LG Düsseldorf: Erstattung von Abmahnkosten nur, wenn der Unterlassungsanspruch weiter verfolgt wird

In dem Verfahren vor dem LG Düsseldorf am 19.01.2011 (Az. 23 S 359/09) ging es um eine Firma, welche Online-Speicherplatz anbietet. Ein Fotograf hatte dort Fotos hochgeladen und stellte dann fest, dass man diese auch wieder herunterladen konnte. Er mahnte die Firma daraufhin ab und velangte Ersatz der Abmahnkosten.

Das Gerichte führte an, dass kein Anspruch auf Schadensersatz besteht. Grundsätzlich wären aber die Abmahnkosten zu ersetzen – §§ 677, 683, 670 BGB (Geschäftsführung ohne Auftrag). Dies richte sich danach, ob eine vorprozessuale Abmahnung im Interesse des Störers (hier: der Firma) liegt und mit seinem mutmaßlichen Willen erfolgt. In diesem Fall konnte der Fotograf jedoch nicht darlegen, dass die Abmahnung im Interesse und Willen der Firma lag:

Die Aufwendungen für eine Abmahnung erfolgen nur dann im Interesse und mit dem mutmaßlichen Willen des Störers, wenn sie für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig sind (vgl. BGH NJW 1970, 243). Nach Ansicht der Kammer ist dies nicht mehr der Fall, wenn der Abmahnende bei einer erfolglos gebliebenen Abmahnung, d. h. die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird abgelehnt, seinen Unterlassungsanspruch nicht weiter verfolgt, ohne für die nachträgliche Abstandnahme einen nachvollziehbaren Grund anzuführen.

Der Fotograf hat also ohne erkennbaren Grund „aufgegeben“. Zwar hat er wiederholt abgemahnt, jedoch hat die Firma keine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnet und es wurde keine Unterlassungsklage erhoben, obwohl die Dateien nach Ansicht des Fotografen angeblich nicht sorgfältig gelöscht wurden. Das Gericht zog daraus den Schluss, dass der Fotograf von vorneherein keine Unterlassungsklage anstrebte und somit auch nicht (wirklich) den Schutz seiner urheberrechtlich geschützten Werke im Sinn hatte, sondern nur eine strafbewehrte Unterlassungserklärung.

Einfach ausgedrückt: wenn man etwas anfängt, sollte man es auch zu Ende bringen.

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