datenschutzdienlichen Metadaten als Verletzung des § 9 BDSG (technisch-organisatorische Maßnahmen) angesehen werden. Rechtlich gewagter, aber nicht völlig abwegig ist der Ansatz zu behaupten, ein Datensatz würde i .S. v. § 35 Abs. 1 BDSG „unrichtig“, wenn die Metadaten gelöscht werden, was einen Berichtigungsanspruch auslösen würde. Erwägenswert ist auch, dass durch die Beseitigung der Metadaten der Gesamtdatensatz „unzulässig“ wird, weil z.B. die Zweckbindung beseitigt wird, was dann einen Löschungsanspruch zur Folge hätte (§ 35 Abs.2. 2 Nr. 1 BDSG).“

    Vielen Dank für Ihre ständig sehr klaren, aktuellen und fundierten Beiträge!

    Grüße aus Kiel

    Christian Eggers

    Antworten
  3. § 95 c erweitert ja nur den „Schutz technischer Maßnahmen“ gem. § 95 a um den „Schutz der zur Rechtewahrnehmung erforderlichen Informationen“. Wer z. B. einen Screenshot eines Bildes erstellt, darf diesen m. E. im Rahmen der Schrankenregelungen des UrhG benutzen, ohne § 95 c beachten zu müssen, so wie für jemanden, der kopiergeschützte Musik für den Privatgebrauch analog mit Mikrofon aufzeichnet, § 95 a nicht relevant ist. Nach Möhring/Nicolini (Urheberrecht, 3. Auflage, 2014) hat § 95 c nur eine geringe praktische Bedeutung.

    Noch zwei Hinweise zum Abschnitt „Urheberschaft und Quellenangaben beachten“: In der Literatur wird § 63 Abs. 1 S. 2. zum Teil so interpretiert, dass bei Fotos neben dem Urheber nicht auch die Agentur angegeben werden muss. Und bei den CC-Lizenzen (außer CC0 – Public Domain) muss neben der Quelle und der genauen Bezeichnung der CC-Lizenz (z.B. CC-BY-SA Version 4.0) auch ein Link auf die Lizenz-Bedingungen gesetzt werden. Dies wird sehr häufig übersehen und ich halte das für eine überzogene Forderung der Lizenz-Bedingungen, die wahrscheinlich noch aus der linkverliebten Frühzeit des Internet stammt. Die Bezeichnung der Lizenz ist ja bereits klar und eindeutig.

    Antworten
  4. Da dies in der Tat eine Diskussion – bisher ohne Ergebnis – ist, sollte jedem daran gelegen sein, Abmahnungen vorzubeugen und neben dem Urhebernamen auch die Quelle (z.B. Agentur) anzugeben. Insbesondere, wenn dies die Lizenzbedingungen so vorsehen.

    Auch bei den CC-Lizenzen sollte wie vorgesehen verfahren werden, d.h. die Verlinkung ist schon rein aus Vorsicht vorzunehmen. Es gibt nicht wenige Fotografen, die eine falsche Kennzeichnung abmahnen.

    Über Sinn und Unsinn müssen wir glaub ich nicht sprechen. Da jedoch weitestgehend Vertragsfreiheit vorherrscht und Lizenzverträge auch „nur“ Verträge sind, ist ein Verstoß ggn. CC-Lizenzen leider ein Verstoß, der momentan auch so behandelt wird.

    Antworten
  5. Moin,
    beim Lesen dieses immernoch sehr interessanten Artikels ist mir aufgefallen, dass die Angabe zur Plazierung der Urhebernennung (im Impressum) nicht richtig zu sein scheint.
    Der Paragraph 13 UrhG regelt, dass die Urhebernennung „beim Werk“ zu erfolgen hat.
    „Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.“
    Eine Nennung im Impressum ist -zumindest nach einem zu meinem Gunsten gefällten Urteil des LG Köln- nicht ausreichend. Das LG Köln sieht es als fehlende Urhebernennung. (LG Köln: 28 O 644/09 03.02.2010)
    Unabhängig hiervon muss natürlich klargestellt werden, dass ein aushandelbarer Urhebernachweis im Impressum eindeutig einem Werk zuzuordnen sein sein muss.

    MfG
    Soenne

    Antworten
      • Herzlichen Dank für unser erbauliches Telefonat und Klärung des *exakten* Sachverhalts, Herr Wagenknecht.

        Das Urteil und die daraus erfolgte Schadensersatzzahlung Aufgrund mangelhafter Urhebernennung kam zu Stande, weil zwar eine Urhebernennung im Impressum gegeben war, diese aber nicht eindeutig den Bildern zuzuordnen war. Demzufolge setzte das Gericht diese mangelhafte Urhebernennung als „fehlende Urhebernennung“ gleich und sprach den daraus resultierenden Schadensersatz von 100% zum Nutzungshonorar zu.

        Ergo: Nennung im Impressum ist möglich und rechtens, sofern der Urheber seinem Werk eindeutig zugeordnet werden kann.
        Besser ist es natürlich, wenn die Urhebernennung beim Werk erfolgt – so, wie es der Wortlaut des Gesetzestextes vorsieht.

        Dank sehr guter Pflege dieses BLogs und unkomplizierter Kommunikation wieder ein Stückchen schlauer geworden – Danke !

        MfG
        Soenne

Schreibe einen Kommentar