Veröffentlichung von Fotos zur Identifikation

Hintergrund

Anlässlich zweier Besuche bei Prostituierten in dem Bordell der Beklagten hatte der Kläger Stinkbomben geworfen. Es gelang der Bordellbesitzerin, ihn zu identifizieren, nachdem sie Fotos der Videoüberwachungsanlage ins Internet gestellt hatte. Daraufhin gab der Bordellbesucher ein notarielles Schuldanerkenntnis ab, für die entstandenen Schäden in Höhe von 12.000 € aufkommen zu müssen.

Der Kläger beantragte, die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde für unzulässig zu erklären.

Die Entscheidung

Das OLG Koblenz gab ihm mit Urteil vom 15.01.2014 (Az.: 5 U 1243/13) recht. Aufgrund wirksamer Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung nach §§ 142 I, 123 I BGB sei die Beklagte gehindert, aus dem notariellen Schuldanerkenntnis zu vollstrecken.

Das Schuldanerkenntnis sei durch unzulässig ausgeübten Zwang veranlasst worden. Der Kläger war durch die Veröffentlichung seiner Fotos im Internet hochgradig unter Druck gesetzt worden. Indem die Beklagte die notarielle Zahlungszusage des Klägers durch den Hinweis auf die ansonsten fortdauernde Publikation der Fotos herbeiführte, übte sie eine – möglicherweise nicht wörtlichen, aber nach den Umständen zumindest konkludent vermittelte – widerrechtliche Drohung aus, weil die Veröffentlichung gegen das Gesetz verstieß und unabhängig von jedwedem Entgegenkommen des Klägers hätte beendet werden müssen. Die Publikation war gemäß § 22 KUG verboten und damit ohne Weiteres zu unterlassen. Die Vorschrift gestattet die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung von Bildnissen einer Person nur mit deren Erlaubnis, an der es im vorliegenden Fall fehlte.

Es bedürfe zudem keiner Auseinandersetzung mit der Auffassung des Landgerichts, die Beklagte habe ein legitimes Interesse daran gehabt, denjenigen ausfindig zu machen, der die Stinkbomben im Bordell zerplatzen ließ, nicht zuletzt, um weitere Anschläge zu vermeiden. Selbst wenn man darin – was aus der Sicht des Senats eher fern lag – primär einen Rechtfertigungsgrund gemäß § 227 BGB oder § 34 StGB sähe, war für einen solchen Rechtfertigungsgrund jedenfalls kein Raum mehr. Es könne dahinstehen, ob die vorherige Veröffentlichung rechtmäßig gewesen sei. Das Bild des Bordellbesuchers hätte jedenfalls umgehend entfernt werden müssen, als die Identität des Bordellbesuchers feststand.

Fazit

Werden zur Identitätsklärung Videoaufzeichnung einer Tat im Internet veröffentlicht, muss dies spätestens beendet werden, sobald die Personalien des Täters feststehen. Alles andere stellt eine klare Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen dar. Wird gedroht, die Veröffentlichung erst nach einem Entgegenkommen (wie vorliegendem Zahlungsversprechen) zu beenden, ist dies rechtswidrig. Denn dadurch wird die Zwangslage, in der sich der Betroffene befindet, in ungerechtfertigter Weise ausgenutzt.

Davon abgesehen kann auch die vorherige Veröffentlichung zur Identifikation einen Verstoß darstellen. Solche „Fahndungsfotos“ darf regelmäßig nur die Polizei veröffentlichen.

(© Foto-Ruhrgebiet – Fotolia.com)

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