AG Husum: Für die Vergütung von Ebay-Fotos gibt es keinen Markt

Im vorliegenden Fall verwendete der Beklagte das Foto des Klägers für eine private Ebay-Anzeige. Der Fotograf verlangte daraufhin Schadensersatz in Höhe des entsprechenden Betrages der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM). Das AG Husum entschied jedoch, dass die Ermittlung der Schadenshöhe im Rahmen der Lizenzanalogie nicht nach den MFM-Empfehlungen stattfindet. Schließlich habe der Beklagte das Foto nicht zu gewerblichen Zwecke verwendet (Urteil v. 22.07.2014, Az.: 26 C 161/13; noch nicht als Volltext veröffentlicht). Leitsätze zu dem Urteil sind hier zu finden.

Maßstäbe der Beurteilung

Die Entscheidung des Gerichts wirft die interessante Frage auf: Woran soll sich der Fotograf bei einer widerrechtlichen Nutzung seiner Bilder durch nicht-gewerbliche Nutzer bei den Schadensersatzforderungen orientieren?

Die Festsetzung der Höhe des Schadensersatzanspruches liegt gemäß § 287 ZPOunter Würdigung aller Umstände“ und „nach freier Überzeugung“ im Ermessen des Gerichtes. Auch die Hinzuziehung eines vor Gericht zugelassenen Sachverständigen ist grundsätzlich möglich.

Verlangt der Fotograf einen bestimmten Betrag für die unberechtigte Nutzung, so ist er dafür darlegungs- und beweispflichtig. Wenn er das Gericht beispielsweise davon überzeugt, dass er in der Vergangenheit immer diesen Betrag von nicht-gewerblichen Nutzern aufgrund eines Lizenzvertrages erhalten hat, wird dieser Umstand auch berücksichtigt. Dies ist bei der Nutzung von Fotos für Ebay-Anzeigen jedoch schwierig, da der nicht-gewerbliche Nutzer in der Regel kein Geld für das Produktfoto ausgeben möchte und daher (wie das AG Husum richtig festgestellt hat) kein Markt existiert.

Demnach ist und bleibt es eine Einzelfallentscheidung, wobei insbesondere die Professionalität, der künstlerische Wert des Bildes und der Umfang der unberechtigten Nutzung eine wichtige Rolle spielen.

Die Gerichte sind auch im Falle der gewerblichen Nutzung nicht an die MFM-Empfehlungen gebunden, wobei diese oft als Richtwert dienen.

Folgende Entscheidungen sind dazu u.a. bereits ergangen:

  • AG Köln, Urteil v. 27.05.2014, Az.: 14 S 38/13 – 20,00 € für eBay Produktfoto angemessen
  • OLG Hamm, Urteil v. 13.02.2014, Az.: 22 U 98/13 – MFM-Empfehlungen grundsätzlich anwendbar
  • AG Düsseldorf Urteil v. 06.10.2010, Az.: Az.: 57 C 4889/10 – MFM-Empfehlungen auch für Hobbyfotografen anwendbar
  • OLG Braunschweig, Urteil v. 8.02.2012, Az.: 2 U 7/11 – 20,00 € bei nicht gewerblicher Nutzung
  • LG Hamburg – Urteil v. 17.07.2012, Az.: 310 O 460/11 – 1.350,00 € für professionelle Luftaufnahme
  • LG Düsseldorf – Urteil v. 24.10. 2012, Az.: 23 S 386/11 – 270,00 € für ein Schnitzel-Bild
  • OLG München – Urteil v. 8.12.2013, Az.: 6 U 1448/13 – 100,00 € bei gewerblicher Nutzung

Fazit

Die Verwendung fremder Fotos für Ebay-Anzeigen ist leider gang und gäbe. Die Schadensersatzhöhe einer nicht-gewerblichen Nutzung eines Bildes wird aber eher gering ausfallen, wie bereits einige Entscheidungen zeigen. Weitere Urteile und Ausführungen zur Schadensersatzhöhe beim Fotoklau finden Sie hier.

(Bild: © ExQuisine – Fotolia.com)

2 Gedanken zu „AG Husum: Für die Vergütung von Ebay-Fotos gibt es keinen Markt“

  1. Viele Firmen wenden für Produktfotos erheblich mehr finanzielle Mittel auf, als z.B. für 08/15 Stockfotos, die evtl. ihre Internetauftritte ausschmücken. Auch wenn diese Produktbilder nur für den Anbieter der Produkte (oder eben auch für Ebay-Verkäufer) interessant sind, haben sie einen geringeren Wert als die Stockfotos? Nur weil letztere „einen Markt“ haben? Für mich verdrehte Welt…

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  2. Leider ist der Volltext (und damit der detaillierte Sachverhalt) nicht bekannt. Daher sind solche Schlussfolgerungen nicht möglich. Ich gehe davon aus, dass das AG Husum einen Fall zu beurteilen hatte, in dem es gerade nicht um die Verwendung von professionell produzierten Fotografien ging. Vielmehr hatte es wohl den gängigen Fall zu beurteilen, dass ein privater eBay-Verkäufer sich bei einem (neben)gewerblichen Anbieter „bedient“ hat. Entstammen die Bilder einer professionellen Produktion, sollte dies in jedem Fall im Prozess (in diesem Fall vom Kläger) vorgebracht werden. Die Gerichte berücksichtigen diesen Aspekt in der Regel.

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