Bitte keine Fotos von Turteleien in der Öffentlichkeit

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 17. Februar 2009 (Az.: VI ZR 75/08) entschieden, dass sich die geschützte Privatsphäre eines Prominenten auch auf den öffentlichen Raum erstrecken kann.

Konkret ging es in dem Fall um Turteleien zwischen der Moderatorin Sabine Christiansen und ihrem jetzigen Ehemann Norbert Medus. Aufnahmen dieser Turteleien in öffentlichem Raum wurden zur Bebilderung eines Artikels über das Liebesleben der Moderatorin in der Zeitschrift „das neue“ veröffentlicht. Da dies ohne Einwilligung Christiansens erfolgte, klagte sie auf Unterlassung weiterer Veröffentlichungen.

Der BGH hat ihr diesen Anspruch zugesprochen. Zwar könne die Moderatorin durchaus als Person der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 KUG angesehen werden, jedoch könne sie ebenso die Verletzung berechtigter Interessen geltend machen.

Auch bei Personen, die unter dem Blickwinkel des zeitgeschichtlichen Ereignisses im Sinn des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG an sich ohne ihre Einwilligung die Verbreitung ihres Bildnisses dulden müssten, ist eine Verbreitung der Abbildung unabhängig davon, ob sie sich an Orten der Abgeschiedenheit aufgehalten haben, nicht zulässig, wenn hierdurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden, §23 Abs.2 KUG.

Die Moderatorin werde durch die Darstellung Ihrer Liebeleien in der geschehenen Art und Weise in Ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass dieses Verhalten in öffentlichem Raum stattfand, denn auch dieser Bereich kann von der geschützten Privatshäre umfasst sein.

[…] die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts wiege schwerer, wenn die visuelle Darstellung durch Ausbreitung von üblicherweise öffentlicher Erörterung entzogenen Einzelheiten des privaten Lebens thematisch die Privatsphäre berühre oder wenn der Betroffene nach den Umständen typischer Weise die berechtigte Erwartung haben dürfe, nicht in den Medien abgebildet zu werden; dies könne nicht nur bei einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation örtlicher Abgeschiedenheit, sondern allgemein in Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags der Fall sein.

Das Gericht konnte weiterhin auch kein öffentliches Informationsinteresse an den Geschehnissen feststellen. Vielmehr diente die Berichterstattung „erkennbar dazu, die visuelle Neugier sowie das Unterhaltungsbedürfnis der Leserschaft zu befriedigen“. Anstatt die streigegenständlichen Fotos zu verwenden, die erkennbar eine intime Atmosphäre darstellten, „könnte über private Umstände auch durch Beifügung von genehmigten oder genehmigungsfrei verwendbaren Fotos informiert und auf diese Weise ein gerechtfertigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit ausreichend befriedigt werden, während einer Veröffentlichung nicht genehmigter Fotos unter den Umständen des Streitfalls das Recht der Klägerin am eigenen Bild entgegen steht.“

(Bild: © DWP – Fotolia.com)

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