Vertragsstrafe wegen fehlender Löschung des Google-Cache

Der Umfang der Unterlassungspflicht

Das OLG Celle musste sich Anfang des Jahres (Urteil vom 29.01.2015, Az.: 13 U 58/14) mit der Reichweite der Unterlassungspflichten von Internetseitenbetreibern bei Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung im Hinblick auf die Löschung konkreter Inhalte befassen.

Der Beklagte – ein eingetragener Verein – betreibt ein Internetportal, auf dem Ferienwohnungen beworben werden. Mit Inhalten in Bild- und Textform wurden entsprechend auch Wohnungen der Klägerin präsentiert. Die konkrete Darstellung ließ den Schluss zu, die Klägerin hätte eine bestehende Mitgliedschaft bei dem Beklagten. Durch die Unterlassungserklärung verpflichtete sich der Internetseitenbetreiber, die betreffenden Inhalte zu entfernen, was er auch umgehend tat. Dies war für die Klägerin nicht ausreichend.

Obwohl die Inhalte von der Webseite entfernt wurden, war der Textteil im Google-Cache archiviert und somit immer noch über das Internet auffindbar. Daraufhin machte die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,00 € wegen Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung geltend.

Die Cache –Version von Internetseiten

Sobald eine Internetseite über eine Suchmaschine abgerufen wird, werden die Inhalte dieser Seite auf dem Server der jeweiligen Suchmaschine gespeichert. Die Aktualisierung der so archivierten Webseitenversion erfolgt suchmaschinenabhängig in unterschiedlichen zeitlichen Abständen, bei Google sind das in der Regel 7 Tage. Dies kann dazu führen, dass eine frühere Version der Webseite immer noch verfügbar ist und von Nutzern angesteuert werden kann, obwohl der Betreiber der Internetseite bestimmte Inhalte bereits geändert hat. Für den Internetseitenbetreiber könnte sich dies als rechtlich nachteilig erweisen, wenn er aus urheberrechtlichen Gründen oder, wie im vorliegenden Fall durch Unterlassungserklärung, verpflichtet ist, gewisse Inhalte in Bild- oder Textform zu entfernen.

Um rechtsverletzende Inhalte aus dem Suchmaschinen-Cache zu beseitigen, ist ein entsprechender Löschungsantrag bezüglich der Cacheversion an den Suchmaschinenbetreiber zu richten.

Eine andere Möglichkeit ist, eine Löschung der URL der Webseite zu beantragen (z.B. bei Google über Google Webmaster Tools). Diese Variante würde jedoch dazu führen, dass nicht nur die rechtsverletzenden Inhalte, sondern die ganze URL inklusive zulässiger Inhalte von dem Suchmaschinenindex entfernt wird.

Das Unterlassungsgebot umfasst die Löschung des Google-Caches

Das OLG Celle stellte vorliegend fest, dass die Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht nur die Verpflichtung beinhaltet, zukünftige bzw. erneute Verletzungshandlungen zu unterlassen, sondern vor allem die Verpflichtung alle erforderlichen Maßnahmen vorzunehmen, um die bereits vorhandene Störung zu beseitigen.

Für den Internetseitenbetreiber indiziert dies unter anderem die Pflicht zu überprüfen und sicher zu stellen, dass die gespeicherten Informationen von der Internetseite entfernt sind und nicht mehr über die gängigen Suchmaschinen zu finden sind. Unterlässt er die Überprüfung und gegebenenfalls die Beantragung der Löschung des Suchmaschinen-Caches, begeht er einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung, was zur Zahlung der festgelegten Vertragsstrafe führt.

Das OLG Celle erklärte hauptsächlich die Überprüfung der am häufigsten benutzten Suchmaschinen, d.h. „wenigstens Google“, für erforderlich.

Da die Parteien bezüglich der Bemessung der Höhe der Vertragsstrafe die Maßstäbe des sog. „Neuen Hamburger Brauchs“ herangezogen haben, wurde der ursprünglich benannte Betrag nach Ermessen des Gerichts auf 2.500,00 € reduziert. Im Rahmen der Billigkeitskontrolle des § 315 Abs. 3 BGB erachtete das Gericht eine Doppelbelastung des Schuldners unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er tätig geworden ist und sein Internetauftritt geändert hat, für unangemessen.

Relevanz der Entscheidung

Dass der Unterlassungsanspruch die Löschung der streitgegenständlichen Dateien vom dem eigenen Server umfasst, wurde inzwischen von der Rechtsprechung übereinstimmend klargestellt. Es herrscht insoweit Einigkeit darüber, dass die Löschung sich auf Bereiche beziehen muss, auf die der Schuldner einen unmittelbaren Einfluss hat.

Es herrschte in der Rechtsprechung lange Zeit keine Einigkeit, ob die Löschungspflichten auch den Suchmaschinenindex betreffen, da dies nicht unmittelbar dem Machtbereich des Webseitenbetreibers unterliegt. Hierzu ist vielmehr das Mitwirken des Suchmaschinenbetreibers erforderlich. Die Entscheidung des OLG Celle zeigt jedoch, dass die Gerichte immer häufiger ein aktives Tätigwerden des Schuldners in Form eines Löschungsantrages für erforderlich erachten. Daher hat das Urteil eine große praktische Relevanz.

Rechtssicherheit wird der Schuldner einer Unterlassungserklärung jedenfalls dann für sich haben, wenn er die konkreten Inhalte sowohl von seiner Webseite und seinem Server, als auch aus dem Suchmaschinen-Cache beseitigt.

Vorgehensmöglichkeiten

In Anbetracht der Bearbeitungsdauer eines Löschungsantrages ist es für den abgemahnten Schuldner oft nicht möglich die kurzen Löschungsfristen einzuhalten. Empfehlenswert ist daher die Löschung des Caches bereits vor Abgabe der Unterlassungserklärung.

Eine andere Vorgehensmöglichkeit wäre, in der Unterlassungserklärung eine sog. Aufbrauchfrist zu vereinbaren. Diese Aufbrauchfrist gibt dem Unterlassungserklärungsschuldner die Möglichkeit, die Haftung für die Nichtlöschung auf einen späteren Zeitpunkt – am günstigsten ab Annahme der Unterlassungserklärung – zu verlagern.

(Bild:© Robert Kneschke – Fotolia.com)

1 Gedanke zu „Vertragsstrafe wegen fehlender Löschung des Google-Cache“

  1. Vielleicht reicht ja auch ein prophylaktisches Schreiben an alle gängigen Suchmaschinen-Betreiber, in denen man sie bittet, die Löschungen auf den eigenen Seiten so schnell wie möglich nachzuziehen ;-).

    Die Gerichte und leider auch der Gesetzgeber sind mit dem Internet hoffnungslos überfordert.

    MfG
    Johannes

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