Veröffentlichung eines Videos: 10.000 € Ordnungsgeld angemessen

Die Videoaufzeichnungen zeigen eine polizeiliche Festnahme in einer Diskothek in Bremen. Darauf waren die  Köpfe von fünf Polizisten zu erkennen. Die betroffenen Polizisten beantragten, die Gesichter zu verpixeln. Das Gericht kam dem Antrag nach.

Video unverändert abrufbar

Doch trotz Androhung eines Ordnungsgeldes war der Bericht weiterhin unverändert abrufbar. Der Onlinedienst hatte erklärt, die Videos bereits entfernt zu haben. Es sei unerklärlich, warum das Video noch abrufbar gewesen sei. Mit seiner Beschwerde begehrte er allein die Herabsetzung der Höhe des Ordnungsgeldes auf 2.000 Euro.

Ordnungsgeld in Höhe von 10.000 € für Video angemessen

Die Beschwerde blieb ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat mit Beschluss vom 10.12.2013 (Az.: 13 W 32/13) entschieden, dass das vom Landgericht festgesetzte Ordnungsgeld angemessen sei, da die Persönlichkeitsrechte von fünf Personen verletzt worden seien. Zudem sei der  Aspekt der Aktualität zu berücksichtigen sowie die Tatsache, dass das Onlineportal von einer erheblichen Anzahl von Nutzern erreicht werde.

Je aktueller die Vorfälle seien, über die berichtet werde, umso eher sei zu erwarten, dass eine Vielzahl von Nutzern der Webseite die entsprechende Veröffentlichung aufrufen würden. Dadurch trete eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte in erheblichem Ausmaß ein. Es sei gerade in der ersten Zeit nach dem Vorfall im Interesse des Onlinedienstes gewesen, das fragliche Video unverändert zu publizieren. Durch die Bezeichnung der URL „polizeiattacke-in-bremen-das-ist-der-club“ sei gezielt ein entsprechendes Interesse der Nutzer geweckt worden.

Polizisten sind nicht pauschal Personen der Zeitgeschichte

Auch Videos bzw. Fotos von Polizisten dürfen ohne ihre Einwilligung nach § 22 S. 1 KUG grundsätzlich nicht veröffentlicht werden. Allein durch ihre Dienstausübung werden sie nicht zu einer Person der Zeitgeschichte i.S.d. § 23 I Nr. 1 KUG und können sich – wie jeder andere auch – auf ihr Recht am eigenen Bild berufen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 25. August 2010, Az.: 31 Ss 30/10).

Polizeieinsatz  kann zeitgeschichtliches Ereignis darstellen

Ein Polizeieinsatz kann zwar ein zeitgeschichtliches Ereignis darstellen, von dem Bilder auch ohne Einwilligung der abgelichteten Personen veröffentlicht werden dürfen, wenn ein gesteigertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit von jedenfalls lokaler Bedeutung  besteht. Aber auch dann kann dem ein berechtigtes Interesse der eingesetzten Beamten entgegenstehen, wenn die Bilder ohne den erforderlichen Schutz gegen eine Enttarnung der Beamten veröffentlicht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.03.2012, Az.: 6 C 12/11 zu der Veröffentlichung von Aufnahmen eines SEK-Einsatzes).

Die Veröffentlichung ohne eine ausreichende Unkenntlichmachung der Beamten kann somit unter Berufung auf das Persönlichkeitsrecht – wie auch aktuell durch das OLG Oldenburg geschehen – untersagt werden. Nicht untersagt werden darf hingegen schon allein die Anfertigung von Aufnahmen.

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