Ist das Kunst oder kann das weg? – Ein Geburtstagszug zieht seine Kreise
Besitzt ein späteres Werk keine persönlichen Züge im Vergleich zu einem früheren Werk, so fällt es nicht unter den Schutz des Urheberrechts.
Besitzt ein späteres Werk keine persönlichen Züge im Vergleich zu einem früheren Werk, so fällt es nicht unter den Schutz des Urheberrechts.
Lehrbücher dürfen von Bibliotheken auch ohne Zustimmung der Rechteinhaber digitalisiert werden, wenn dies erforderlich ist um den Nutzern die Werke in den Bibliotheken zugänglich zu machen.
Das Kopieren noch nicht veröffentlichter Werke zu privaten Zwecken stellt keine Urheberrechtsverletzung dar. § 53 Abs. 1 UrhG gilt nicht nur für die Vervielfältigung von bereits veröffentlichten Werken.
Das Gericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, dass bei Unterlassungsansprüchen für ein Lichtbild oder Lichtbildwerk ein Streitwert von 6.000,00 € angemessen sein kann.
Die Aktivlegitimation eines Erben setzt nach der Übertragung der Werke ein schutzwürdiges Interesse, z. B. fortdauernde materielle Vorteile, voraus.
Die Veröffentlichung von Bildern in einem „E-Paper“ stellt keine Urheberrechtsverletzung dar, wenn dem Vorgehen stillschweigend zugestimmt wurde. Dies entschied nun das OLG Zweibrücken.
Der kanadische Künstler Peter van Tiesenhausen wehrt sich gegen die Verlegung von Pipelines indem er sich auf den Urheberrechtsschutz seiner Landschaft beruft.
Die Geschichten über den berühmtesten Detektiv der Welt unterliegen teilweise dem Copyright. Dies entschied nun auch das Berufungsgericht.
In der kürzlich ergangenen Entscheidung des BGH bekräftigte dieser den urheberrechtlichen Schutz von Landkarten und klärte die Frage der Miturheberschaft von Gehilfen.
Das bloße flüchtige Anschauen von geschützten Werken im Internet – ohne diese auszudrucken oder herunterzuladen – stellt keinen Verstoß gegen das Urheberrecht dar.