Miturheberschaft im Fotorecht

In den meisten unserer Artikel sprechen wir von dem Fotografen als Urheber. Daran ist grundsätzlich auch nichts auszusetzen. Zumindest solange nicht, wie er selbst und allein für die Entstehung des Fotos verantwortlich ist. Was passiert jedoch, wenn an einem Foto nicht nur er, sondern auch viele weitere Personen mitgearbeitet haben? So haben doch auch der Bühnenbildner, die Maske und die Ausleuchter bei der Entstehung des Bildes ihre Leistung erbracht und nicht lediglich der Fotograf allein.

Rechtlich ist in solchen Fällen die in § 8 Urhebergesetz (UrhG) geregelte Miturheberschaft denkbar:

(1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes. […]

Es ist demnach erforderlich, dass das Werk, in diesem Fall die Fotografie, gemeinsam geschaffen wurde. Hierbei kommt es jedoch nicht auf den konkreten Umfang und die Größe der Beiträge an, sondern darauf, ob sie schöpferisch, also werkschaffend, waren (BGH, Urteil v. 14.07.1993, Az.: I ZR 47/91). Miturheber wird also, wer schöpferisch an der Entstehung des Fotos mitgewirkt hat. Nicht Miturheber wird, wer lediglich die ihm übertragenen Hilfsaufgaben ausführt und ohne Gestaltungsspielraum handelt.

In der Praxis wird es häufig wohl so sein, das die beteiligten Personen Arbeitsanweisungen vom Fotografen erhalten. Die Ausführung ist dann lediglich Gehilfentätigkeit im urheberrechtlichen Sinne und der Fotograf wird allein Urheber. Anders ist dies möglicherweise zu beurteilen, wenn Fotograf und z. B. Bühnenbildner gemeinsam eine Planung zur Erstellung des Bildes erstellen. Ob daraus jedoch zugleich eine Miturheberschaft resultiert, ist fraglich. Da bei Lichtbildwerken nur geringe Anforderungen an die Schutzfähigkeit gestellt werden, wird wohl auch hier das Wählen des Ausschnitts und Abdrücken des Auslösers durch den Fotografen bereits zur Entstehung der alleinigen Urheberschaft ausreichen. Vergleichbares gilt für die Entstehung von Lichtbildern gem. § 72 UrhG.

Unter dem Strich lässt sich also festhalten, dass in den häufigsten Fällen derjenige, der den Auslöser drückt, auch Urheber wird. Davon abweichende Fälle sind denkbar, aber in der Praxis kaum umzusetzen, da bereits dem Drücken des Auslöser eine derart entscheidende Rolle zukommt. Passend zu dem Thema: Das Recht am Bild im Dienst- oder Arbeitsverhältnis.

24 Gedanken zu „Miturheberschaft im Fotorecht“

  1. Hallo,
    wie sieht es denn aus, wenn man an einem „Portfoliotag“ als Fotograf teilnimmt. Sprich, ein Veranstalter organisiert diesen Tag: wählt die Location, Hundehalter zahlen eine Gebühr damit ihre Hunde als Models dabei sein können und bekommen 1 Foto je Fotograf und als teilnehmender Fotograf zahlt man ebenfalls eine Gebühr um dabei zu sein und diese Hunde an der ausgewählten Location zu fotografieren.

    Darf der Veranstalter nun bestimmen, was mit den von mir erstellten Fotos passiert oder gemacht werden darf?
    Und eine zusätzliche Gebühr verlangen, wenn ich meine Fotos an die Halter verkaufen möchte? (mit Gewerbe)

    Über eine Rückmeldung würde ich mich sehr freuen.

    Mit freundlichen Grüßen,
    Sarah G.

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    • Hallo Sarah,

      es ist grundsätzlich möglich, dass jemand anderes als der Urheber der Fotografien (exklusive) Nutzungsrechte erlangt und somit bestimmen könnte, wie mit diesen Bildern verfahren werden darf. Dies wird dann häufig vertraglich oder in Geschäfts- oder Nutzungsbedingungen festgehalten. Mangelt es an einer solchen Vereinbarung, kann der Urheber die angefertigten Fotografien grundsätzlich frei verwenden.

      Konkrete Einzelfälle können wir hier im Blog allerdings leider nicht beantworten. Sie können sich für eine rechtliche Einschätzung gerne an unsere Kanzlei wenden: 0228 387 56200 // info@tww.law

      Mit besten Grüßen
      Dennis Tölle

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