Schon lange ist die Rede davon, dass der in den Medien so aufgebauschte „Abmahnwahnsinn“ aufhören müsse. Auch Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger möchte mit dem Abmahnmissbrauch Schluss machen und schlägt eine Kostenlast für Abgemahnte für (insgesamt) 100 Euro vor. Damit werden Urheberrechts- und Wettbewerbsverstöße unweigerlich als Bagatellen abgestempelt; der Urheber als „böser Abmahner“ – das eigentliche Opfer der Urheberrechtsverletzung – wird allein gelassen.
Kostenlast für den Abgemahnten auf unter 100 Euro senken
In einem Interview mit dem Handelsblatt sagte Frau Leutheusser-Schnarrenberger:
Wir machen Schluss mit dem Abmahnmissbrauch im Urheber- und Wettbewerbsrecht. Geschäftemacher durchsuchen mit geringem technischem Aufwand das Netz gezielt nach Bagatellverstößen, die dann mit unangemessenen Kosten abgemahnt werden. […] Die (bisherige, Anm. d. Red.) Regelung lief völlig fehl. Mein Vorschlag verzichtet auf hohe Hürden, über die niemand herüberkommt. Wir legen nun einen niedrigen Einheitsstreitwert fest, wenn der Abmahner vom Verletzer erstmals Unterlassung verlangt. Das bedeutet eine Kostenlast von unter hundert Euro. Wer unberechtigt abgemahnt wird, bekommt außerdem einen Gegenanspruch auf Ersatz seiner Verteidigungskosten.
Nach dem Interview mit dem Handelsblatt hat die Bundesjustizministerin jedoch noch einmal zurückgerudert und meint wohl nicht die gesamte Kostenlast. So sollen urheberrechtliche Schadensersatzansprüche und daraus resultierende finanzielle Belastungen weiterhin unberührt bleiben.
Derjenige, der in aller Regel wissentlich fremde Bilder oder andere geschützte Werke nutzt, braucht sich nach dieser Aussage aber wohl trotzdem keine großen Sorgen mehr zu machen. Dem Verletzer wird damit Tor und Tür geöffnet, sich nicht (mehr) rechtstreu zu verhalten – denn der Schadensersatz wird in der Regel beim lizenzanalogen Schaden bleiben, der dann im Zweifel auch noch durch einen Richter gewürdigt wird und dann bei 20 € pro Bild landen kann.
Als Vergleich kann dem Urheber in Österreich das Doppelte der üblichen Lizenzgebühren als Schadensersatz zugesprochen werden (§ 87 Abs. 3 Öster. UrhG), um den Anreiz zum Abschluss eines Lizenzvertrages zu erhöhen.
Den Urheber einfach mal um Erlaubnis zu fragen, kann anscheinend niemandem zugemutet werden.
Dem Anwalt bleiben auf RVG-Basis wohl selten mehr als 30 Euro netto (vgl. Anm. Seiler zu OLG Braunschweig 2. Zivilsenat, Beschluss vom 14.10.2011 – 2 W 92/11 – jurisPR-ITR 25/2011 Anm. 3). Der Urheber muss also erst einmal einen Anwalt finden, der sich bei einem so niedrigen Streitwert die Mühe macht, das Mandat überhaupt anzunehmen. Der Anwalt wird dann vielmehr auf ein Honorar auf Stundenbasis bestehen. Dabei wird für den Urheber trotz berechtigter Abmahnung nicht viel übrig bleiben. Ganz im Gegenteil ist die Gefahr, dass der Urheber sich nicht nur einem Schaden wegen Verletzung seines geistigen Eigentums, sondern auch einem finanziellen Schaden ausgesetzt sieht, sehr groß.
Viele werden wohl eher auf einen Anwalt verzichten (müssen) und die Abmahnung selbst vornehmen. Der Urheber ist auf sich allein gestellt und die Abmahnung wird oftmals schon daran scheitern, dass man ohne Anwalt gar nicht so einfach an die Daten des Verletzers kommt. Doch selbst wenn dies gelingen sollte, darf nur nichts falsch laufen oder der Urheber sieht sich ganz schnell einer Feststellungsklage ausgesetzt. Oder, wenn die Abmahnung nicht „berechtigt“ war, darf sich der Urheber auf einen Gegenanspruch gefasst machen. Doch was ist, wenn der Urheber nicht wusste, dass er die Abmahnung (so) nicht hätte aussprechen dürfen?
Am Ende werden angesichts der Gefahren viele von einer Abmahnung Abstand nehmen. Doch auch eine direkte Klage führt zu nichts, wenn der Gegner auf § 93 ZPO kommt. Dann darf der Urheber die Klagekosten und damit wieder den finanziellen Schaden tragen. Bleibt nur noch eine Rechnung zu schreiben – ohne Unterlassungserklärung zu fordern und einen Schadensersatz geltend zu machen. Dabei fehlt dann völlig der Schutz vor künftigen Rechtsverletzungen sowie ein Sanktions- und damit Präventionseffekt beim Verletzer, so auch Seiler (a.a.O.). Dies gilt erst recht wenn sich der Urheber noch nicht einmal die Mühe macht oder die Adresse nicht feststellbar ist, um eine Rechnung zu schreiben.
Was auch immer Frau Leutheusser-Schnarrenberger mit ihrer Aussage meint, man darf gespannt sein, wie diese schlussendlich im Gesetz verankert wird. Denn die Aussage bezieht sich nicht nur auf Urheberrechts-, sondern auch auf Wettbewerbsverstöße. Dabei sind/waren Streitwerte im Bereich von mehreren 1000 Euro nicht selten.
Der Schutz geistigen Eigentums bleibt auf der Strecke – Vereinbarkeit mit Grundgesetz?
Doch wenn man den Streitwert tatsächlich so erheblich senkt, wird es wohl nicht lange dauern, bis das Bundesverfassungsgericht angerufen wird, um die Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz zu prüfen. Denn eine solche Regelung hat wenig mit dem Schutz des geistigen Eigentums zu tun. Das auch unter dem Gesichtspunkt, dass ein Einheitsstreitwert zugrunde gelegt werden soll – man also den Einzelfall komplett außer Acht lassen will.
Zudem sollte man statt der Abmahner auch mal die Kanzleien im Blick halten, die die Abgemahnten vertreten. Denn diese sind es oftmals, die sich in der Öffentlichkeit zwar sehr für die Abgemahnten einsetzen aber genau diesen Einsatz und die Medien ausnutzen, um den Abgemahnten ebenso zur Kasse zu bitten. Mit der Begrenzung auf die 100 Euro wird dem kein Einhalt geboten – vielleicht dem Grunde nach sogar weiter bestärkt, weil wieder nur die Abmahner als schlecht dargestellt werden.
Urheber- und wettbewerbsrechtliche Verstöße werden immer stärker zu Bagatellen abgestempelt und der Urheber steht verloren auf weiter Flur. Dass jedoch der ganze „Abmahnwahnsinn“ überhaupt nur existiert, weil es so viele Rechtsverstöße gibt, darauf scheint kaum einer zu kommen. Statt die Rechtsverstöße einzudämmen werden die Verletzer auch noch privilegiert, indem die Verfolgung der Rechtsverstöße wirtschaftlich unattraktiv gemacht werden soll. Keine Frage, es gibt Kanzleien, die sich auf Abmahnungen spezialisiert haben und auch gezielt nach Verstößen suchen. Auch unter Juristen sind leider die schwärzesten Schafe zu finden. Jedoch sollten berechtigte Abmahnungen nicht durch unkalkulierbare / unzumutbare Kostenrisiken für den verletzten Urheber verhindert und Verstöße als Bagatellen behandelt werden. Vielmehr sollte etwas gegen unberechtigte oder schlichtweg überzogene Abmahnungen getan werden.
Alles über einen Kamm zu scheren bringt nichts. Der Urheber, der mit seinem geistigen Eigentum im Zweifel sogar sein Geld verdient, muss an eine Entschädigung kommen. Eine pauschale Kostenlast für den Abgemahnte (trotz) einer berechtigten Abmahnung auf unter 100 Euro zu deckeln, scheint da mehr als zweifelhaft und ohne Realitätsbezug.
Anmerkung hierzu von RA David Seiler, www.fotorecht.de:
Es herrscht derzeit – gerade auch durch die ACTA-Protestbewegung – bei vielen der Eindruck, dass aller Content im Internet kosten- und rechtfrei verfügbar sein müsse und es quasi ein Recht gebe, sich der urheberrechtlich geschützten Leistungen anderer Leute, die mit dieser Leistung ihren Lebensunterhalt verdienen müssen, uneingeschränkt zu bedienen. Diese Leute scheinen der Meinung zu sein, dass sie ihre Meinung nur äußern können, wenn sie geistiges Eigentum anderer verletzen und fordern daher unter dem Deckmantel der Meinungsfreiheit die weitgehende Abschaffung, zeitliche Beschränkung oder eben zumindest die Deckelung der wirtschaftlichen Folgen bei einer entdeckten und verfolgten Rechtsverletzung. Die eigene Meinung kann man aber auch völlig problemlos und uneingeschränkt mit eigenen Worten oder sonstigen Ausdrucksformen äußern, ohne sich über das gesetzlich erlaubte Maß im Rahmen von Zitaten kostenfrei der geschützten Werke anderer bedienen zu müssen.
Der Schutz der Rechte des geistigen Eigentums gehört dabei zu den Aufgaben des Staates, zu denen er nicht nur durch das Grundgesetz, sondern auch durch verschiedene zwischenstaatliche Urheberrechtsabkommen und EU-Urheberrechtsrichtlinien, z.B. die Enforcement-Richtlinie, verpflichtet ist. Der deutsche Gesetzgeber muss dem Urheber angemessene und wirksame (Rechts-)Mittel zur Verfügung stellen, um seine persönlichkeitsrechtlichen Interesse, aber auch seine wirtschaftlichen Interessen an seinem Werk verteidigen und Geltend machen zu können. Dazu gehören gerade auch Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche. Dass dabei das Instrument der Abmahnung vom Grundsatz her sinnvoll ist, um unnötig teurere und den Justizapparat belastende Prozesse zu vermeiden, wird wohl auch vom Gesetzgeber nicht ernsthaft bezweifelt. Dass es aber auch Auswüchse nach Oben gibt – durch zu hoch angesetzte Streitwerte oder zu hoch angesetzte Schadensersatzforderungen – ist andererseits auch nicht zu bezweifeln. Dies kann aber nicht nur den Urhebern oder deren abmahnenden Anwälten angelastet werden, sondern beruht primär auf der Rechtsverletzung. Die weit verbreiteten Rechtsverletzungen mögen damit zusammen hängen, dass mangels entsprechender Schulung das (Un)-Rechtsbewußtsein fehlt oder wo es vorhanden ist, die Verletzer hoffen, nicht entdeckt zu werden und wenn, dann nicht mehr zahlen zu müssen, als bei ordnungsgemäßer Lizenzierung. Dies liegt teils daran, dass es anders als in manchen Nachbarländern (s.o. in Österreich) hierzulande keinen Aufschlag auf den Lizenzschaden für Rechtsverletzer gibt und die Gerichte in der Vergangenheit hier mit pauschal hoch angesetzten Streitwerten zu helfen versucht haben. Jetzt den Versuch zu unternehmen die Nutzung dieser Rechtsprechung durch abmahnende Anwälte dadurch entgegen zu wirken, dass die Abmahnkosten samt Schadensersatz auf einen Wert gedeckelt werden, bei dem eine wirtschaftlich vernünftige Rechtsverfolgung nicht mehr möglich ist, zeigt nur, dass die eigentlichen Ursachen des Problems nicht verstanden wurden. Dass die Rechtsprechung den Einzelfällen von Auswüchsen überzogen hoch angesetzter Streitwerte und Schadensersatzforderungen auch selbst und ohne Gesetzesänderung begegnen kann, hat das jüngste Urteil des OLG Braunschweig – Urteil vom 08.02.2012, 2 U 7/11 – gezeigt.
Der Schadensersatz wurde auf 20 Euro pro Foto und 100 Euro Kostenersatz festgelegt. Zumindest ebay-Abmahnungen von Privatverkäufern sind somit klein lohnendes Geschäftsmodell mehr – oder anders ausgedrückt – es gibt in diesem Teilbereich keinen effektiven Rechtsschutz und Urheberrechte können von Privatleuten bei ebay nahezu gefahr- und sanktionslos verletzt werden. In meinen Augen wäre das vergleichbar damit, dass man Warenhausdiebstähle von Privatleute bis zu einem Warenwert von 20 Euro sanktionsfrei stellt. Neben der dringend schon in der Schule beginnenden Information über Urheberrechte, deren Existenzgrundlage für die Urheber und die Folgen bei Rechtsverletzungen darf nicht auch noch durch den Gesetzgeber und die viel zu niedrige Deckelung der Folgen von Urheberrechtsverletzungen die Geltung des Urheberrechts in einem Massenverletzungsbereich ausgehöhlt und quasi sanktionslos gestellt werden.
@Achim
Ich vertete nicht die Auffassung, dass eine ungenehmigte Nutzung billiger sein soll, alls eine genehmigte.
Geht man davon aus, dass sich dieses von mir zur Diskussion gestellte Verfahren auf die Masse der privaten Rechtsverletzer stürzt, die das Bild für eine kleine „Community“ einsetzen, dann kommen wir auch nach MFM nicht auf einen nennenswerten Wert, anderes konnte auch das OLG Brandenburg nicht feststellen, als es bei einem einfachen Fall im ebay-Umfeld einen Schadensersatz von 40,00 Euro feststellte.
Soweit es keine einfachen Fälle sind, also wenn der Schädiger nicht den Feststellungen zustimmt, eröffnen sich ja Wege. Und renitente Schädiger haben ja auch einen anderen Level. Nicht anders scheint es mir im wesentlichen im gesamten Rechtssystem.
Es geht nicht um Gerechtigkeit und es geht auch nicht um Rache, sondern es geht um die Anwendung der Bedingungem, die unsere Rechtssystem zum jeweiligen Zeitpunkt bietet.
RA David Seiler hat hier nachvollziehbar uns sehr ehrlich dargestellt, warum es für einen RA aus wirtschaftlichen Gründen in Zukunft problematisch wird, solche Fälle zu verfolgen.
Ich habe aufgezeigt, welche Möglichkeiten nach meinem Dafürhalten in Zukunft geben könnte.
Ein Aspekt sollte bei der Beurteilung weiterhin der der Schuld sein. Wenn jemand darlegt, dass er ohne Vorsatz gehandelt hat und dass er den Rechtsverstoß zugibt und den Schaden ersetzen wolle, sollte der anders behandlet werden, als jener der „bösartig“ unterwegs ist.
Um das oft herangezogene Beispiel des Ladendiebstahls heranzuziehen, möchte ich den Staatsanwalt sehen, der es schafft einen Strafprozeß gegen jemanden durchzusetzen, der eine Flasche Weine erstmalig zu stehlen versuchte und seinen Fehler sofort zugegeben hat. Dann müssten jeden Tag tausende in „Schnellverfahren“ abgeurteilt werden. da saber widerum geht nicht, da in so einem Fall ein halbwegs fähiger Verteidiger seinen Mandanten zu verteidigen weiß.
Das führt letzlich zu praktisch nichts und wird auch jeder RA so erläutern, soweit ein Ladenbesitzer gegen einen Ladendieb per RA eine Strafanzeige erstatten möchte. Die Anzeigen machen beim Ladendiebstahl Sinn, weil die Wiederholungstäter so mittels polizeilicher Erfassungssystematik identifiziert werden können.
Wie bereits dargestellt, beim Bilderdiebstahl funktioniert die staatliche Erfassung angesicht der schieren Masse einfach nicht mehr. Deshlab ja der Verweis auf die Dienstleister, die das können. Und deshalb auch der Hinweis auf die Beweissicherung.
Dass einzelne Verwertungsrechteinhaber in der Vergangenheit mit dem Einzelkampf etwas erreicht haben, ist nicht zu bestreiten. Ähnlich geht es einzelnen Bildagenturen. Aber fragt man dann mal nach dem Aufwand im Verhältnis zum nachhaltigen Erfolg, scheint es so zu sein, dass für jeden der mit dem bisherigen Verfahren erwischt und belangt wurde, drei neue Rechtsverletzer auferstanden sind.
Die Erfolge bei der bisherigen Vorgehensweise zur Eindämmung der Situation sind demnach wohl als zu vernachlässigen zu bezeichnen.
Ich möchte keinesfalls das Engagement ambitionierter Rechteinhaber zur Verfolgung von Rechtsverletzern in der Vergangenheit schmälern. Ohne diesen Einsatz wäre das Bewusstsein für dieses Thematik möglicherweise noch weniger ausgeprägt.
Aber es ist eben nnicht zukunftsträchtig. Die einen regen sich über den „unangemessenen Abmahnwahn“ auf, die anderen reagieren mit dem Unverständnis darüber, dass sie sich kritiseren lassen sollten.
Nach meiner Meinung wurde die Chance vor Jahren vertan. Wäre von Anfang an mit dem Bilderdieben genau so angemessen umgegangen worden, wie mit den Ladendieben, dann wäre die Diskussion und die Stimmungslage heute eine andere. Oder unterschreiben Ladendiebe heutzutage Unterlassungserklärungen und zahlen ein paar hundert Euro RA-Kosten bei Diebstahl einem einfachen Ladendiebstahl (Ersttäter, sofort geständig).
Gibt es RA-Kanzleien, die dazu ein Geschäftsmodell aufgebaut haben?
Oder sind es eher Dienstleister die diese 08/15-Fälle „abarbeiten“.
Nach meinem Eindruck verstehen die meisten Kunden im Einzelhandel dass es Privatdektive gibt und wozu die da sind.
Warum soll das angeregte Modell nicht letzten Ende (bzw. in einigen Jahren der „Kurskorrektur“) zu einer ähnlichen Situation im digitalen Bilderbereich führen?
Und die Preise, die ich genannt hatte, sollten nur Beispiele sein. Allerdings sollte die Preisbildung für die Nutzung, die bei den verfahren gewählt sein, realistisch sein. Kommt man heutzutage einem Verleger mit der MFM, dann lacht der einen aus. Die Auffassung, dass die MFM eine transparente und nachvollziehbare Preisbildung darstelle wird wohl stimmen. Was nicht stimmt ist die Auffassung, dass sich diese Preise in der Regel durchsetzen lassen.
Sollte die einzige Bezugnahme die MFM sein, dann sollte der BVPA auch seine Feststellungen für seine Mitglieder bzw. die Marktteilnehmer durchsetzen können. Man schaue sich einmal an wie sich die professionellen Marktteilnehmer ihren Markt selbst zerlegen und wie sie sich durch Mircostocks zerreiben lassen.
Schaut man sich die Entwicklung der PICTA an, dann ist das ein Drama ohne Ende. Ich frage mich ob es eine Leistung sein kann, wenn man Käufer und Verkäufer an einen Tisch bekommt, damit diese sich noch scheller gegenseitig die Preise kapput machen. Aber das ist wohl ein anders Thema …
Mal ehrlich Achim, wem geht es in Zukunft besser. Ihnen oder Ihrem Anwalt? (Diese Frage funktioniert selbstverständlich nur, wenn Sie auch zukünftig im Bildbusiness bleiben.)
Wenn die Antwort ist, dass es Ihnen besser gehen wird, dann ändern sie nichts. Wenn die Antwort anders ausfällt, dann sollten sie doch eigentlich bestrebt sein, dass Sie die Ausssicht verbessern, ihre wirtschaftliche Zukunft besser zu gestalten.
Meine Anregungen haben Sie. Wie sehen Ihre angesichts der tatsächlichen Situation aus und kann für viele Bildrechtegeschädigte umgesetz werden. Denn darauf macht der Bericht dieses Blogs letztlich aufmerksam: Es geht nicht weiter wie bisher.
Zum Thema passend gibts hier ein Gespräch der Jura-Funk-Anwälte auf der Cebit: Abgemahnt und Abgezockt= Verfolgung von Urheberrechtsverstößen im Internet
http://www.youtube.com/watch?v=BEZCW15VwRk
@ WasIstMassstabFürAlles
Sie gehen von falschen Voraussetzungen aus, wenn Sie unterstellen, dass die Masse der Urheberrechtsverstöße bei Ebay erfolgt und darauf alles andere dann zudem noch abstellen.
Mir ist auch nicht bekannt, dass schon mal jemand wegen einem bei Ebay unlizensiert eingestelltem Foto strafrechtlich verfolgt wurde, oder auch bei anderen, viel schwereren Urheberrechtsverstößen, und das ganz im Gegensatz zu Ladendiebstählen, die schon bei einem Wert ab 10 Euro i.d.R. strafrechtlich relevant sind.
Sie fordern dagegen, dass mit Urheberrechtsverletzern von Bildern genau so umgegangen werden sollte wie mit Ladendieben, also eine strafrechtliche Verfolgung und Erfassung, ohne die auch keine Wiederholungstäter erkannt werden können, wie Sie selbst argumentieren.
Das würde den Aufwand nicht senken, sondern sogar noch erheblich vergrößern und steht diametral zur Zielsetzung Ihres Vorschlags.
Eine staatliche Erfassung, ein zivilrechtlicher Prozess wird ja gerade durch eine anwaltliche Abmahnung vermieden, auch und gerade dann, wenn sich jemand einsichtig zeigt. Die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung wirkt zudem einer Wiederholung vor, ohne das Polizei und Gerichte tätig werden müssten.
Meine Erfahrung zeigt zudem, dass höchstens 10% der Fälle, die gleich über einen Anwalt laufen, vor Gericht landen, während bei den von mir selbst angegangenen Fällen es genau umgekehrt war.
Ihr Argument, die staatliche Erfassung würde wegen der schieren Masse an Urheberrechtsverstößen schon nicht funktionieren, greift deshalb aus mehreren Gründen überhaupt nicht, im Gegenteil.
Wie schon erwähnt, gerade weil die Zahl der Fälle zugenommen haben, hat dies dazu geführt, dass ich inzwischen fast immer die Dienstleistung eines RA in Anspruch nehme. Ich hatte sogar einen Fall, dass jemand, mit dem ich mich vor einigen Jahren selbst und ohne eine anwaltliche Unterlassungserklärung gütlich geeinigt hatte, Jahre später wiederholt dasselbe Bild unlizensiert verwendet hat, was meine Entscheidung bestärkt hat.
Ob „mein“ RA mehr verdient als ich, ist nicht nur rechtlich völlig irrelevant, sie ist geradezu abstrus. Wenn ich die Dienstleistung eines Arztes, eines Architekten benötige, kann ich deshalb nicht darauf verzichten, weil er eventuell mehr verdienen könnte als ich.
Auch wenn Sie es nicht glauben wollen oder werden, aber i.d.R. werden meine Bilder zu MFM-Konditionen lizensiert. Ich weiß, dass es Agenturen und Fotografen gibt, die sich weit unter diese Sätze sich handeln lassen, aber das liegt dann wohl eher an ihren schwachen Verhandlungspositionen oder speziellen Vertriebsmodellen.
Mit den Konditionen von Hedgefonds finanzierten Microstockagenturen zu argumentieren ist müßig. Die müssen genau so wenig wie die Mehrheit ihrer Amateur-Bildlieferanten Gewinne durch den Verkauf von Fotos machen, womit ich nicht abstreiten will, dass dies ein Problem für den professionellen Fotobereich ist.
Ich finde Ihren Vorschlag weiterhin bedenkenswert. Ihre Argumentation, besonders im letzten Beitrag, ist allerdings nicht nur viel zu weit überzogen, sie geht sogar völlig daneben und ist damit für Ihre eigene Zielsetzung eher kontraproduktiv.
Beste Grüße
@Achim
Zuallererst bedanke ich mich dafür, dass Sie so lange dabei bleiben und den Austausch der Überlegungen pflegen. Ich bekomme ja mit, wie viel Zeit es kostet und Sie könnten sich auch entscheiden was besseres zu tun.
Also nochmals ein herzliches DANKE an Sie.
Sollte meine letzte Argumentation daneben gehen, dann bitte die den Beitrag nicht lesen. (Oder so ähnlich, wie ich es ab und an unter E-Mail lese. Sinngemäß „Dieses E-Mail ist nur für den beabsichtigten Empfänger bestimmt“).
Korrigieren möchte ich den falschen Eindruck, dass es mir um die paar privaten eBay-Nutzer gehen würde. Tatsächlich habe ich auf die keinen Fokus, da ich es dort für wesentlich beeindruckender halte, wie leicht sich gewerblich Handelnde als Privatanbieter ausgeben. eBay ist für mich irgendwie ein eigener Kosmos, der nach meinem Dafürhalten für RAs noch unglaublich viel Potential enthält. Möglicherweise erledigt sich aber eBay durch das neue Zahlungsmodell ja gerade selbst. Es gibt die Vermutung, dass sich eBay mit der neuen Regelung von den Privatanbietern verabschieden will, weil z.B. Amazons Modell bessere Umsätze generiert.
Interessanter ist, dass Deutschland allein mit der de-Domain der zweitgrößte Marktteilnehmer nach den USA ist. Und schaut man sich die Websiteangebote der großen Provider an, dann ist der Bau einer Homepage schon seit Jahren ein Kinderspiel. Dazu kommen die Blog-Engines, die Foren-Portale und immer wieder neue Community-Lösungen für alles möglich. Und praktisch alle brauchen/wollen/nutzen Bilder.
Die Folge insbesondere im Privatbereich: Sport-Fans klauen Sport-Fotos, Auto-Fans klauen Auto-Bilder, Promi-Fans klauen Promi-Bilder. Alles was die persönlichen Begehrlichkeiten als Bild befriedigt wird bedenkenlos kopiert und in eigene Umgebungen eingebunden. Jeden Tag hundertfach, tausendfach, millionenfach. Wer kann das ermessen?
Einfachste Testmöglichkeit gibt hinreichend. Z.b. brauchen ich von zuhause aus ca. 30 Sekunden um festzustellen, dass das Bild mit dem Mann unter Schuh in diesem Blog auch dort benutzt wird: „http://untaintedwish.wordpress.com/2008/05/09/“ (ca. in der Mitte).
Für das Gruppenfoto aus dem Beitrag „Der Irrglaube über Gruppenfotos“ habe ich in der gleichen Zeit ca. 180 Fundstellen ermittelt. (Nutzungsrechte gibt es übrigens nicht nur bei Fotolia, sonder auch dort: http://www.istockphoto.com/stock-photo-3953171-unity-and-strength.php).
Beide Ergebnisse basieren auf einer vereinfachten weltweiten mehr oder weniger willkürlichen Bildsuche, die nicht mal außerordentlich gut ist und tagesaktuelle Bilder weitestgehend ignoriert.
Ein weiterer Irrtum: Ich möchte nicht, dass mit den Bilderdieben, wie mit Ladendieben umgegangen wird. Ich hatte das oftmals strapazierte Beispiel des Ladendiebs herangezogen um jenen, die eine Strafverfolgung aller Bilderdiebe wünschen und um darauf hinzuweisen, dass (bei privaten Rechtsgutverletzern) angemessen reagiert werden sollte. Ich wollte zum Ausdruck bringen, dass eine Strafe (Verdoppelung MFM-Gebühr) + Abmahnung mit Kostennote des RA bei einem großen Teil der Privaten „überzogen“ sein könnte, weil das gleiche Ziel der sofortigen Unterlassung und des „Schadensersatzes“ auch preiswerter in vergleichbarer Qualität erreicht werden könnte. Wie erwähnt könnte ein Aspekt die Angemessenheit des Einsatzes der Mittel sein.
Ich bin einfach der Überzeugung, dass ein massenhaftes einfaches Verfahren ausreicht (und wir kommen sicherlich zur übereinstimmenden Auffassung, dass wir hier von zigtausend Adressaten sprechen), um die einfach gelagerten Fälle abzuarbeiten.
Mein Vorschlag für eine Datenspeicherung bezog sich auf die Erkennung von Widerholungstätern als Dienstleistung. Dazu bräuchte es keine staatlichen Einrichtungen.
Ich bestreite keineswegs, dass eine Unterlassungsstrafe nicht ihr Ziel erreichen würde. Ich bestreite aber, dass dies in der Auseinandersetzung mit privaten „Ersttätern“ eine angemessene Maßnahme darstellt.
Sollten sich Wiederholungstäter finden lassen, habe sie selbstverständlich mit einer unterschriebenen Unterlassungserklärung bei der zweiten Rechtsverletzung mehr Kampfmittel und eine VIEL bessere Entschädigung.
Ich hatte versucht zum Ausdruck zu bringen: Soweit man im ersten Zug versucht den Rechtsverletzer so an die Wand zu nageln, dass man ihn im Wiederholungsfall schnell und juristisch smart abschießen kann, dann ist der von mir skizzierte Weg zweifellos völlig untauglich. Nichts sichert mögliche Ansprüche gegenüber Wiederholungstätern besser, als Ihr bisheriges Verfahren.
Man muss sich also vorher darüber im klaren sein, was das Ziel sein soll: Schnell, viele unaufwändig abarbeiten und erst danach die Zügel anziehen oder gleich möglichst final durchgreifen.
Ich denke beide Verfahren haben ihre Vor- und Nachteile.
Um bei der Analogie zu bleiben: Ladendiebe im Einzelhandel werden anders behandelt als Ladendiebe beim hochpreisigen Juwelier.
Und ja, ich habe von den Marktteilnehmern gehört, die noch angemessen entlohnt werden. Wenigsten eine kenne ich auch. Und möglicherweise muss man tatsächlich zwischen den einfachen Fotografen im Stadion und den Fotografen, der möglicherweise mit teilweise unglaublichen Aufwand, Bildwerke schafft, unterscheiden.
Möglicherweise gibt es noch andere Aspekte, die zu beachten sind, um alle Bedürfnisse der verschiedenen Rechtsgutbesitzer möglichst umfangreich zu beachten.
Aber letztlich werde ich auch weiterhin die Auffassung vertreten:
– Es muss sich massiv und baldmöglichst etwas so ändern, dass der Masse der privaten „Bildverbraucher“ angemessen begegnet wird.
– Die geforderten Leistungen könnte wohl am ehesten über ein am Markt abrufbares Dienstleistungsangebot umgesetzt werden, soweit eine kritische Masse an Abnehmern erreicht wird.
– Interessenvertreter der Fotographen/Fotoagenturen wie Verbände oder Vereinigungen sind nach meinem Dafürhalten bezüglich der konkreten Lösungsfindung viel zu zurückhaltend bzw. zu untätig. Das Engagement um die berechtigten Interessen über den Tellerrand hinaus zu vertreten sind jedenfalls nicht einmal annähern so deutlich zu erkennen, wie das Engagement der Vertreter aus der Musik- und Filmindustrie.
Und wieder sind viele Worte in einen langen Text geflossen und erzeugen möglicherweise ein Bild der Bildrechteverletzerverfolgungswelt, wie ich sie sehe.
Nach den bisherigen Erfahrungen gehe ich davon aus, dass Sie sich auch bis hierher wieder durcharbeiten.
Deshalb beende ich meine Beitrag, wie ich ihn begonnen habe: DANKE.
Beste Grüße von dieser Seite des Internets ….
@ WasIstMassstabFürAlles
Meine Befürchtung, dass Sie meinen letzten Beitrag als eine von mir zu harsch formulierte Kritik empfinden und deshalb nicht darauf eingehen würden, hat sich zum Glück nicht bestätigt. Bei so einem Diskussionspartner investiere ich gerne die Zeit.
Ich stimme nicht nur zu, sondern möchte herausstreichen, dass der Bedarf an Bildern größer ist als jemals zuvor. Das Angebot allerdings auch.
Und da wären wir auch schon bei Ihrem Beispiel mit dem beliebten Gruppenfoto.
Eine kurze Bildersuche mit TinEye ergab 222 Treffer. Ohne alle durchgesehen zu haben, war auf den ersten Trefferseiten jedenfalls nicht ein einzige Webseite dabei, auf der dieses Bild mit einem Wasserzeichen zu sehen gewesen wäre. Ebenso bei einer Suche mit Google Image Search. D.h., dass die meisten Webseitenbetreiber dieses Bild nicht „geklaut“, sondern bei einer Microstockagentur gekauft haben.
Dieses Bild kostet in Webseitenauflösung 1 bis 3 Euro, also durchaus bezahlbar, auch für einen engagierten Blogbetreiber, der eventuell noch jeden Monat ein paar Euro über Google Ads bekommt.
Da fragt man sich doch, warum überhaupt noch Bilder „geklaut“ werden und warum man eine „freie“, gemeint ist allerdings kostenlose, Nutzung fordert, denn günstiger geht es nun wirklich nicht mehr. (Die Urheber bekommen übrigens zwischen 10 bis 15% davon ab. Das deckt die Kosten für die Aufladung des Kameraakkus.)
Ich möchte auch einen Irrtun korrigieren, der auch unter professionellen Fotografen immer noch verbreitet ist: Es gibt keine Strafe für eine unlizensierte Bildnutzung, auch nicht in Form eines doppelten MFM-Honorars. Als Urheber bekommt man als Schadensersatz lediglich das Honorar, was man bei einer lizensierten Nutzung bekommen hätte und keinen Cent mehr (Lizenzanalogie), egal ob dies über einen RA oder selbst eingefordert wird.
Man kann als Urheber auch keinen erhöhten Kostenaufwand geltend machen, direkte Mahngebühren bei einem Mahnverfahren ausgenommen. Jeder Ladendieb, jeder Schwarzfahrer muss dagegen eine „Fangprämie“ oder den Verwaltungsaufwand zusätzlich bezahlen.
Würde man ein wie auch immer geartetes vereinfachtes Verfahren über Dienstleister oder Verbände einführen, müssten letztendlich die Urheber für die Kosten so eines Verfahrens aufkommen. Ohne eine entsprechende Änderung der Gesetzeslage (Urheberrechtsverletzungen müssten z.B. immer als Straftat behandelt werden), die den Urhebern, oder entsprechend deren Verbände oder Dienstleister, erlaubt die Kosten dafür an den Verursacher weiter zu reichen, hätte so ein Verfahren keine Chance.
Wiederholungstäter können so auch nicht juristisch belastbar erfasst werden, jedenfalls soviel ich als juristischer Laie weiß. Genau deshalb werden ja auch Ladendiebe und Schwarzfahrer strafrechtlich erfasst. Nur der Staat darf und kann Strafen verhängen, hat darüber die Hoheit, und nicht zivile Personen und Instutionen, was ja auch Sinn macht.
Ich kann zwar nur für den Berufsverband sprechen, den ich kenne, aber ich kann Ihnen versichern, dass durchaus und schon seit diversen Jahren den Mitgliedern im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben erkärt wird, wie sie bei Urheberrechtsverletzungen selbst vorgehen können, ohne gleich einen Anwalt einzuschalten. Die Mitglieder können auch eine kostenlose rechtliche Beratung in Anspruch nehmen, um besser entscheiden zu können, ob sie nicht doch besser einen Anwalt hinzuziehen oder es selbst versuchen, die auch rege in Anspruch genommen wird.
Dass dies nicht in der Öffentlichkeit wahr genommen werden kann, bedeutet nicht gleich, dass die Verbände nichts unternehmen würden.
Ich denke, die erheblich größere Menge der Urheberrechtsverletzungen sind sowieso im Bereich Audio und Film zu finden, und nicht im Bereich Foto und Text. Und in diesen Bereichen sind ja auch die berüchtigten Massenabmahnungen angesiedelt, weniger im Bereich Bild. Zigtausend Adressaten pro Jahr im Bereich Bild sind es womöglich trotzdem, allerdings sind diese dann nicht den Urhebern bekannt, denn soviele Fälle gibt es jedenfalls bei weitem nicht in dem Berufsverband, den ich kenne und das ist nicht der Kleinste.
Beste Grüße
Hallo Achim,
Danke für die positive Response.
Keine Angst vor zu harscher Kritik: Wer einmal vor Gericht gestritten hat, hat die Gelegenheit die Erfahrung zu machen, dass jeder (prinzipiell und in angemessenen Grenzen) behaupten will, was immer er will. Nichts muss stimmen und erst im Laufe des weitrens Verfahrens wird festgestellt was eine Meinung ist und was eine Tatsache. Bis dahin entsteht die Nachricht beim empfänger und der kann es sich aussuchen wie er es verstehen will.
Zur Sache:
Meine Feststellungen: Das Microstock-Gruppen-Bild wurde allein bei einem der (mindestens) beiden Anbieter rund 3.500 mal heruntergeladen. Bei 10 % von 3.500 Downloads mal einem Euro wären das 350 Euro. Bei diesem Bild hat es sich das Akku laden also gelohnt. Allerdings fehlen die ganzen anderen Kosten, die zur Anfertigung eines geplanten Fotos anfallen.
Nach meinem Eindruck ist dieses Geschäftsmodell vor allem für die Anbieter und für private Hobbyfotograpgen interessant.
Bedauerlicherweise habe ich bei den Nutzern des Gruppenbildes nur einmal den zugehörigen Copyrighthinweis gelesen. Und das war in diesem Blog.
Somit dürfte sich ein möglicherweise erhoffter Werbeeffekt des Fotografen in sehr engen Grenzen halten.
Vor allem ist diese mangelhafte Nutzung des Bildes ein Indiz für drei Vermutungen:
1. Es scheint Nutzer zu geben, die es mit dem Copyright, selbst wenn sie die Bilder kaufen, nicht so ernst zu nehmen und deshalb auf Pflichtangaben zu verzichten.
2. Es wird den privaten Bildnutzern suggeriert, dass es einen großen Geschenkemarkt für Bilder zu geben, den sonst wären ja wohl irgendwo die Copyrightvermerke zu den Bildern angebracht.
3. Viele der Fundstellen der Gruppenbildnutzung weisen auf illegale Nutzung des Bildes.
Meine Schlussfolgerung: Selbst bei den Microstock-verkauften Bildern ist (mal abgesehen vom Dupping-Lohn für die Fotografen) ebenfalls vieles im Argen.
Bezüglich der Verdoppelung des MFM Honoroars bin ich anders informiert worden. Beispielsweise hat das OLG Braunschweig entschieden, dass zur „Verhinderung von gleichgerichteten weiteren Verletzungen“ die Lizenzpreise zu verdoppeln sind (bei privaten Rechtsverletzern). Auch wenn das nicht Strafe genannt wird, es geht um die „erzieherische“ Wirkung. Wie ausgeführt meine ich auch deshalb, das Abmahnungen im ersten Schritt gegenüber privaten Nutzern nicht der einfachste Weg sind, um das gewünschte Ziel zu erreichen.
Ich kann mir vorstellen, dass man als Fotograf bei der „Verfolgung“ der illegalen Nutzer keine Kosten in Rechnung stellen kann. Aber ich kann mir sehr gut orstellen, dass ein Dienstleister seine Kosten gegenüber dem Rechtsverletzer in Kosten stellen kann, wenn dieser im Auftrag der Fotografen Bilder suchen, identifizieren und den Rechtsverletzer „bearbeiten“ soll.
Das funktioniert bei den Abschleppern/Parkplatzüberwachern, bei den Ladendieben im Einzelhandel und was weiß ich noch wo. Selbst unsere Rechtsordnung hat keine Bedenken, die Kosten eines Sachverständigen auf den Rechtsgutverletzer zu verlagern. Und nach meiner Erinnerung hatte die Filesharer-Identifizierungs-Company, die vor einigen Jahren öffentlich diskutiert wurde, ihre Kosten auch an die Rechtsverletzer übertragen.
Im Prinzip erscheint mir das auch recht einfach in meinem vorgeschlagenen Szenario: Wenn der Rechtsverletzer im ersten Zug angeschrieben wird, wird er auf seinen Fehler aufmerksam gemacht, aufgefordert den Mangel zu beseitigen und ihm wird angeboten gegen Zahung von Betrag X die weitere Verfolgung der Forderung einzustellen. Bei nicht fristgerechter Zahlung würde die Angelegenheit dann halt per Mahnverfahren über das Amtsgericht weiter verfolgt. Ich könnte mir vorstellen, dass sich wegen der Verpflichtungen aus dem HGB auch ergeben könnte, dass dieser Geschäftsvorfall dann 10 Jahre archviert werden kann/muss. Damit ergäbe sich dann auch die Möglichkeit die Daten für eventuelle zukünftige Fälle (wg. Wiederholungstäter) zu nutzen.
Will der Rechtsgutverletzer nicht zustimmen, geht es halt mit dem Mahnverfahren in Stufe 2.
Und danach geht es den Weg, den unsere Rechtssystem vorsieht. Und für den RA wirds dann auch interessant, weil es dann kein einfacher Fall mehr ist, soweit der beschuldigte dem Mahnbescheid widersprochen hat.
Auch die Identifikation von Wiederholungstätern erscheint mir nicht wirklich schwierig. Dazu müssen wir uns nur einen Fall aus der möglichen zukünftigen Praxis vorstellen: Ab dem X-ten Wiederholungsfall, beispielsweise dem zweiten, oder auf Veranlassung eines Fotografen, der ein Strafverfahren von sich aus anstrengt, werden die Unterlagen des Dienstleisters zur Bewertung mit herangezogen. Der Richter wird die Beweise würdigen um die relevanten Tatsachen festzustellen. Da wäre die Beschreibung des technischen Verfahrens mit den dazugehörigen Protokollen, da wären die Bildschirmkopien zum Zeitpunkt der Rechtsverletzungen und da wäre der Vertrag aus der ersten Rechtsverletzung, in der der Wiederholungstäter seine erste „Tat“ zugegeben/eingestanden hat und auf die Folgen im Wiederholungsfall aufmerksam gemacht wurde.
Die Chance des Verfahrens ergibt sich also nicht, weil gesetzliche Regelungen wie von Ihnen vorgeschlagen umgesetzt wurden, sondern weil der Beschuldigte vertraglich zugestimmt hatte, dass er mit einem vereinfachten Verfahren gegen einmalige Zahlung einverstanden ist.
Wie schon häufig geschrieben: Wesentlich in meinem Szenario ist das Ziel. Und das ist immer noch, bei einem hohen Durchsatz eine große Reichweite zur Eindämmung der massenhaften Rechtsverletzungen herbeizuführen.
Und das kann wohl nur mit einem privat organisierten Verfahren geschafft werden.
Es erfüllt mich mit Hoffnung, dass es wenigstens einen Verband gibt, der sich kümmert. Darf ich/man erfahren/veröffentlichen welcher das ist?
Grüße
PS.: Sind wir in diesem Blog eigentlich nur zu zweit oder handelt es sich um ein sooooo exotisches Thema, dass sonst kaum jemanden inetressiert. Ich hätte wenigstens erwartet, dass sich jende die Bilder kostenlos haben wollen oder immer alles unabsichtlich kopieren, einmal zu Wort melden und beschweren, dass hier ein Verfahren zur pragmatischen, automatiserten und kostenpflichtigen Bildklauersuche diskutiert wird.
Aber möglicherweise sind die anderen ja damit beschäftigt die rechtambild.de-Geburstagsaktion zu unterstützen und Spenden für die Kinderkrebshilfe.
sehr lesenswert ist in diesem Kontext der offene Brief der Drehbuchautoren zur aktuellen urheberrechtspolitischen Diskussion:
http://www.drehbuchautoren.de/nachrichten/2012/03/offener-brief-von-51-tatort-autoren-0
@Achim:
Ich bin auch Fotograf und bisher habe ich noch den Ansatz gewählt, diejenigen, die meine Bilder unrechtmäßig nutzen, persönlich anzuschreiben. Das spart dem Erwischten bares Geld, so mein Gedanke. Allerdings muß ich Ihnen vollumfänglich Recht geben, dass die Effizienz niedrig ist. Den Wert von etwa 10 bis 20% an Einsichtigen kann ich bestätigen. (Ebenso wie die z.T. wilden Ausreden, weshalb man glaubt, nicht zahlen zu brauchen.)
Aus diesem Grund werde ich zukünftig ebenfalls von Anfang an auf juristische Hilfe setzen. Ich habe keinen Bock mehr auf den Streß.
Die Gratis-Mentalität der Internet-User ist schlimm. Dabei interessieren mich wirklich private Nutzungen nur am Rande. Am meisten ärgern mich die vielen, vielen (Klein-) Gewerbetreibenden, die alle hübsch ihr Geschäft bewerben und wie selbstverständlich das zusammenklauben, was sie kostenlos im Internet finden. Dafür habe ich zwar menschlich volles Verständnis, aber ich muß auch von meiner Arbeit leben. (Den Kommentar von Sven Regener im Zündfunk finde ich wirklich zutreffend, auch wenn er das natürlich überwiegend aus der Musiker-Brille sieht.)