Verwendung von Produktfotos auf Amazon durch andere Händler rechtmäßig
Stellt ein Händler Bilder seiner Produkte auf einer Internetplattform ein, so erklärt er stillschweigend seine Einwilligung zur Nutzung der Bilder durch andere Händler.
Stellt ein Händler Bilder seiner Produkte auf einer Internetplattform ein, so erklärt er stillschweigend seine Einwilligung zur Nutzung der Bilder durch andere Händler.
Das OLG Hamm hat die grundsätzliche Anwendung der MFM-Honorarempfehlungen als Ausgangspunkt für die Berechnung des Schadensersatzes im Falle unberechtigter Bildnutzungen im Internet bestätigt.
Die Speicherung von Daten zum Zwecke der Beweismittelsicherung kann erforderlich sein, wenn das Interesse daran höher wiegt, als das Recht zur informationellen Selbstbestimmung der Betroffenen.
Das Gemälde eines Künstlers wurde ohne Urhebernennung in einem Produktkatalog gezeigt. Richtig so, befanden die Richter. Schließlich handele sich um ein unwesentliches Beiwerk.
Die Sperrtafeln, welche YouTube beim Aufrufen gesperrter Videos zeigt, sind eine „verzerrte Darstellung der rechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien zu Lasten der GEMA“ und verstoßen gegen das UWG.
Nachdem bereits das LG Berlin entschieden hat, dass Facebook gegen das deutsche Datenschutzgesetz (BDSG) verstößt, folgte nun auch das Kammergericht Berlin dieser Auffassung und wies die Berufung zurück.
Ein Bordellbesucher sollte ein notarielles Schuldanerkenntnis unterschreiben. Ihm wurde gedroht, andernfalls sein Foto im Internet weiter zu veröffentlichen. Ein solches Schuldanerkenntnis ist mangels Erlaubnis zur Veröffentlichung anfechtbar.
Ein Fitnessstudio sah in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, Teilbereiche der Anlage per Video zu überwachen und im Einzelfall Aufnahmen zu speichern. Das Landgericht Koblenz schob diesem Vorgehen nun einen Riegel vor.
Die Kundenakquise ist sei jeher ein heiß umkämpfter Markt. Wir geben einen Überblick über die rechtlichen Stolpersteine und zeigen auf, was bei der Eigenwerbung mit Kunden oder Arbeitsergebnissen als Referenz zu beachten ist.
Der Onlinedienst einer Tageszeitung muss ein Ordnungsgeld in Höhe von 10.000 Euro zahlen. Ein unverpixeltes Video von einem Polizeieinsatz war trotz einstweiligen Verbots weiterhin auf der Internetseite abrufbar.
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