Nutzungsrechte und eine angemessene Vergütung

Da das Urheberrecht selbst nicht übertragbar ist, gibt es für den Urheber, in unserem Fall den Fotografen, die Möglichkeit die Nutzung seiner Bilder rechtlich einzuräumen, § 31 Abs. 1 UrhG. Die Vertragsparteien haben hierbei völlige Gestaltungsfreiheit. So kann der Fotograf anderen Personen z.B. das Recht zur ausschließlichen Nutzung übertragen (sog. exklusives Nutzungsrecht), § 31 Abs. 1 Satz 2 UrhG. Hierbei wird der Person nicht nur die Nutzung eingeräumt, sondern auch die Möglichkeit, Dritten die Nutzung zu untersagen (einschließlich dem Urheber selbst!) und auch Schadensersatz zu fordern.

Aufgrund der genannten Vertragsfreiheit können jedoch auch Einschränkungen bei der Einräumung vorgenommen werden. So kann beispielsweise die Nutzung, zeitlich, räumlich oder inhaltlich eingeschränkt werden, § 31 Abs. 1 Satz 2 UrhG. In der Praxis wird dies häufig der Fall sein, da der Fotograf zwar die Nutzung für verschiedene Medien (Print, online, etc.) einräumt, jedoch die Nutzung für Inhalte mit z.B. pornografischem oder rechtsradikalem Inhalt ausschließen möchte. Es kommt hierbei völlig auf die Vereinbarungen zwischen Fotograf und Nutzendem an.

Diese völlige Vertragsfreiheit wir jedoch durch einige gesetzliche Grenzen eingeschränkt (dies allerdings zumeist zu Gunsten des Fotografen). In erster Linie wird in § 32 UrhG der Anspruch auf eine angemessene Vergütung festgesetzt. Sollte keine konkrete Vergütung vereinbart sein, so soll sich diese nach der „Angemessenheit“ richten. Dies ist wohl ein sehr flexibler Begriff, jedoch wird sich der zu ermittelnde Wert in der Praxis wohl an den in der Branche üblichen Werten orientieren. Gleiches gilt für den (weit häufiger vorkommenden) Fall, dass eine konkrete Vergütung vereinbart wurde. Auch diese Vergütung soll „angemessen“ sein. Sinn des Ganzen ist die Stärkung der Position des Fotografen gegenüber „starken“ (wohl insbesondere finanzstarken) Vertragspartnern wie Vergütungsgesellschaften, etc. Sollte die nicht vereinbarte Vergütung dem Maßstab der „Angemessenheit“ nicht standhalten, also deutlich unter der Grenze der in der Branche üblichen Bezahlung liegen, so statuiert § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG das Recht des Fotografen den Vertrag anzupassen. Ebenfalls sollen gem. § 36 UrhG die Verbände der Fotografen und der Nutzer gemeinsame Regeln über eine angemessene Vergütung erstellen. Die Umsetzung dieser Vorschrift ist bisher, insbesondere im Bereich der Fotografie, nicht weit fortgeschritten. Eine Orientierung über eine angemessene Vergütung bieten jedoch die jährlichen Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM), die die üblichen Honorare im Foto-Bereich aufzeigen.

Ebenfalls kann eine Anpassung der Vergütung vom Fotografen gefordert werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Erträge und Vorteile aus der Nutzung der Fotos in einem starken Missverhältnis zur Vergütung stehen, § 32a UrhG. Dieses Missverhältnis liegt dann vor, wenn die vereinbarte Vergütung um 100% von der angemessenen Beteiligung abweicht. So sieht es zumindest die Gesetzesbegründung vor. Dieser Wert sollte jedoch nicht als fix anzusehen sein, sondern eher als Orientierung. Unter gewissen Umständen greift der Anspruch jedoch nicht. Zunächst dann, wenn nur ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt wurde, also der Nutzer es NEBEN dem Fotografen und nicht ANSTATT ihm nutzen darf. Ebenfalls nicht, wenn eine Vergütung nach den gemeinsamen Vergütungsregeln vereinbart wurde (wie es derzeit nur selten vorkommen dürfte) oder diese tarifvertraglich geregelt sind, § 32a Abs. 4 UrhG.

Wie die Verwertungsrechte für den Fotografen aussehen, wenn er selbst seine Werke nutzt, wird in der Serie „Die Verwertungsrechte des Fotografen“ näher erläutert.

(Foto: ***DJ*** / Quelle: photocase.com)

6 Gedanken zu „Nutzungsrechte und eine angemessene Vergütung“

  1. Sehr informativ, danke!
    Aber wie sieht es mit den Nutzungsrechten bei Firmenverkauf u./o. Insolvenz aus?
    Werden die Rechte mit übertragen?
    Oder fallen sie zurück an den Fotografen und müssen neu erworben werden?

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  2. Sorry falsche Homepage angegeben. Hier noch mal mit korrekter (@admin Vorbeitrag kann gelöscht werden):
     
    @Dieter ZobelAuch hier kommt es auf eine – hoffentlich kluge – Vertragsgestaltung an. Der Weiterverkauf bzw. die Weiterübertragung der Nutzungsrechte kann unmittelbar per Vertragsklausel ausgeschlossen werden, sie kann / sollte(!) aber zumindest mittelbar durch eine klar umgrenzte vetragliche Definition des Nutzungsumfangs, der Nutzungsintensität und am besten auch gleich der Nutzungsdauer begrenzt werden. Eine Einführung in die Begriffe Nutzungsumfang, Nutzungsintensität und Nutzungsdauer sowie deren marktübliche Vergütungkonditionen findet sich hier: 

    http://foxy-web.com/nutzungsrechte

    R. Loewenstein
     

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  3. Eine Firma möchte ein Foto welches ich im Jahr 2015 (Naturfoto)gemacht habe zeitlich uneingeschränkt nutzen und an Dritte unter Nennung meines Namen weitergeben dürfen .
    Diese Firma möchte ein Angebot von mir.
    Meine Frage, wie soll ich mich verhalten?
    Vielen Dank.

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