An dieser Stelle haben wir für Sie alle bisher erschienenen Artikel gesammelt, die sich mit grundlegenden urheber- und fotorechtlichen Fragen beschäftigen.
Miturheberschaft im Fotorecht
In den meisten unserer Artikel sprechen wir von dem Fotografen als Urheber. Daran ist grundsätzlich auch nichts auszusetzen. Zumindest solange nicht, wie er selbst und allein für die Entstehung des…
Das Recht am Bild im Dienst- oder Arbeitsverhältnis
Oftmals werden Bilder im Auftrag eines Arbeitgebers erstellt und es stellt sich die Frage, wer nun diese Bilder sein Eigen nennen und was damit alles gemacht werden darf. Kurz: wem stehen welche Rechte zu?! Hier ein Einblick in bestehende Problematiken.
Aktfotografie – Eine Gratwanderung zwischen Erotik und Pornografie – Teil 2
Nackte Haut wird gerne gesehen. Allerdings besteht ein großer Unterschied zwischen Erotik und Pornografie – und das nicht nur moralisch, sondern auch rechtlich. Wo liegt die Grenze?
Das Vervielfältigungsrecht
Im ersten Teil der Serie soll das Recht des Urhebers, also des Fotografen, auf Vervielfältigung erläutert werden. Dieses steht gem. § 16 UrhG zunächst ausschließlich dem Urheber zu. Nur er darf seine Bilder vervielfältigen. Um Missverständnissen vorzubeugen möchte ich an dieser Stelle folgenden Hinweis einfügen. Dieses Recht kann durch Verträge, Lizenzen und Einwilligungen eingeschränkt werden, was in der Praxis auch regelmäßig der Fall ist. Diesen Einschränkungen widmet sich wegen der Komplexität der Thematik aber ein eigener Artikel. An dieser Stelle soll (wie auch in der gesamten Serie) zunächst ein grundlegendes Verständnis für die dem Fotografen grundsätzlich zustehenden Rechte an den von ihm geschossenen Bildern vermittelt werden.
Zahlungsansprüche und Schadensersatz
Die Rechtsfolgen der rechtswidrigen Herstellung oder Verbreitung von Fotos sind für den Fotografen immens wichtig, denn mit diesem Werkzeugen kann er gegen Bilderklau vorgehen.
Ein Recht am Bild des eigenen Tieres?
Neben Menschen als Motiv der Fotografie sind es häufig Tiere, die oft abgelichtet werden. Wir wollen erläutern, inwieweit es dabei zu rechtlichen Schwierigkeiten kommen kann.
Fotorechtliche Probleme bei der Eventfotografie
Bei der Eventfotografie sind aus rechtlicher Sicher unterschiedliche Aspekte zu berücksichtigen. Wir zeigen die wichtigen auf.
Gemeinfreie Werke
Gemeinfreie Werke genießen keinen Urheberrechtsschutz (mehr) und dürfen frei verwendet werden. Wann sind Werke jedoch gemeinfrei?
Der Lizenzerwerb aus der Sicht des Erwerbers
Der Erwerb von Nutzungsrechten an Fotos gehört zum täglich Brot vieler Unternehmen in der Medienbranche. Die damit einhergehenden Schwierigkeiten soll dieser Artikel beleuchten.
Fotografieren? Nein danke! – Wann der Auslöser ruhen sollte
Darf man alles und jeden fotografieren? Die Antwort ist so einfach wie eindeutig: nein – und aus diesem Grund für viele Fotografen ein Ärgernis. Auch wenn der Abzugsfinger noch so juckt, sollte er manchmal ruhen. Neben den bekannten Grenzen, wie dem Haus- und Eigentumsrecht (wir erinnern hierzu an die Entscheidungen des BGH, V ZR 44/10, 45/10 und 46/10), den Problematiken im Gerichtssaal oder auch bei Militäranlagen, ist eine weitere Grenze das im Grundgesetz verankerte Persönlichkeitsrecht eines jeden Menschen. Wir geben einen kleinen Überblick, worauf ein Fotograf zu achten hat und was sich die Rechtsprechung dabei eigentlich denkt. Doch fangen wir einmal vorne an:
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