Fotorecht Basics

An dieser Stelle haben wir für Sie alle bisher erschienenen Artikel gesammelt, die sich mit grundlegenden urheber- und fotorechtlichen Fragen beschäftigen.

Das Vervielfältigungsrecht

Im ersten Teil der Serie soll das Recht des Urhebers, also des Fotografen, auf Vervielfältigung erläutert werden. Dieses steht gem. § 16 UrhG zunächst ausschließlich dem Urheber zu. Nur er darf seine Bilder vervielfältigen. Um Missverständnissen vorzubeugen möchte ich an dieser Stelle folgenden Hinweis einfügen. Dieses Recht kann durch Verträge, Lizenzen und Einwilligungen eingeschränkt werden, was in der Praxis auch regelmäßig der Fall ist. Diesen Einschränkungen widmet sich wegen der Komplexität der Thematik aber ein eigener Artikel. An dieser Stelle soll (wie auch in der gesamten Serie) zunächst ein grundlegendes Verständnis für die dem Fotografen grundsätzlich zustehenden Rechte an den von ihm geschossenen Bildern vermittelt werden.

Fotografieren? Nein danke! – Wann der Auslöser ruhen sollte

Darf man alles und jeden fotografieren? Die Antwort ist so einfach wie eindeutig: nein – und aus diesem Grund für viele Fotografen ein Ärgernis. Auch wenn der Abzugsfinger noch so juckt, sollte er manchmal ruhen. Neben den bekannten Grenzen, wie dem Haus- und Eigentumsrecht (wir erinnern hierzu an die Entscheidungen des BGH, V ZR 44/10, 45/10 und 46/10), den Problematiken im Gerichtssaal oder auch bei Militäranlagen, ist eine weitere Grenze das im Grundgesetz verankerte Persönlichkeitsrecht eines jeden Menschen. Wir geben einen kleinen Überblick, worauf ein Fotograf zu achten hat und was sich die Rechtsprechung dabei eigentlich denkt. Doch fangen wir einmal vorne an: