Sehr geringer Lizenzschaden bei Creative Commons-Lizenzen

Soweit ein hochwertiges Foto kommerziell genutzt wird, kann sich hieraus ein Schadensersatzanspruch ergeben. Wird das Foto allerdings unter einer CC-Lizenz angeboten, fällt der Schadensersatzanspruch regelmäßig äußerst gering aus.

Am 01.09.2016 äußerte sich auch das Landgericht Köln (Az. 14 O 307/15) zum Thema des Schadensersatzanspruchs bei Creative Commons-Lizenzen. Die Richter sprachen dem Fotografen 100 Euro zu.

Fotograf nutzte Creative Commons-Lizenzen

Creative Commons-Lizenzen sind vorgefertigte Lizenzverträge, die nach Gutdünken des Urhebers bei der Verbreitung kreativer Inhalte zur Anwendung kommen. Der Verwender kann für jedes einzelne Werk entscheiden, welche Rechte er dem Nutzer zubilligen möchte und welche nicht. Die Nutzung der Bilder erfolgt bei Einhaltung der Vorgaben kostenfrei.

Im Fall des LG Köln hat sich der Fotograf einer Z-Licence (CC BY-SA 3.0 DE) bedient. Diese Lizenz erlaubt die kommerzielle Nutzung und die Bearbeitung des BIldes. Im Gegenzug muss der Nutzer aber den Namen des Fotografen beifügen, deutlich machen ob Änderungen vorgenommen wurden und mit einen Link zu den Materialien des Fotografens verweisen.

Lizenzschaden bei Creative Commons-Lizenzen: Landgericht orientiert sich am Urteil des BGH

Soweit der Fotograf die Nutzungsrechte einem Dritten im Rahmen von CCL kostenfrei zur Verfügung stellt, ist fraglich, worin genau der erlittene Lizenzschaden liegt. Die Richter am LG Köln kommen zu dem Ergebnis, dass sich jedenfalls bei kommerzieller Verwendung der Fotos durchaus ein Schadensersatz ergeben kann, der auch höher als 0 Euro liegt.

Das Landgericht verweist auf die Rechtsprechung des BGH (Urteil v. 18.09.2014 – I ZR 76/13) und stellt sich damit dem OLG Köln entgegen. Allerdings spricht das Landgericht einen gleichwohl sehr geringen Schadensersatzbetrag aus: 50 Euro, die sich wegen fehlender Urheberbenennung auf 100 Euro erhöhen.

Schätzung des Schadens bei Creative Commons-Lizenzen durch die Gerichte

Bei der Schätzung hat das Gericht alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Bei Creative Commons-Lizenzen hätte der Fotograf die Fotos unter Einhaltung der Lizenzbedingungen kostenlos lizenziert. Bedingung bei der Z-Licence ist gerade die Nennung des Urhebers und die Verlinkung zu seinen Materialien.

Laut LG Köln liege in der Nennung und der Verlinkung ein wirtschaftlicher Werbewert für den Fotografen. Die fehlende Benennung des Fotografens führe insbesondere dann zu einem Vermögensschaden, wenn dem Urheber oder Lichtbildner dadurch Folgeaufträge entgehen.

Da die Beklagte mit ihrem Internetauftritt deutschlandweit und nicht lediglich regional beschränkt ihr Zielpublikum erreicht, liegen vielmehr die Umstände einer beschränkten Werbewirkung nicht vor. Nach Berücksichtigung aller Umstände hält das Gericht eine Lizenz von 50 Euro für angemessen, die wegen der fehlenden Urhebernennung auf 100 Euro zu verdoppeln ist.

Ein prüfender Blick lohnt sich!

Gerade bei der Berechnung der Schadenshöhe werden oftmals Fehler gemacht. Wie auch diese Entscheidung zeigt, lohnt sich daher oftmals ein prüfender Blick, was einen realistischen Wert darstellt. Gerade bei CC-Lizenzen oder auch zum Schadensersatz bei Pixelio Bildern ist die Rechtsprechung sehr zurückhaltend.

Dennoch bleibt ein Urheberrechtsverstoß auch ohne Betrachtung des Lizenzschadens oftmals ein teures Spiel. Denn nicht zu verachten ist der weiterhin hohe Streit- und Gegenstandswert in Urheberrechtssachen. Das LG Köln befand in diesem Fall den Gegenstandswert in Höhe von 9.000 Euro für völlig angemessen.

Bild: Creative Commons Attribution 3.0, CC BY 3.0

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