Das Vervielfältigungsrecht

Im ersten Teil der Serie soll das Recht des Urhebers, also des Fotografen, auf Vervielfältigung erläutert werden. Dieses steht gem. § 16 UrhG zunächst ausschließlich dem Urheber zu. Nur er darf seine Bilder vervielfältigen. Um Missverständnissen vorzubeugen möchte ich an dieser Stelle folgenden Hinweis einfügen. Dieses Recht kann durch Verträge, Lizenzen und Einwilligungen eingeschränkt werden, was in der Praxis auch regelmäßig der Fall ist. Diesen Einschränkungen widmet sich wegen der Komplexität der Thematik aber ein eigener Artikel. An dieser Stelle soll (wie auch in der gesamten Serie) zunächst ein grundlegendes Verständnis für die dem Fotografen grundsätzlich zustehenden Rechte an den von ihm geschossenen Bildern vermittelt werden.

Der Begriff um den sich beim Vervielfältigungsrecht alles dreht ist (sinnigerweise) der der „Vervielfältigung“. Was wird also in Bezug auf die Fotografie vom Begriff der Vervielfältigung erfasst? Der Gesetzesbegründung lässt sich folgende Definition entnehmen: „Eine Vervielfältigung ist jede körperliche Festlegung eines Werkes, die geeignet ist, den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen.“

So liegt eine Vervielfältigung, wie § 16 Abs. 2 UrhG klarstellt, auch in der Übertragung eines Werkes (in unserem Fall eines oder mehrerer Fotos) auf einen Bild-/ Tonträger oder von einem Bild-/Tonträger auf einen anderen. Alles andere wäre in einer Zeit der Digitalfotografie undenkbar, da die meisten Fotos heutzutage unmittelbar nach der Aufnahme auf SD-Karten o.ä. gespeichert werden. Der Fotograf hat ebenfalls das Recht seine Bilder auf beliebig vielen Computern, CDs und Speicherchips zu sichern. Auch die Übertragung ins Internet steht ihm als Urheber seiner Bilder frei.

Um noch ein wenig deutlicher zu machen, was der Gesetzgeber mit „Vervielfältigungen“ meint, folgendes Beispiel:

Die reine Projektion von Fotografien auf Leinwänden oder die Darstellung am Computerbildschirm ist nicht als Vervielfältigung anzusehen. Jedoch sind die dafür verwendeten Disketten, CDs, Festplatten oder USB-Sticks, auf denen sich die Daten befinden, ihrerseits wiederum Vervielfältigungen.

Ebenfalls als Vervielfältigung angesehen wird die Verwendung von Fotos als Thumbnails und das sog. Web-Harvesting (das Archivieren von Websites). Da hierbei die Bilder  kopiert und auf einem Speichermedium abgelegt werden, liegt eine Vervielfältigung vor.  Geschieht dies durch Dritte und nicht durch den Fotografen selbst, kann ein Eingriff in sein Ausschließlichkeitsrecht vorliegen. Diese Eingriffe können jedoch durch die (möglicherweise nicht ausdrücklich) abgegebene Einwilligung des Fotografen oder bestimmte Schrankenbestimmungen des Urheberrechts gedeckt sein. Ein solcher Fall liegt z.B. vor, wenn Stock-Photo-Agencys zur übersichtlichen Darstellung Thumbnails der vom Fotografen hochgeladenen Bilder erstellen. Damit liegt eine Vervielfältigung der Bilder vor, die jedoch von der Einwilligung des Fotografen gedeckt ist und daher keinen Eingriff in seine Rechte darstellt. Unter welchen Voraussetzungen solche Maßnahmen ebenfalls keinen Eingriff in das Urheberrecht des Fotografen darstellen, soll wie bereits erwähnt in einem separaten Artikel erläutert werden.

Festhalten lässt sich zunächst, dass der Fotograf mit dem ihm zustehenden Vervielfältigungsrecht bereits sehr weitreichende Möglichkeiten zur Nutzung der von ihm gemachten Bildern hat. In der Praxis gibt es nahezu nichts, was er urheberrechtlich nicht mit seinen Bildern tun könnte.

Wichtig ist es für Fotografen, eine Vorstellung von dem rechtlichen Begriff der Vervielfältigung zu bekommen, da an diesen Begriff nicht nur die ihm zustehenden Rechte anknüpfen, sondern auch die Einschränkungen selbiger. So können im Alltag leicht Missverständnisse vermieden werden wenn erkennbar ist, ob es sich überhaupt um eine Vervielfältigung seiner Bilder handelt.

Im nächsten Artikel der Serie soll das Verbreitungsrecht des Urhebers in Bezug auf Fotografen und ihre Werke erläutert.

(Foto: buddelschiff / Quelle: photocase.com)

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