Bildberichterstattung über Polizist auf rechter Gegendemo

Im sächsischen Ostritz fand 2019 bereits zum dritten Mal das dort jährlich geplante Festival „Schild und Schwert“ statt – eine rechtsextreme Veranstaltung mit Rechtsrock-Konzerten, Show-Kämpfen und Tattoo-Conventions, veranstaltet vom ehemaligen NPD-Landesvorsitzenden Thorsten Heise. Dass dies nicht überall auf Zustimmung stieß, verwundert wenig.  

Die Gegendemonstration „Rechts rockt nicht“ sorgte für ähnlichen Trubel wie das Festival und wurde polizeilich überwacht – unter anderem von dem betroffenen Polizisten. Jener war zur Überwachung des Demonstrationsverlaufs eingesetzt worden und trug dabei zwei Aufnäher auf seiner Uniform – beides Symbole, die Sympathien mit der Neonazi-Bewegung vermuten ließen. 

Die zuständige Direktion Bundesbereitschaftspolizei äußerte, dass für das öffentliche Tragen von Kennzeichnungen (wie den sog. Patches) eine Genehmigung erforderlich sei, welche der Polizist nicht erhalten habe. Insbesondere private Aufnäher dürften nicht getragen werden, was sich aus den eigens aufgestellten „Bestimmungen zum Erscheinungsbild und für das Tragen der Dienstkleidung in der Bundespolizei“ ergibt.  

Mediale Foto-Veröffentlichung  

Der Polizist wurde sodann vor einem Streifenwagen stehend mitsamt den umstrittenen Symbolen auf der Uniform inmitten der Gegendemonstration abgelichtet und in einem n-tv-Beitrag öffentlich dargestellt. 

Eine derartige Verbreitung des Fotos wollte der Polizist nicht hinnehmen, fühlte er sich doch in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Zudem würden durch die mediale Aufmerksamkeit verstärkt Zweifel an seiner polizeilichen Neutralität gesät.  

Nach Ansicht des Klägers sei die mediale Verbreitung des Fotos, das ihn in erkennbarer Art und Weise ablichtet, unzulässig.  

KUG: Grundsätzlich Einwilligung erforderlich 

Prinzipiell haben Personen, die auf einem Foto in identifizierbarer Weise abgebildet werden, ein Recht darauf, dass ebenjenes Bild nicht ohne explizite Einwilligung veröffentlicht wird, § 22 KUG. Auf dieses Recht berief sich der Kläger im vorliegenden Fall.  

Aber keine Regel ohne Ausnahme: § 23 KUG sieht Ausnahmefälle vor, in denen eine Einwilligung gerade nicht erforderlich ist. Knapp zusammengefasst sind dies Bilder, die… 

… aus dem Bereich der Zeitgeschichte stammen,

… Personen nur als Beiwerk erscheinen lassen,

… Versammlungs-Teilnehmer darstellen oder

… nicht auf Bestellung gefertigt wurden und einem höheren Interesse der Kunst dienen.

BGH-Urteil: Duldungspflicht  

Die Klage hatte bereits in der Vorinstanz keinen Erfolg, woraufhin der Kläger Rechtsmittel beim BGH einlegte. Dieser entschied, dass ein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung, Verbreitung oder Verlinkung des Bildnisses im Kontext der Berichterstattung nicht bestehe. Dies sei auch ohne Einwilligung des Klägers zulässig – nicht, weil er an der Versammlung teilgenommen habe, sondern weil es sich um Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis handle. 

Zwar sei eine Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts anzunehmen, jedoch überwiege das Interesse der Presse an der Veröffentlichung. Der Mann selbst habe durch die Widersprüchlichkeit des Tragens von mit Rechtsradikalismus assoziierten Symbolen auf der Gegenveranstaltung eines rechtsradikalen Festivals und des damit einhergehenden Verlustes seiner Wertneutralität dazu beigetragen, dass das Foto überhaupt als zeitgeschichtlich bedeutsam im Sinne des KUG zu werten sei. 

Ob der Mann tatsächlich neonationalsozialistischer Gesinnung sei, könne insoweit dahinstehen, als für einen unbefangenen Beobachter unter Berücksichtigung aller Begleitumstände die Vermutung naheliegt, dass der Polizist damit Sympathien für das Festival und seine Botschaft zum Ausdruck bringen wolle – wodurch die Verletzung von Dienstvorschriften zu bejahen ist.

(Bild von Peter H auf Pixabay)

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