Die Verwertungsgesellschaft GEMA führt mit der Videoplattform YouTube bereits seit längerer Zeit einen umfangreichen Rechtsstreit. Im Wesentlichen geht es dabei um die Vergütung der GEMA, da die Tochter des Google-Konzerns die Musikvideos kostenlos auf der Seite zur Verfügung stellt und keine Gebühren abführt.
YouTube verweigert Lizenzzahlung
Die GEMA will YouTube hingegen zu solch einer Lizenzzahlung für die Darstellung der Videos bewegen. Bisher kam es jedoch noch zu keiner Einigung zwischen den Parteien. Dieser andauernde Rechtsstreit veranlasste YouTube dazu, beim Aufruf vieler Musikvideos folgenden oder einen ähnlichen Sperrvermerk anstatt des Videos zu zeigen:
Die GEMA ist der Ansicht, dass dieser Hinweis die öffentliche Meinungsbildung rechtswidrig zu Lasten ihrerseits beeinflusse. YouTube selbst nehme die Sperrung der Videos aufgrund des aktuellen Rechtsstreits vor, erwecke aber beim Nutzer des Eindruck, dass die GEMA für die Sperrung verantwortlich sei.
Sperrvermerk ist herabsetzende geschäftliche Handlung
Das Gericht (Urt. v. 25.02.2014, Az. 1 HK O 1401/13) gab der GEMA zum größten Teil Recht und sah in diesem Sperrvermerk eine herabsetzende geschäftliche Handlung und somit einen Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften (UWG). Der durchschnittliche Nutzer sei weder urheberrechtlich vorgebildet noch in Kenntnis über den aktuellen Rechtsstreit zwischen den Parteien. In den Entscheidungsgründen wird dazu ausgeführt:
„Der Durchschnittsverbraucher […] versteht die Aussage vielmehr tatsächlich, nämlich dass die GEMA die Rechte einräumen kann, aber nicht eingeräumt hat. Diese Aussage ist aber in dieser Nüchternheit objektiv falsch: Entweder ist das Zugänglichmachen von Musikvideos per Streaming, also ohne die Möglichkeit des Downloads zum Zwecke der Speicherung, keine urheberrechtliche Nutzung – wie auch von der Beklagten im Verfahren vor dem Landgericht Hamburg vertreten – , dann bedürfe es keiner Rechteeinräumung durch die Klägerin. Oder aber es ist eine Nutzung i.S.d. § 19a UrhG, dann wäre die Klägerin gem. § 11 UrhWG kraft Gesetzes verpflichtet, jedem Interessenten und damit auch der Beklagten die Rechte einzuräumen. Eine Rechteeinräumung könnte dann auch über die Fiktion gem. § 11 Abs. 2 UrhGWG durch Hinterlegung des beanspruchten Betrages erzwungen werden. Die Aussage, dass die GEMA die erforderlichen Musikrechte nicht eingeräumt hat ist möglicherweise je nach Rechtsansicht objektiv richtig, nämlich falls das Hochladen der Videos überhaupt eine Nutzung i.S.d. § 19a UrhG wäre. Auf jeden Fall ist diese Aussage aber unvollständig und irreführend, da sie den angesprochenen Verkehrskreisen eine nicht vorhandene Wahlmöglichkeit der GEMA suggeriert, Musikrechte einzuräumen oder nicht einzuräumen.“
Gericht macht Formulierungsvorschläge
Außerdem machte das Gericht Formulierungsvorschläge, die wettbewerbsrechtlich unbedenklich seien:
„Dieses Video ist in Deutschland leider nicht verfügbar, da möglicherweise urheberrechtliche Ansprüche bestehen“
oder
„Dieses Video ist in Deutschland leider nicht verfügbar, da sich GEMA und Youtube sich über die Lizenzierung bisher nicht geeinigt haben“.
Das Urteil ist ein Etappensieg für die GEMA. Der eigentliche Rechtsstreit zwischen den Parteien über die Lizenzierung geht jedoch weiter. Man darf daher gespannt sein wie die Parteien oder ein Gericht den Streit lösen werden.
[Update]
Das OLG München hat die Entscheidung bestätigt (Urteil v. 07.05.2015, Az.: 6 U 1211/14), der BGH die Beschwerde dagegen abgewiesen (Urteil v. 04.02.2016, Az.: I ZR 120/15).
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