An dieser Stelle haben wir für Sie alle bisher erschienenen Artikel gesammelt, die sich mit grundlegenden urheber- und fotorechtlichen Fragen beschäftigen.
Die Panoramafreiheit, auch Straßenbildfreiheit genannt, lässt Aufnahmen von öffentlichem Grund aus zu. Aber was wäre ein Recht, das grenzenlos gewährt wird? Wir zeigen die Einschränkungen auf. Die Verwertungsrechte des Fotografen sind Grundlage seines wirtschaftlichen Schaffens. Sie bedürfen daher einer besonderen Aufmerksamkeit, die ihnen diese Artikelserie bieten soll. Die Rechtsfolgen der rechtswidrigen Herstellung oder Verbreitung von Fotos sind für den Fotografen immens wichtig, denn mit diesem Werkzeugen kann er gegen Bilderklau vorgehen. Woher kommt eigentlich der Ausdruck „Recht am eigenen Bild“? Darauf wurden wir des Öfteren angesprochen und haben uns nicht selten selbst gefragt, was es damit auf sich hat. Daher an dieser Stelle eine kleine geschichtliche Anekdote. An der fachlichen Kompetenz scheitert es bei der Selbstständigkeit selten. Vielmehr sind Themen wie Versicherungen, Buchführung oder Steuererklärung die Stolpersteine. Das müssen sie jedoch nicht sein. Neben den allgegenwärtigen Möglichkeiten der Verletzung von Persönlichkeits- oder Verwertungsrechten kann es, häufig unbewusst, durch die Abbildung von Markenzeichen auch zu einer Markenrechtsverletzung kommen. Wie schnell dies geschehen kann, kann… Money, Money, Money… spielt auch bei der Frage danach, ob eine Einwilligung der fotografierten Person erforderlich ist, eine Rolle. Sie ist nämlich dann entbehrlich, wenn entlohnt wurde. Die Verwertungsrechte des Fotografen sind Grundlage seines wirtschaftlichen Schaffens. Sie bedürfen daher einer besonderen Aufmerksamkeit, die ihnen diese Artikelserie bieten soll.Die ,Panoramafreiheit‘
Das Verbreitungsrecht
Ansprüche auf Auskunft, Beseitigung und Vernichtung/Herausgabe
Die Entstehung des „Rechts am eigenen Bild“
Antworten für selbständige Fotografen oder die, die es werden wollen – Teil 2
Zur Verletzung von Markenrechten durch die Verwendung von Fotografien
Geld ist nicht alles – die „Entlohnung“ im Sinne des § 22 Satz 2 KUG
Recht zur Ausstellung, Vortragung, Aufführung, Vorführung und der öffentlichen Zugänglichmachung






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