Bundesregierung hat Leistungsschutzrecht für Presseverleger beschlossen

In ihrer heutigen Kabinetts-Sitzung hat die Bundesregierung den dritten Entwurf des Leistungsschutzrechts für Presseverleger beschlossen und damit den Weg frei für den Bundestag gemacht.

Unter anderem soll folgender Abschnitt eingefügt werden:

„Abschnitt 7

Schutz des Presseverlegers

§ 87f Presseverleger

(1) Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen. Ist das Presseerzeugnis in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller.

(2) Ein Presseerzeugnis ist die redaktionell-technische Festlegung journalistischer Beiträge im Rahmen einer unter einem Titel auf beliebigen Trägern periodisch veröffentlichten Sammlung, die bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch anzusehen ist und die nicht überwiegend der Eigenwerbung dient. Journalistische Beiträge sind insbesondere Artikel und Abbildungen, die der Informationsvermittlung, Meinungsbildung oder Unterhaltung dienen.

§ 87g

Übertragbarkeit, Dauer und Schranken des Rechts

(1) Das Recht des Presseverlegers nach § 87f Absatz 1 Satz 1 ist übertragbar. Die §§ 31 und 33 gelten entsprechend.

(2) Das Recht erlischt ein Jahr nach der Veröffentlichung des Presseerzeugnisses.

(3) Das Recht des Pressverlegers kann nicht zum Nachteil des Urhebers oder eines Leistungsschutzberechtigten geltend gemacht werden, dessen Werk oder nach diesem Gesetz geschützter Schutzgegenstand im Presseerzeugnis enthalten ist.

(4) Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen oder Teilen hiervon, soweit sie nicht durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten erfolgt, die Inhalte entsprechend aufbereiten. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 entsprechend.“

Damit wird den Presseverlegern das Recht eingeräumt, öffentliche Zugänglichmachungen von Presseerzeugnissen zu verbieten, solange dies durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder Diensten erfolgt (so z. B. Google, Microsoft und Nachrichten-Aggregatoren wie Rivva).

Zur Begründung wird angeführt:

„Der Presseverleger wird so vor der systematischen Nutzung seiner verlegerischen Leistung durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen und von gewerblichen Diensten, die Inhalte entsprechend aufbereiten, geschützt, die ihr spezifisches Geschäftsmodell gerade auf diese Nutzung ausgerichtet haben.

Andere Nutzer, wie z. B. Blogger, Unternehmen der sonstigen gewerblichen Wirtschaft, Verbände, Rechtsanwaltskanzleien oder private bzw. ehrenamtliche Nutzer, werden somit nicht erfasst. Ihre Rechte und Interessen werden durch das vorgeschlagene Leistungsschutzrecht für Presseverleger mithin nicht berührt.“

Die Worte „die ihr spezifisches Geschäftsmodell gerade auf diese Nutzung ausgerichtet haben“ lassen den Leser jedoch stutzig werden. Denn das Ziel, genannte Unternehmen mit dem Gesetzesentwurf zu treffen, könnte verfehlt werden, wenn man eine solche Einschränkung vornimmt. So ist beispielsweise Googles Geschäftsmodell eben nicht in „besonderer Weise“ auf die Verlagsangebote ausgerichtet oder von ihnen abhängig (so zumindest Unternehmenssprecher Ralf Bremer gegenüber zeit.de)

Als nächster Schritt wird der Entwurf nun in den Bundestag und die Ausschüsse gehen. Erfahrungsgemäß erfährt ein Entwurf in diesem Prozess weitere Veränderung. Es bleibt also abzuwarten ob die jetzige Fassung die letztgültige bleibt.

Am beschlossenen Entwurf positiv zu bewerten ist zumindest der erkennbare Wille, Blogger, Unternehmen der sonstigen gewerblichen Wirtschaft, Verbände, Rechtsanwaltskanzleien oder private bzw. ehrenamtliche Nutzer nicht im Fokus der Einschränkungen zu haben.

Weitere Informationen zum Leistungsschutzrecht in unserem Überblick.

(Bild: © svort – Fotolia.com)

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