BGH: Bloße Gehilfen sind keine Miturheber

Die Klägerin betreibt ein Online-Portal, welches die Nutzung von Landkarten gegen Überlassung einer Lizenzgebühr ermöglicht.

Herstellung der Karten nach genauer Anweisung

Die Karten werden in Bulgarien von der Beklagten hergestellt. Dieses geschieht nach genauen Vorgaben der Klägerin, die sie in einem Zeichenschlüssel festgelegt hat. Die Mitarbeiter der Beklagten hatten bei der Erstellung keinerlei Spielraum bei der Umsetzung der Vorgaben.

Unrechtmäßige Veröffentlichung des Kartenmaterials

Die Beklagte betreibt ebenfalls eine Internetseite und veröffentlichte im August 2009 einen Kartenausschnitt, welcher im Aufrag der Klägerin hergestellt wurde. Daraufhin mahnte die Klägerin erfolglos das bulgarische Unternehmen ab und forderte Schadensersatz.

Kein Gestaltungsspielraum der Gehilfen = Keine Miturheber

Der BGH entschied, dass die Revision des Beklagten nicht zulässig sei, da es dem Rechtsstreit an grundsätzlicher Bedeutung fehle (Hinweisbeschluss des BGH vom 26.02.2014, Az.: I ZR 121/13). Der vorliegende Fall sei nicht klärungsbedürftig. Das Berufungsgericht habe die Frage nach der Urheberschaft bereits umfassend und rechtsfehlerfrei geklärt:

„Gemäß § 7 UrhG ist Urheber der Schöpfer des Werkes. Sind Mehrere Personen an der Entstehung des Werkes beteiligt, hängt die Schöpfereigenschaft davon ab, welche Person einen schöpferischen Beitrag gemäß § 2 Abs. 2 UrhG geleistet hat. Solange Gehilfen sich lediglich auf die nichtschöpferische mechanische Durchführung oder Ausgestaltung der Vorgabe des Urhebers halten und kein Spielraum für eine eigene individuelle schöpferische Gestaltung bleibt, sind sie keine Urheber.

Der an vorgegebene Zeichenschlüssel und Musterblätter gebundene Hersteller von Karten kann deshalb nur dann Urheber sein, wenn ihm en für die Erreichung des Urheberschutzes genügend großer Spielraum für individuelle kartografische Leistungen bleibt. Die Frage, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung.

Von diesen Grundsätzen ist zutreffend auch das Berufungsgericht ausgegangen und hat festgestellt, dass die Mitarbeiter der … die Karten für die Klägerin ohne einen eigenen Gestaltungsspielraum nach genauen Vorgaben erstellen, die in einem Zeichenschlüssel der Klägerin festgelegt sind.“

Weiterhin bestärkte der BGH seine Rechtsprechung zum urheberechtlichen Schutz von Landkarten. Diese werden in der Regel als geschütztes Werk i.S.d. § 2 Abs.1 Nr. 7 UrhG angesehen, wenn

„die Karte ihrer Konzeption nach von einer individuellen kartografischen Darstellungsweise geprägt ist, die sie zu einer in sich geschlossenen eigentümlichen Darstellung des betreffenden Gebiets macht. Die urheberrechtlich bedeutsamen schöpferischen Züge können insoweit in der Gesamtkonzeption liegen, mit der durch die individuelle Auswahl  des Dargestellten und die Kombinaton von – meist bekannten – Methoden und Darstellungsmitteln ein eigentümliches Kartenbild gestaltet worden ist.“

(Bild: © Maxim_Kazmin – Fotolia.com)

3 Gedanken zu „BGH: Bloße Gehilfen sind keine Miturheber“

  1. In der Argumentation des BGH stimmt m. E. etwas nicht.

    Der BGH begründete in früheren Entscheidungen den urheberrechtlichen Schutz von Landkarten und Stadtplänen mit dem Gestaltungsspielraum, der dem Entwurfsgestalter oder Kartografen trotz Bindung an einen Zeichenschlüssel bleibt ( vgl. BGH-Urteil vom 28.05.98 – I ZR 81/96 – Stadtplanwerk und BGH-Urteil vom 23.06.2005 – I ZR 227/02 – Karten-Grundsubstanz). Dass der Urheberschutz auch ohne den Gestaltungsspielraum eines Kartografen allein aus dem Zeichenschlüssel abgeleitet werden kann, zeigt der neue Hinweisbeschluss, bei dem sich der BGH in der Begründung ziemlich verheddert hat:

    Der Vorstand der Klägerin, Dr. B., hat allein die das Kartenbild prägenden Merkmale und Gestaltungselemente erdacht und im Zeichenschlüssel festgelegt aber auf den Werkcharakter des der Erstellung des Stadtplanausschnitts zugrundeliegenden Zeichenschlüssels kommt es nicht an. Worin besteht denn jetzt die den Urheberschutz begründende schöpferische Leistung?

    Zitate aus dem Beschluss:

    Aus Rn 2: „Die Mitarbeiter der D. Ltd. stellen die Karten nach genauen Vorgaben der Klägerin her, die in einem Zeichenschlüssel der Klägerin festgelegt sind. Dabei haben die Mitarbeiter der D. Ltd. keinen Spielraum bei der Umsetzung der Vorgaben.“

    Aus Rn 7: „Der vom Berufungsgericht formulierte Zulassungsfrage der Urheberschaft der Kartenwerke desjenigen, der Urheber des den Kartenwerken zugrunde liegenden Zeichenschlüssels ist kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.“

    Aus Rn 10: „Das Berufungsgericht hat von der Revision nicht beanstandet zudem festgestellt, dass der Vorstand der Klägerin, Dr. B., allein die das Kartenbild prägenden Merkmale und Gestaltungselemente erdacht und im Zeichenschlüssel festgelegt hat.“

    Aus Rn 14: „Das Berufungsgericht ist mithin zutreffend davon ausgegangen, dass es im Streitfall auf den Werkcharakter des vom Beklagten vervielfältigten Stadtplanausschnitts der Klägerin und nicht auf den Werkcharakter des der Erstellung des Stadtplanausschnitts zugrundeliegenden Zeichenschlüssels ankommt. “

    Die Randnummern sind nur aus dem Original des Beschlusses ersichtlich:
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=67830&pos=1&anz=536

    Gibt es einen Link auf die Begründung des Berufungsgerichts?

    MfG
    Johannes

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