Foto von Fototapete ist doch keine Urheberrechtsverletzung  

In diesem Beitrag vom 24. Februar berichteten wir über eine Entscheidung des Landgerichts Köln vom 18.08.2022, das in der Verwendung von Fototapeten eine Urheberrechtsverletzung sah.   

Das Gericht hatte eine Urheberrechtsverletzung bejaht, weil die Beklagte ihre Ferienwohnung mit Fototapeten tapeziert und davon Werbefotos im Internet veröffentlicht hatte (LG Köln, Urt. v. 18.08.2022 – 14 O 350/21). Das Landgericht Düsseldorf hat in einer neueren Entscheidung nunmehr entschieden, dass die Verwendung von Fototapeten und die anschließende Werbung mit Fotos der Wohnung keine Urheberrechtsverletzung darstellt (LG Düsseldorf, Urt. v. 19.4.2023 – 2 O 129/22). 

Was ist gleich? 

Der Düsseldorfer Sachverhalt deckt sich weitgehend mit dem Kölner Fall. Die Klägerin ist eine kanadische Gesellschaft, gegründet von einem Berufsfotografen, der auch die gegenständliche Bilder erstellt hat. Die Beklagte ist Inhaberin eines Hotels und veröffentlichte zu Werbezwecken Bilder einzelner Hotelzimmer im Internet. In den Zimmern befand sich eine Fototapete, die die Beklagte zuvor erworben hatte. Die Klägerin räumte ein, dass das Fotomotiv in der Vergangenheit mit Zustimmung des Urhebers für die Herstellung und den Vertrieb von Fototapeten verwendet worden war. Grundsätzlich sind sich beide Spruchkörper einig, dass es sich bei der Nutzung der Wohnungsfotos um eine zustimmungsbedürftige Veröffentlichung im Sinne des UrhG handelt. 

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Was ist anders?  

Anders als das Kölner Gericht stellt das Düsseldorfer Gericht nicht darauf ab, ob es sich bei dem Motiv um sogenanntes Beiwerk handelt. Vielmehr stellt man in Düsseldorf auf die genaue Bestimmung der Nutzungsrechte ab. Das Gericht argumentiert, dass mit dem Erwerb des Sacheigentums an der Fototapete gleichzeitig und stillschweigend auch ein Nutzungsrecht erworben werde. Dieses schließe auch das Recht ein, Fotografien der Motivtapete anzufertigen und ins Internet zu stellen. Damit sei die Zustimmung zur Veröffentlichung durch schlüssiges Verhalten erteilt worden.

Feste Verbindung von Tapete mit Wand für vertragsgemäße Nutzung entscheidend 

Dabei stellt das Gericht vor allem auf den Zweckübertragungsgedanken des deutschen Urheberrechts ab, wonach der Urheber im Zweifel ein Nutzungsrecht nur in dem für den Vertragszweck erforderlichen Umfang einräumt. Zur vertragsgemäßen Nutzung einer Tapete gehöre deren feste Verbindung mit der Wand. Für den Urheber, der in die Herstellung und den Verkauf der Tapete eingewilligt habe, müsse klar sein, dass die Herstellung, Verbreitung und Veröffentlichung von Fotografien der Wohnung nicht ausgeschlossen sei. Vom Käufer einer solchen Tapete könne nicht erwartet werden, dass er die betreffenden Mieträume jeweils mit verdeckten/retuschierten Pixeln an den Wänden im Internet vermarktet. Im Übrigen sei es auch branchenüblich, für bestimmte Nutzungsrechte keinen höheren Kaufpreis zu verlangen. Ein über das Sacheigentum hinausgehender Vertragszweck könne nicht aufgrund der Preisgestaltung verneint werden. 

Kölsch oder Alt? 

Im Ergebnis liegen nun zwei diametral entgegengesetzte Entscheidungen vor. Verletzte Urheber werden nun wohl den Weg nach Köln suchen, Betroffene eher den Weg nach Düsseldorf. Die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf ist zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Beitrags noch nicht rechtskräftig und könnte noch durch das OLG Düsseldorf als Berufungsinstanz überprüft werden (sofern der abmahnende Fotograf dies anstrebt).

(Bild von Charles auf Pixabay)

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