Kameraüberwachung in Fitnessstudio unzulässig

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (vzbv) sah in den AGB eines Fittnessstudios das Persönlichkeitsrecht der Mitglieder verletzt.

Kameraüberwachung in Fitnessstudio per AGB geregelt

Wie auf der Seite der vzbz nachzulesen, war neben zwei weiteren Klauseln folgender Inhalt des Mitgliedervertrages streitgegenständlich:

„[…] 8.2 In den … Clubs werden zur Erhöhung der Sicherheit Teilbereiche durch Videokameras überwacht. Einzelfallbezogen werden Aufnahmen gespeichert, soweit und solange dies zur Sicherheit der Mitglieder und zur Aufklärung von Straftaten notwendig ist.

8.3 Das Mitglied stimmt einer dauerhaften Kameraüberwachung durch … zur Sicherheitserhöhung zu. […]“

Fehlende Bestimmtheit der Klauseln

Der vzbz beanstandete, dass diese Klauseln zum einen nicht bestimmten wo eine Aufnahme stattfinde und zum anderen die die Aufnahmebereiche nicht kenntlich mache. Der Verbraucher müsse überall damit rechnen gefilmt zu werden, auch beispielsweise in der Umkleidekabine oder in den Duschräumen. Dadurch sei die Intimsphäre und das Recht am eigenen Bild des Mitgliedes verletzt. Außerdem war der vzbz der Ansicht, dass die Kameraaufnahmen gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verstoßen, da für den Verbraucher unklar sei, wie seine Daten genutzt werden.

Zu viele Spielräume für das Fitnessstudio

Das Gericht (Urteil vom 19.12.2013, Az.: 3 O 205/13) folgte der Ansicht des vzbz und gab der Klage vollumfänglich statt. Die ABG ließen dem Fitnessstudio zu viele Spielräume und würden somit das Persönlichkeitsrecht der Mitglieder verletzen. In den Entscheidungsgründen wurde ausgeführt:

„[…] Die Formulierung „Überwachung von Teilbereichen“ lässt der Beklagten Beurteilungspielräume, die einen ungerechtfertigten Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Mitglieder darstellen können, weil nicht hinreichend konkretisiert wird, welche Bereiche davon betroffen sind. Auch die Speicherung der Daten benachteiligen die Kunden unangemessen, da auch hier der Zweck und der Umfang nicht ausreichend konkretisiert wurden und somit auch eine Speicherung der Daten vorgenommen werden kann, die über das erforderliche Maß hinausgehen. […]“

Kein Einzelfall

Das Urteil des Gerichtes ist bei derartigen Klauseln durchaus nachvollziehbar. Die Formulierung von AGB ist eine komplizierte Angelegenheit und sollte immer von einem erfahrenen Rechtanwalt vorgenommen werden. Die Kosten einer Klage können die Rechtsanwaltskosten für Erstellung der AGB schnell übersteigen.

(Bild: © grafikplusfoto – Fotolia.com)

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