Das Landgericht Potsdam hatte sich mit der Klage einer Kinderbuchautorin zu beschäftigen, dessen Text auszugsweise in einer Gemeindezeitschrift veröffentlicht wurde. Die Zeitschrift wurde im Internet zum Download zur Verfügung gestellt.
Die Klägerin mahnte die Beklagte daraufhin ab. Diese gab eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab und zahlte 100€ Lizenzgebühren nebst 84€ Anwaltskosten. Da Die Gemeindezeitschrift weiterhin im Internet abrufbar blieb, forderte die Klägerin Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe und erneute Abgabe einer Unterlassungserklärung. Die Erklärung gab die Beklagte ab, verweigerte jedoch die Zahlung der Vertragsstrafe.
Die Klägerin stellte folgende Anträge:
[…]
die Beklagte zu verurteilen, an sie € 195,00 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozent-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31. Oktober. 2009, hilfsweise ab dem 25. Februar 2010, höchsthilfsweise ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf € 200 seit dem 21. März 2002 bis zum 29. Oktober 2009 zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 5001,00 nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2009, hilfsweise ab dem 25. Februar 2010, höchsthilfsweise ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.781,20 nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise die Klägerin von dieser Gebührenforderung freizustellen.
[…]
Das Gericht gab der Klage vollumfänglich statt.
Interessant ist insbesondere die Begründung des Gerichts zur Berechnung des Schadensersatzanspruchs. Es erachtet die Heranziehung der Honorartabelle des Deutschen Journalistenverbands für sachgemäß:
[…]Eine fiktive Lizenzgebühr von € 200,00 ist hier angemessen. Eine Hinzuziehung der Honorartabelle des Deutschen Journalistenverbands ist sachgemäß. Die Rubrik über Online-Vergütungen von Kurzgeschichten ist ein tauglicher Maßstab für eine mögliche Lizenzgebühr. Für einen Text vergleichbarer Länge im journalistischen Bereich wäre demnach eine Vergütung von € 120,00 bis € 400,00 angemessen.
[…]
Bezüglich des Streitwertes, an dem sich die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten berechnen, hielt das Gericht fest, dass bei Urheberrechtsverletzungen wie dieser ungefähr 16.000€ anzunehmen sind. In Extremfällen kann der Streitwert auf bis zu 50.000€ ansteigen:
[…] Die bei der Abmahnung entstandenen Aufwendungen in Form von Anwaltskosten waren angemessen. Diese errechneten sich an einem Streitwert von € 20.000 mit einer Mittelgebühr von 1,3. Der durchschnittliche Streitwert für Urheberrechtsstreitigkeiten dieser Art liegt bei ca. € 16.000. Geht es um eine langfristige Urheberrechtsverletzung liegt der Gegenstandswert in der Regel zwischen € 25.000 und € 50.000 (Mayer/Kroiß-Nordemann-Schiffel, RVG, 3. Aufl. 2008, Anhang I, Rn. 431). Für eine Abmahnung, anders als bei einem einstweiligen Verfügungsverfahren, wird dabei grundsätzlich der volle Hauptsachestreitwert zugrunde gelegt, denn die Abmahnung zielt darauf ab, den Streitgegenstand insgesamt zu regeln (Mayer/Kroiß-Nordemann-Schiffel, RVG, 3. Aufl. 2008, Anhang I, Rn. 434).
[…]