Leistungsschutzrecht für Presseverleger: muss das denn sein?

Die Kollegen von irights.info haben aufgrund des großen öffentlichen Interesses den Referentenentwurf zu den Änderungen des Urheberrechtsgesetzes veröffentlicht. Insbesondere die geplanten neuen Regelungen zum Leistungsschutzrecht der Verleger können für rechtliche Unsicherheiten sorgen.

Den vorgeschlagenen Regelungen nach sollen mit dem Leistungsschutzrecht für Presseverlage selbigen das ausschließliche Recht eingeräumt werden, Presseerzeugnisse zu gewerblichen Zwecken im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Sie können demnach auch die Unterlassung unerlaubter Nutzung verlangen und gewerbliche Nutzer müssen für die Nutzung Lizenzen erwerben. Dies soll jedoch nicht für private Aktivitäten gelten. Diese Abgrenzung zwischen gewerblichen und privaten Aktivitäten im Internet stellt insbesondere Blogger erneut vor die Frage, ab wann eine private oder gewerbliche Nutzung vorliegt (siehe dazu auch: Sind Blogger Laien oder Profis?).

Reicht für die Annahme einer gewerblichen Nutzung bereits aus, dass der Blogger Werbung auf der Website schaltet oder einen Flattr Button eingebunden hat? Sollte dies so sein, wird die Nutzung von journalistischen und redaktionellen Texten immens eingeschränkt, solange der Nutzer keine Lizenz erwirbt. Erwirbt er diese Lizenz nicht, so drohen ihm teure Abmahnungen und Unterlassungsbegehren der Presseverleger. Darüber, wie ein solcher Fall ablaufen und ausgehen kann haben wir bereits an dieser Stelle berichtet.

Ziel der neuen Regelungen ist, so die Begründung des Referentenentwurfes, der Schutz journalistischer Leistungen. Unberührt bleiben sollen dabei  die Schranken des Urheberrechts, insbesondere die Zitierfreiheit, und auch die vom Bundesgerichtshof nach seiner Paperboy-Entscheidung aufgestellte Regelung, dass Verlinkungen keine Urheberrechtsverletzung darstellen (BGH, Urteil v. 17.07.2003, Az.: I ZR 259/00 – „Paperboy“). Vielmehr soll mit den neuen Regelungen auf die immensen Nutzungen von journalistischen Texten im Internet reagiert werden. Änderungen der Nutzungsmöglichkeiten für Verbraucher sollen angeblich nicht geschehen. Allerdings soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich mit dem Internet auch die Möglichkeiten, Rechte von Presseverlegern zu verletzen, vervielfacht haben. Gegen solche Rechtsverletzungen sollen Presseverleger mit dem neuen Leistungsschutzrecht effektiver vorgehen können.

Wer sich allerdings rechtlich einmal damit auseinandergesetzt hat, welche Voraussetzungen zu einem rechtlich wirksamen Zitat im Sinne der Zitierfreiheit gem. § 51 UrhG erforderlich sind, weiß wie selten es sich bei „Zitaten“ tatsächlich um Zitate im Sinne des Gesetzes handelt.

Ob ein solches Leistungsschutzrecht tatsächlich erforderlich ist, wird an vielen Stellen bezweifelt. Vielmehr wird dieses geplante Recht der Presseverleger als Ergebnis starker Lobbyarbeit gesehen (u.a. hier oder hier), getrieben von der Angst vor wirtschaftlichen Einbußen. Möglicherweise hilft ein solches Leistungsschutzrecht auch darüber hinweg, sich selbst Gedanken über kreative Alternativen der Kapitalisierung von Texten im Internet zu machen…

Da es sich bei einem Referentenentwurf jedoch – wie der Name schon sagt – lediglich um einen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes handelt, sind die Änderungen noch keine beschlossene Sache. Als nächsten Schritt muss die Bundesregierung den Entwurf dem Bundesrat zuleiten und dieser darüber verhandeln.

Sollte es jedoch tatsächlich zu einer endgültigen Änderung des Urheberrechtsgesetzes in dieser Form kommen, blühen Bloggern harte Zeiten.

(Bild: © svort – Fotolia.com)

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