Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Wortberichterstattung der Zeitschrift „Auf einen Blick“ über einen Pornodarsteller zu beschäftigen (Urteil v. 25.10.2011, Az.: VI ZR 332/09).
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass eine zivilgerichtliche Untersagung der Wortberichterstattung über Prominente – hier im Hinblick auf ihr junges Alter – verfassungswidrig ist.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat zwei interessante Urteile verkündet. Beide Verfahren eint, dass es sich um die Veröffentlichung von Artikeln/Fotos aus dem Privatleben prominenter Personen dreht.
Immer wieder werden Bilder von Prominenten in Klatschmagazinen veröffentlicht. Nicht immer geschieht das mit entsprechender Einwilligung, was dann zu teuren Streitigkeiten wie diesem führt.
Manchmal führt die Anwendung der Regelungen zu Gunsten der Urheber zum genauen Gegenteil dessen, was sie erreichen soll. So auch bei der Entfernung von Videos bei YouTube.
Werbung hat nichts in redaktionellem Text zu suchen. Anderenfalls wäre die Objektivität der Medien stark gefährdet und beeinflusst. Wer beides vermischt, kann Schwierigkeiten bekommen
Eine unzulässige Wort- oder Bildberichterstattung führt unter anderem dazu, dass die betroffene Person Geld verlangen kann. Aber Vorsicht, wir sind nicht in Amerika!
Mit dem Instrumentarium der „Berichtigung“ kann der durch eine unwahre Medienberichterstattung Betroffene effektiv bewirken, dass ganze Berichte, Teile hiervon oder auch ein Bildnis in demselben Veröffentlichungsmedium widerrufen oder richtig gestellt werden. Im Unterschied zur Gegendarstellung, hat der für die Veröffentlichung Verantwortliche hier selbst die erforderliche Klarstellung abzugeben. Wann ist eine Berichtigung sinnvoll? Eine Berichtigung bietet … Weiterlesen …
Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Wortberichterstattung der Zeitschrift „Auf einen Blick“ über einen Pornodarsteller zu beschäftigen (Urteil v. 25.10.2011, Az.: VI ZR 332/09).
Wie das Oberlandesgericht München entschieden hat, ist das Online-Videoportal YouTube nicht dazu verpflichtet, die Daten eines Nutzers herauszugeben, der im konkreten Fall Teile des Films „Werner Eiskalt“ über das Portal zur Verfügung gestellt hatte.
Das LG Köln (09.11.2011, Az. 28 O 225/11) hatte sich mit einer interessanten Fallkonstellation zu befassen. Auf der einen Seite ein bekannter Moderator/Journalist/Unternehmer, der sich gegen Fotos wehrt, die ihn in einer JVA zeigen. Dem Urteil ist bereits eine einstweilige Verfügung vorweggegangen (Az. 28 O 318/10).
Auf der anderen Seite – und vielleicht wesentlich interessanter – gab es hierzu jedoch noch eine Widerklage des beklagten Fotografen. Denn dieser wurde von dem Moderator dabei abgelichtet, wie er in der Nähe der Wohnung des Moderators auf diesen wartet, um Bilder von ihm oder Material für eine Berichterstattung über ihn zu erlangen.