Die Klägerin vertreibt bundesweit Bauteile für die Umrüstung von Fahrzeugen auf Liquefied Petroleum Gas (LPG)-Antrieb. Der Beklagte bietet solche Bauteile im Wettbewerb zur Klägerin bei eBay an.
Unzulässige Verwendung von Produktbildern
Die Klägerin ging nun gegen die Verwendung von 45 Lichtbildern vor und verlangte Schadensersatz. Das Landgericht (Az.: 8 O 280/10) gab der Klage hinsichtlich 44 Bildern statt und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von Lizenzschadensersatz in Höhe von 13.172,42 €. Dieser Betrag basiert nach Feststellungen eines Sachverständigen im Wesentlichen auf der Anwendung der Honorarempfehlungen der MFM. Gegen diese Entscheidung ging der Beklagte im Wege der Berufung vor (OLG Hamm, Urteil vom 13. Februar 2014, Az.: 22 U 98/13).
Schätzung der Schadenhöhe kritisiert
Hinsichtlich der unberechtigten Verwendung bestätigte das OLG Hamm die Entscheidung des LG. Soweit sich die Berufung jedoch gegen die Schätzung der Schadenhöhe durch das LG auf der Grundlage der Feststellungen im Gutachten des Sachverständigen und unter Rückgriff auf die Honorarempfehlungen der MFM richtet, hat diese nur teilweise Erfolg.
Anwendung in voller Höhe nur bei Berufsfotografen
Zwar hält das Gericht die Anwendung der MFM-Empfehlungen grundsätzlich für richtig. Es unterscheidet in seiner Begründung jedoch klar zwischen der Anwendung der MFM-Empfehlungen bei professionellen Anwendern und Amateuren. Die MFM-Empfehlungen gehen auf die Befragungen von Bildagenturen, Fotografen und Bildjournalisten zurück und beruhen also auf den Erfahrungswerten professioneller Marktteilnehmer. Entscheidend für die unveränderte Übernahme der Tarife ist demnach zumindest, dass es sich bei einer der beteiligten Parteien um einen Berufsfotografen handelt.
„Gemessen hieran regeln die MFM-Empfehlungen für die streitgegenständlichen Lichtbilder schon deshalb nicht den bestimmungsgemäß betroffenen Markt, weil kein Berufsfotograf als Rechteinhaber betroffen ist.“
Professionalität und Qualität entscheidend
Das Gericht erläutert weiter, warum es diese Trennung für erforderlich hält und führt folgende Besonderheiten des Berufsfotografen gegenüber Amateurfotografen an:
- von einem Berufsfotografen erstellte Lichtbilder sind regelmäßig professionell hergestellt worden und weisen eine hohe Qualität auf und
- die angesetzten Honorare stellen die Einnahmen für die gewerbliche Tätigkeit der Fotografen dar.
Qualität der Bilder im privaten Bereich oft niedriger
Privat erstellte Lichtbilder weisen selten die Qualität von Bildern eines professionellen Fotografen auf. Oft fehlen die Erfahrung und auch die technische Ausstattung, um eine vergleichbare Qualität zu erzielen. Der Wortlaut der Entscheidung lautet wie folgt:
„Bei privat erstellten Lichtbildern bestehen dagegen zahlreiche Unterschiede. Zum einen weisen solche Fotos selten die Qualität von Bildern eines professionellen Fotografen auf. Oft fehlen die Erfahrung und auch die technische Ausstattung, um eine vergleichbare Qualität zu erzielen; es liegt auf der Hand, dass die Ergebnisse einer einfachen Kompakt-Digitalkamera, die von einem Amateur bedient wird, zu denen einer von einem erfahrenen Fotografen verwendeten professionellen Kamera, die ein Vielfaches kostet, deutliche Unterschiede aufweisen. Auch der vom Fotografen betriebene Aufwand ist oftmals deutlich geringer.“
MfM ja – aber mit Abschlägen im Einzelfall
Demnach können die MFM-Empfehlungen zwar als Anhaltspunkt angewendet werden, sind jedoch je nach Einzelfall anzupassen.
„Hieraus folgt, dass die jeweilige Honorarempfehlung der MFM im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO zwar als Ausgangspunkt verwendet werden kann. In einem zweiten Schritt ist jedoch eine Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob das konkrete Lichtbild insgesamt als professionelles Werk anzusehen ist und tatsächlich am Markt entsprechende Preise erzielen könnte, oder ob bei einfacheren Bildern ein prozentualer Abschlag vorzunehmen ist.“
Im konkreten Fall nahm das Gericht einen Abschlag von 60 % vor. Der Lizenzschadensersatz (inkl. Verletzerzuschlag) beläuft sich im konkreten Fall damit „nur noch“ auf 5.268,97 €. Die Revision gegen die Entscheidung wurde nicht zugelassen.
(Bild: © grafikplusfoto – Fotolia.com)
Das Amtsgericht Köln lehnt die MFM-Tabellen für Laienfotos wegen der Gesetzesänderung 2013 ab (125 C 379/13). http://www.hms-bg.de/aktuelles/ablehnung-mfm-lizenzschaden-fotos-ag-koeln/ Die Berufung muss noch entschieden werden.
Bei Produktfotos lehnt das LG Köln einen 100 % Zuschlag wegen fehlender Nennung des Fotografen generell ab, obwohl ein solcher Zuschlag in „Bildhonorare“ der MFM vorgesehen.
http://www.rechtsanwalt-koeln.eu/urheberrecht-zuschlag-100-bildquellennachweis-urheberpersoenlichkeitsverletzung-schadensersatz.html