Kein Inlandsbezug bei Fotonutzung auf Website in Südafrika

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (HansOLG) hat entschieden, dass die Verwendung des Fotos eines deutschen Fotografen auf der Website einer südafrikanischen Anwaltskanzlei nicht ohne weiteres dessen Urheberrechte verletzt (OLG Hamburg, Beschluss vom 15.07.2021 – 5 W 13/21).

Vorgerichtliche Abmahnung erfolglos

Die südafrikanische Anwaltskanzlei hatte ein von dem Fotografen aufgenommenes Bild einer Treppe im Apple Store in San Francisco ohne dessen Zustimmung auf ihrer Website verwendet. Nachdem eine vorgerichtliche Aufforderung des Fotografen von der Anwaltskanzlei nicht mit einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beantwortet wurde (die Kanzlei verwies den Fotografen an die beauftragte Agentur), beantragte er den Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht Hamburg.

Fehlender Inlandsbezug bei Fotonutzung auf südafrikanischer Website

Mit seinem Antrag scheiterte der Fotograf jedoch sowohl vor dem Landgericht Hamburg als auch der Beschwerdeinstanz, dem HansOLG. Beide Gerichte verneinten den Inlandsbezug der Bildnutzung im vorliegenden Fall. Die beanstandeten Nutzungshandlungen auf der Website einer südafrikanischen Anwaltskanzlei verletzten den Fotografen nicht in seinen Rechten aus dem deutschen Urheberrecht. Ein hinreichender Inlandsbezug könne nur bei einer erkennbaren Ausrichtung der Webseite auf das Schutzland (hier also Deutschland) angenommen werden. Dies sei z.B. durch Sprache, Präsentation, Kontaktadressen, beworbene Produkte, Art der Top-Level-Domain, Tätigkeitsbereich des Anbieters, Nutzer im bzw. Verkäufe in das oder Geschäftskontakte im Inland, Werbebanner oder Links auf fremde Seiten bestimmter nationaler Zuordnung, Disclaimer usw. möglich. Im vorliegenden Fall sei dies jedoch nicht der Fall:

Sämtliche Aspekte des Sachverhaltes sprechen gegen die Annahme eines relevanten Inlandsbezuges. Die Antragsgegner sitzen in Südafrika und bieten dort ihre Rechtsdienstleistungen an. Sämtliche für die Verletzungshandlung maßgeblichen Teilakte dürften im Ausland begangen worden sein. Dass es sich bei der mit der Erstellung der Homepage betrauten Agentur um ein inländisches Unternehmen gehandelt haben könnte (vgl. Anlage ASt 7), ist nicht ersichtlich. Die Homepage, auf der das angegriffene Fotowerk enthalten ist, lässt keine Ausrichtung auf das Gebiet der Bundesrepublik erkennen. Sie ist weder in deutscher Sprache abrufbar noch bietet sie eine besondere Kontakt- oder Bestellmöglichkeit speziell für Deutsche noch ist aus anderen Gründen erkennbar, die Antragsgegner wollten zielgerichtet von der inländischen Erreichbarkeit profitieren. Dass theoretisch sich auch vereinzelte Personen im Inland für die Antragsgegnerin und ihre Dienstleistungen interessieren könnten, genügt hierfür nicht. Zudem handelt es sich bei Südafrika weder um ein Nachbarland der Bundesrepublik, was noch für ein Interesse an der Erreichbarkeit im Inland sprechen könnte, noch stellen Südafrikaner eine beachtenswerte Bevölkerungsgruppe im Inland dar, die die Antragsgegner gezielt hätten ansprechen wollen

(LG Hamburg, Beschluss v. 23.12.2020 – 310 O 427/20)

Streitwert von 15.000 € für eine Fotografie

Beide Gerichte setzten den Wert des Verfahrens (also den Unterlassungsstreitwert) auf 15.000 € fest. Das ist insofern bemerkenswert, als dass in Konstellationen, in denen sich Berufsfotografen und gewerbliche Bildnutzer gegenüberstehen, üblicherweise Werte von „nur“ 6.000 bis 10.000 € angesetzt werden. Darüber hinaus wird von Gerichten im einstweiligen Rechtsschutz häufig ein Abschlag von 1/3 des Wertes vorgenommen, es sich um eben nur eine einstweilige Regelung handelt. „Lichtbild bzw. Fotowerk“: Leistungsschutz oder urheberrechtliches Werk?Ebenfalls sprechen beide Gerichte in ihren Entscheidungen nur von „Lichtbild bzw. Fotowerk“. Ob mit dieser Bezeichnung das gegenständliche Foto (aktuell noch ersichtlich im Entscheidungstext des HansOLG) tatsächlich nur als Lichtbild (und damit dem Leistungssschutz unterliegend) oder doch als Lichtbildwerk (und damit dem weiteren Urheberschutz unterworfen) bewertet werden sollte, ist jedenfalls fraglich. Eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage findet sich in keiner der beiden Entscheidungen.

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(Bild von Gerd Altmann auf Pixabay)

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