Ein Künstler stellte seine Gemälde in den Verkaufsräumen eines Büromöbelherstellers aus. Für einen Printprospekt wurden Bilder von den Möbeln gemacht und u.a. im Internet veröffentlicht. Im Hintergrund einiger Fotos war ein Gemälde des Künstlers zu sehen. Eine Namensnennung erfolgte nicht.
OLG Köln zu den Voraussetzungen eines unwesentlichen Beiwerks
Die Richter (OLG Köln, Urteil vom 23.08.2013, Az.: 6 U 17/13) kamen zu dem Schluss, dass die Darstellung des Gemäldes (vgl. Abdruck im Urteil) in dem Katalog und auf der Homepage erlaubt sei. Es läge ein unwesentliches Beiwerk nach § 57 UrhG vor.
Ganz wesentlich stellten die Richter auf den inhaltlichen Zusammenhang des Gemäldes zu dem eigentlichen Hauptwerk ab. Der „eigentliche Gegenstand“ der Vervielfältigung und öffentlichen Wiedergabe sei nämlich der Katalog im Ganzen, bzw. die Internetseite, auf der das Foto zu sehen sei.
Die Urheberrechte würden beispielsweise missachtet werden, wenn die Fotografie auf der das Gemälde abgebildet ist, als großformatiger Kunstdruck vertrieben würde.
Die Abbildung in einem Katalog sei demgegenüber nicht zu beanstanden. Denn soweit auf den Katalogabbildungen Kunstgegenstände erscheinen, seien sie als reine Staffage zu werten, die ohne weiteres austauschbar seien. Dass das Gemälde teilweise einen deutlichen kontrastierenden Farbakzent setze, reiche nicht aus.
Enge Auslegung, aber …
In seinem Urteil hat sich das Oberlandesgericht zu den Voraussetzungen geäußert, wann ein „unwesentliches Beiwerk“ vorliegen kann. Richtigerweise erteilen die Richter der Meinung eine Absage, die § 57 UrhG zu eng auslegen will. Zwar ist § 57 UrhG eine Schranke (= Einschränkung der Rechte des Urhebers) und damit eng auszulegen, doch soll der Urheber die Verwertung seines Werkes nur dann verbieten können, wenn es den eigentlichen Gegenstand der Verwertungshandlung darstelle. Darüber hinausgehende, engere Auslegungen machen die Vorschrift praktisch überflüssig.
Um zu einer Lösung zu kommen kann man sich als Faustformel nach folgender Fragestellung richten: ist das Beiwerk austauschbar oder beeinflusst bzw. „beherrscht“ es das Gesamtwerk derart, dass es gerade kein Beiwerk sondern eher Hauptmotiv ist? Kann das Beiwerk ausgetauscht werden, ohne dass dadurch die Gesamtwirkung des Magazintitels in irgendeiner Form beeinträchtigt würde, ist das Beiwerk als „unwesentlich“ einzustufen (vgl. OLG München, Urteil vom 24.10.2007, Az.: 21 O 4956/07).
In Wanckel „Foto- und Bildrecht“ wird auf OLG München NJW 1989, 404, 405 – Möbelkatalog verwiesen. Da durfte ein Gemälde als Wandschmuck bei der Abbildung einer Wohnzimmereinrichtung in einem Möbelhauskatalog nicht mit erscheinen. Man muss wahrscheinlich zwischen arrangiertem und wirklich zufälligem Beiwerk unterscheiden. Auch die Gemälde, die oft bei Fernsehinterviews von Politikern im Hintergrund zu sehen sind, dürften m. E. eher arrangiertes Beiwerk sein. Grundsätzlich finde ich persönlich es aber gut, wenn die Gerichte die Schrankenregelungen des UrhG nicht zu eng auslegen.
MfG
Johannes
Hallo Johannes,
das ist richtig. Das OLG Köln hat sogar selbst auf dieses Urteil verwiesen als Grundlage für die Definierung eines „Beiwerks“ (OLG München, Urteil vom 9. 6. 1988 – 6 U 4132/87 – NJW 1989, 404 – Kunstwerke in Möbelprospekten). Ich habe mir das Urteil auch angeschaut gehabt. Der entscheidende Unterschied liegt wohl zunächst darin, dass das OLG München jedes Einzelbild als jeweiliges „Gesamtwerk“ ansah (Zitat:“Die Abbildung des Werkes des Kl. ist also bei jeder Katalogdarstellung wesentliches Beiwerk„). Das OLG Köln sieht den ganzen Katalog als Gesamtwerk an, woran das Beiwerk zu messen sei. Davon abgesehen hat in München das Gemälde im Hintergrund – wie du schon ansprichst – einen wesentlichen Faktor bei der Bildgestaltung gespielt. Davon waren in Köln die Richter nicht überzeugt.