„Das zieht einem die Schuhe aus“: YouTube stellt Urheber an den Pranger

Am 20.1.2012 stellte der Kollege Dennis Tölle in seinem Beitrag mit dem Titel „Mein Bild in fremden Händen – Was kann ich tun?“ dar, was ein Rechteinhaber in tatsächlicher Hinsicht unternehmen kann, wenn er die die eigenen Lichtbilder im Internet, zum Beispiel bei Facebook, Twitter, Google oder bei YouTube wiederfindet.

Werden die Rechtsverstöße der Plattform auf dem dafür vorgesehenen Weg gemeldet, führt dies meist zur umgehenden Entfernung des rechtsverletzenden Materials und die Sache ist erledigt.

Von YouTube an den Pranger gestellt

Offenbar nicht so bei YouTube.

Dort hat man zwar auch die Möglichkeit, sich über ein Webformular gegen Urheberrechtsverletzungen zur Wehr zu setzen und zur Löschung von Bild- bzw. Videomaterial aufzufordern. Man muss aber dann offenbar auch in Kauf nehmen, von YouTube als Urheberrechtsinhaber an den öffentlichen „Pranger“ gestellt zu werden.

Der Fotograf Stefan Groenveld berichtet jedenfalls in seinem Blog, dass ihm aufgefallen war, dass bei YouTube ein von ihm erstelltes Lichtbildwerk öffentlich zugänglich gemacht wurde. Herr Groenveld füllte darauf hin das von YouTube dafür vorgesehene Formular aus und bat darum, das entsprechende Bild zu entfernen. Drei Tage später und nach einer weiteren E-Mail wurde das Bild gelöscht.

Eine Überprüfung der Löschung ergab Erstaunliches. Herr Groenveld beschreibt die Erfahrung so:

„und dann zog es mir die Schuhe aus.“

YouTube hatte das betreffende Lichtbild nicht nur einfach aus dem Internet entfernt, sondern an der betreffenden Stelle einen Platzhalter mit dem folgenden Hinweis eingefügt:

„FC St.Pauli – mehr …“
Dieses Video ist aufgrund des Urheberrechtsanspruchs von Stefan Groenveld fällt nicht mehr verfügbar.

Das tut uns leid.“

Damit kam YouTube somit nicht nur seiner rechtlichen Verpflichtung nach, die Rechtsverletzung zu beseitigen, sondern stellt den Urheber bzw. den Rechteinhaber für die YouTube-Gemeinde darüber hinaus an den virtuellen Pranger. Der Hinweis „Das tut uns leid“, lässt zudem den Eindruck entstehen, als sei nicht die urheberrechtsrechtswidrige ursprüngliche Veröffentlichung des Videos zu bedauern, sondern der Umstand, dass ein lustiges Video auf Betreiben eines unleidlichen Rechtsinhabers gelöscht werden musste.

Die Kommentatoren zum  Blogbeitrag von Herrn Groenveld sind geteilter Meinung, was die Frage angeht, ob von der Mitteilung YouTube eine (negative) Prangerwirkung ausgehe oder nicht. Dem Anschein nach ist man sich jedoch dort einig, dass das Vorgehen des Fotografen, YouTube auf die Rechtsverletzung hinzuweisen und zur Löschung aufzufordern, nachvollziehbar und nicht zu beanstanden ist.

Bleibt die Frage, ob das Vorgehen von YouTube rechtmäßig ist, oder ob die ungefragte Veröffentlichung des Urhebers eines Werks in Rechtspositionen des Genannten eingreift.

Anspruch auf Nichtnennung aus Urheberrecht 

Gemäß § 13 UrhG hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist. Das Benennungsrecht aus § 13 Satz 2 UrhG, also das Recht, zu bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist, schließt nach wohl herrschender Meinung auch sein Gegenteil ein, nicht genannt zu werden (vgl. etwa Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 13 Rn. 32, 33)

Das bedeutet, dass Herr Groenveld frei entscheiden kann, ob er in Bezug auf eine von ihm gefertigte Fotografie genannt werden möchte, oder nicht. Im vorliegenden Fall besteht aber die Besonderheit, dass das in Bezug genommene Werk gar nicht mehr sichtbar ist und somit auch nicht im Wortsinne des § 13 UrhG mit der Urheberbezeichnung versehen ist. Das Nennungsverbot gilt nur hinsichtlich der Bezeichnung des Urhebers am Werk. Außerhalb der Nutzung des Werkes darf jedermann über bestehende oder nicht bestehende Urheberschaften berichten (Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 13 Rn. 33).

Als Zwischenergebnis ließe sich somit festhalten, dass ein Anspruch auf Unterlassung der Urheberschaft Urhebernennung aus Urheberrechtsgesetz ausscheiden dürfte.

Anspruch auf Nichtnennung aus dem APR/Datenschutzrecht

Das bedeutet aber nicht, dass der Betroffene völlig schutzlos gestellt wäre. Die öffentliche Zugänglichmachung des Urhebers könnte vorliegend mit Hinblick auf die besondere Situation eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (APR) gemäß §§ 823 Abs. 1 BGB,  1004 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG darstellen.

Daneben steht ein Anspruch aus §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB analog, i.V.m. datenschutzrechtlichen Vorschriften wie  zum Beispiel dem § 4 Abs. 1 BDSG. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ist nach § 4 Abs 1 BDSG dann zulässig, wenn das Gesetz die Datenverarbeitung erlaubt oder der Betroffene eingewilligt hat. Der Begriff der personenbezogenen Daten umfasst alle Informationen, die über eine Bezugsperson etwas aussagen oder mit ihr in Verbindung zu bringen sind. Das sind nicht nur klassische Daten wie etwa der Name oder der Geburtsort, sondern auch Meinungsäußerungen, Beurteilungen und Werturteile, die sich auf einen bestimmten oder bestimmbaren Betroffenen beziehen, die Wiedergabe von mündlichen und schriftlichen Aussagen eines Betroffenen und die Darstellung des privaten oder des dienstlichen Verhaltens eines Betroffenen.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem berühmt-berüchtigten und umstrittenen „spickmich.de“-Urteil (BGH, Urteil v. 23.06.2009, Az. VI ZR 196/08) – vereinfacht gesagt – entschieden, dass die datenschutzrechtlichen Vorschriften teleologisch dergestalt zu reduzieren seien, dass es für die Beurteilung der Zulässigkeit der Datenübermittlung letztlich auch wieder darauf an ankommt, ob die Veröffentlichung der Daten äußerungsrechtlich zulässig wäre. Im Ergebnis kommt es daher auch für die Beurteilung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Veröffentlichung darauf an, ob damit ein rechtswidriger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verbunden ist.

Grundsätzlich ist die Mitteilung wahrer Tatsachen vor dem Hintergrund der Meinungsfreiheit zulässig. Da die Mitteilung von YouTube, dass das Video aufgrund eines Urheberrechtsanspruches von Herrn Stefan Groenveld nicht mehr verfügbar ist, der Wahrheit entspricht, ist diese Äußerung somit nicht ohne weiteres rechtswidrig.

Zu jedem Grundsatz gibt es natürlich auch Ausnahmen. Hinsichtlich des Schutzes vor unerlaubter Preisgabe wahrer, aber persönlicher Informationen hat die Rechtsprechung vier Sphären definiert, bei deren Betroffenheit ,die Schwere der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts auf der einen Seite gegen die Bedeutung des Kommunikationsinhalts für die Allgemeinheit auf der anderen Seite abgewogen werden muss.

Dazu gehören die Intimsphäre, die Privatsphäre, die Sozialsphäre und die Öffentlichkeitssphäre.

Es liegt auf der Hand, dass Informationen aus der Intim- oder Privatsphäre einer Person die Öffentlichkeit grundsätzlich nichts angehen. Demgegenüber ist die Veröffentlichung von Informationen aus der Sozial- oder Öffentlichkeitsphäre tendenziell eher zulässig.

Die auf YouTube veröffentlichten Informationen dürften der Sozialsphäre von Herrn  Groenveld entstammen. Die Sozialsphäre ist der große und nahezu allumfassende Bereich menschlichen Lebens, der der Öffentlichkeit nicht bewusst zugekehrt ist, der aber von anderen Menschen wahrgenommen werden kann. Dazu zählen vor allem der Beruf des Betroffenen sowie sein gesellschaftliches und soziales Wirken. Da es um die Durchsetzung urheberrechtlicher Ansprüche in Bezug auf sein berufliches Wirken als Fotograf geht, dürfte hier die Sozialsphäre Herrn Groenvelds betroffen sein.

Der Bundesgerichtshof führt in einem Urteil aus dem Jahr 2006 wie folgt aus:

 „Äußerungen in der Sozialsphäre desjenigen, über den berichtet wird, dürfen nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen ist. Tritt der Einzelne als ein in der Gemeinschaft lebender Bürger in Kommunikation mit anderen, wirkt er durch sein Verhalten auf andere ein und berührt er dadurch die Sphäre von Mitmenschen oder Belange des Gemeinschaftslebens, dann ergibt sich aufgrund des Sozialbezugs nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Einschränkung des Bestimmungsrechts desjenigen, über den berichtet wird.

Der erkennende Senat hat für eine Berichterstattung über die berufliche Sphäre des Betroffenen klargestellt, dass der Einzelne sich in diesem Bereich von vornherein auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit wegen der Wirkungen, die seine Tätigkeit hier für andere hat, einstellen muss. Wer sich im Wirtschaftsleben betätigt, setzt sich in erheblichem Umfang der Kritik an seinen Leistungen aus. Zu einer solchen Kritik gehört auch die Namensnennung. Die Öffentlichkeit hat in solchen Fällen ein legitimes Interesse daran zu erfahren, um wen es geht und die Presse könnte durch eine anonymisierte Berichterstattung ihre meinungsbildenden Aufgaben nicht erfüllen. Insoweit drückt sich die Sozialbindung des Individuums in Beschränkungen seines Persönlichkeitsschutzes aus. Denn dieses darf nicht dazu führen, Bereiche des Gemeinschaftslebens von öffentlicher Kritik und Kommunikation allein deshalb auszusperren, weil damit beteiligte Personen gegen ihren Willen ins Licht der Öffentlichkeit geraten.“ (BGH, Urteil  v. 21.11.2006, Az. VI ZR 259/05)

Danach folgt die Abwägung im Bereich der Sozialsphäre weit weniger strengen Regeln als bei der Privatsphäre. Ob die vorliegende Veröffentlichung zulässig ist oder nicht, hängt somit davon ab, ob mit der namentlichen Nennung schwerwiegende Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht, eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung verbunden ist.

Die Kommentare im Blog von Herrn Groenveld zeigen, dass eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder eine echte Prangerwirkung von der Veröffentlichung seines Namens auf YouTube wohl eher nicht ausgehen dürfte.

Zu Bedenken ist aber auch, dass der BGH in der oben genannten Entscheidung einen Sachverhalt zu beurteilen hatte, in dem die Leistungen des Leiters eines Klinikums mit ca. 900 Mitarbeitern kritisiert worden waren. Die Tatsachen entstammten somit einer der Öffentlichkeit viel weiter zugewandten Sphäre, als es vorliegend mit der singulären Benachrichtigung von YouTube über einen Urheberrechtsverstoß der Fall ist. Obgleich man wegen der aktuellen Diskussion zum Thema Urheberrecht im Internet ein grundsätzliches öffentliches Interesse an dem Vorgang nicht von der Hand weisen kann, kommt hinzu, dass der Name des Urhebers, der die Löschung bei YouTube veranlasst hat, dafür schlicht irrelevant ist. Wären der andauernde Streit zwischen YouTube und GEMA und demnach grundsätzliche, die Öffentlichkeit berührende Fragen betroffen, könnte die Sache anders aussehen. Darum geht es hier aber nicht. Hinzu kommt die oben bereits erwähnte Gestaltung der Veröffentlichung, die dem Betrachter suggeriert, dass YouTube es bedauere, dass entsprechende Video auf den Hinweis des Urheberrechtsinhabers hin gelöscht haben zu müssen und die „Schuld“ dafür zumindest gefühlt dem Urheberrechtsinhaber „in die Schuhe schiebt“.

Der Urheber, der eine öffentliche Verletzung seiner Rechte ohne Hinzuziehung eines Anwalts oder Verursachung weiterer Kosten abstellen möchte, wird damit von eben jener Stelle, die zu dieser Rechtsverletzung nicht unerheblich beigetragen hat, ohne Not an die Öffentlichkeit gezerrt und darüber hinaus in die Rolle des „Spielverderbers“ gedrängt.

Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass sich YouTube mit seinem Verhalten zwar nicht grundsätzlich in einem rechtswidrigen Bereich bewegt, aber unseres Erachtens mit der konkreten Gestaltung des Hinweises eine Grenze überschritten hat.

Ob YouTube die Praxis der Veröffentlichung von „Störenfrieden“ so schnell aufgeben wird, ist jedoch zweifelhaft. Die Motivation für das Verhalten von YouTube liegt auf der Hand: Man möchte es den Rechteinhaber natürlich so unangenehm wie möglich machen, ihre Rechte gegenüber dem übermächtigen amerikanischen Google-Konzern, zu dem YouTube mittlerweile gehört, geltend zu machen. Nichts ist effektiver, als dafür die große dumpfe Masse der Kostenloskonsumenten zu instrumentalisieren und dieser die Gelegenheit zu geben, den „Störenfried“ mit virtuellen faulen Tomaten zu bewerfen.

Es wird Zeit, dass sich einmal jemand dagegen wehrt.

(Bild: © silver-john – Fotolia.com)

[box type=“info“ size=“medium“] Dieser Beitrag wurde von unserem Gastautor Rechtsanwalt Arno Lampmann verfasst. Er ist Partner der Kanzlei Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum in Köln und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Arno Lampmann hält sich für einen großen Teil des Jahres an der Westküste der USA in Eugene, Oregon auf und berät dort amerikanische Kreative, Hersteller und Handelsunternehmen in Bezug auf die Besonderheiten des deutschen Rechts. Seine eigene kreative Energie setzt er zusammen mit seinen Kanzleikollegen im LHR-BLOG in täglichen Berichten zu rechtlichen Themen aus den Bereichen eCommerce-Recht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht sowie Presse- und Medienrecht, aber auch zu Alltäglichem aus der Anwaltskanzlei frei. [/box]

7 Gedanken zu „„Das zieht einem die Schuhe aus“: YouTube stellt Urheber an den Pranger“

  1. „auf dem dafür vorgesehenen Weg gemeldet…“
    Abgesehen davon, dass es einem nicht gerade leicht gemacht wird, den dafür vorgesehenen Weg und das Formular zu finden und immer weiter zu klicken.
    Da kann dem einen oder anderen mal schnell die Luft ausgehen und er läßt es vielleicht (?)

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  2. Herzlichen Dank für die umfassende und fundierte Betrachtung „meines“ Falles. Bezüglich der Kommentatoren in meinem Blog und deren Auffassung zum „Pranger“, glaube ich, dass mein Blog eben von relativ vielen anderen Fotografen gelesen werden, die mit dem Urheberrecht eben auch schon entsprechende Erfahrungen gemacht haben.
    Mich persönlich stört in diesem speziellen Fall, dass der eigentliche Urheber der Urheberrechtsverletzung mit keinem Hinweis erwähnt wird.
    Übrigens habe ich mich an den Support von YT mit einer entsprechenden Frage gewendet, ob das dort so üblich sei, dass der Urheber namentlich genannt wird. Zur Antwort bekam ich ein kurzer: „Der Content wurde entfernt. Beschwerden reichen Sie am besten über unser Webformular ein.“
    Von daher stimme ich Ihrem Fazit am Schluss absolut zu :)

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  3. Erstaunlich, worauf man alles gefasst sein muss.
    Wahrscheinlich war/ist der Mitarbeiter von Youtube, der den Eintrag gemacht hat, wohl ein großer Fußballfan…

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  4. Das haben Sie schön rausgearbeitet. Ich halte dennoch die Nennung für gut vertretbar. YouTube ist verpflichtet, auf entsprechende Anfrage und Glaubhaftmachung rechtsverletzende Inhalte zu entfernen. Eine gerichtliche Überprüfung der Rechtslage findet in aller Regel nicht statt oder erst viel später. Der Hinweis auf den Urheber bzw. Rechteinhaber erfüllt auch die Funktion weitere Dritte davor zu warnen, sich am Material des Urhebers / Rechteinhabers ohne Nachfrage zu bedienen. Btw: Das stört in vergleichbaren Fällen, wo größere Firmen oder Organisationen (Sony, Gema) unter Nennung beteiligt sind, offenbar keinen?

    Rechteinhaber sind keine Störenfriede, sondern nehmen, ganz nüchtern betrachtet, ihre Rechte wahr. Das wissen auch die YouTube-Nutzer. Ihre Meinung freilich ließt sich im letzten Absatz, als wäre die Plattform das Sammelbecken kollusiv agierender Urheberrechtspiraten.

    Was die Nennung des Einstellenden angeht, wäre das gerade im Zusammenhang mit der -angeblichen- Rechtsverletzung eine Verletzung dessen Persönlichkeitsrechts, denn eine rechtskräftige Entscheidung liegt ja gerade nicht vor. Und selbst dann wäre eine Nennung, vergleicht man das mit der Veröffentlichng von Urteilen, eher kritisch zu betrachten.

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  5. Heuchelei pur von YouTube & Co.

    1. Abgesehen von den Eigenarten des US-Rechtes ließen und lassen viele große Internetplayer die Urheberrechtsverletzungen in gewissem Umfang zu, weil es den Traffic fördert und weil die vollständige proaktive Kontrolle seitens der Firmen übermäßig viel Aufwand erfordert.

    2. Zitat „Mich persönlich stört in diesem speziellen Fall, dass der eigentliche Urheber der Urheberrechtsverletzung mit keinem Hinweis erwähnt wird.“
    Die YouTube-Nutzer und vergleichbare User verstecken sich in aller Regel hinter einem Nick Name. Den Klarnamen herauszufinden, wird beliebig schwierig. Der Betreffende muß kaum damit rechnen, daß man ihn ausfindig macht und wegen eines geringfügigen Deliktes belangt.
    3. Daher nur graue Theorie:
    „Der Hinweis auf den Urheber bzw. Rechteinhaber erfüllt auch die Funktion weitere Dritte davor zu warnen, sich am Material des Urhebers / Rechteinhabers ohne Nachfrage zu bedienen.“
    wird auch von der Internet-Wirklichkeit weitgehend widerlegt.

    Es hat sehr wohl Methode, wenn Großunternehmen die Kleinen kujonieren. Angesichts der allgemeinen Fährnisse eines Rechtsstreites, angesichts der Kosten, Zeit und Nerven, die man investieren müßte, geht auch in der Regel das Kalkül auf.

    Überdies, und das kann ich mir nicht verkneifen, wird in Deutschland Betrug nicht nur geduldet, sondern auch legalisiert und sogar gefördert:

    Beispiel 1: Homöopathie nach Hahnemann

    Beispiel 2: Skalarwellenbehandlungen
    http://skalarwellen-gaukeleien.npage.de/

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  6. Sehr gute Analyse!

    Wie würden Sie denn juristisch vorgehen, wenn Sie der Urheberrechteinhaber wären? Kann man Youtube mit Verweis auf ein bestimmtes Gesetz untersagen, den eigenen Namen zu nennen?

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  7. Aus meiner Lebenserfahrung (über 60) unterstelle ich insbesondere größeren Firmen, daß sie in Kenntnis der Rechtssprechung bewußt dagegen verstoßen, um eigene Interessen durchzudrücken, da „der kleine Mann“ oft genug nicht einmal grobe Kenntnis der Rechtslage hat, sodann den Aufwand (=Kosten & Zeit & Stress) scheut. Vielfach wird er trotz eines zu seinen Gunsten ergangenen Urteils am Ende doch noch düpiert.
    Beispiel Flaschenpfand-Bon: „Einlösung nur am gleichen Tage gültig“ – absolut falsch und entgegen der Rechtslage!!
    Da ergaunern sich immer wieder Händler das Geld ihrer Kunden. Welcher Kunde muckt auf auf wegen ein paar Cents oder zwei Euro?
    Auch der obige Hinweis von Herrn Meyer auf die Homöopathie ist bedenkenswert:
    Wer wehrt sich denn gegen die Homöopathie-Betrüger??
    Die Macht der Homöopathie-Dealer ist schon so gewaltig, um Lügen zu verbreiten und Wahrheiten zu unterdrücken.
    Nehmen Sie keine Globuli!

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