Das Landgericht München I hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens die Veröffentlichung des Bildes eines deckschrubbenden Soldatens auf ‚Spiegel online‘ für unzulässig erklärt und ihm einen Unterlassungsanspruch zugesprochen. Zwar lag die Einwilligung des Soldaten zur Veröffentlichung vor, jedoch wird durch die Verwendung des Untertitels „Spindsaufen, Schweineleber, Stromschläge“ das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten verletzt.
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