Privatkopien von unveröffentlichten Werken zulässig

Der BGH hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob das Einscannen und Abspeichern eines bisher unveröffentlichten Fotos eine Rechtsverletzung des Urhebers darstellt.

Eingriff in Persönlichkeitsrecht durch Scan?

Die Klägerin war Porträtkünstlerin und hatte digitale Fotografien vom Beklagten und dessen Nachbarin gemacht, welche von ihr am Computer überarbeitet wurden. Die – von ihr als Entwürfe angesehenen – Bearbeitungen überließ sie der Nachbarin zur Ansicht. Diese erlaubte dem Beklagten, die Fotos in seine Wohnung mitzunehmen. Dort scannte er drei Fotobearbeitungen, auf denen er abgebildet war, ein und speicherte sie auf seinem Computer.

Darin sah die Klägerin eine unerlaubte Vervielfältigung ihrer Arbeiten sowie einen Eingriff in ihr Urheberpersönlichkeitsrecht.

Einscannen und Abspeichern keine Rechtsverletzung

Nach Ansicht des BGH (Urt. v. 19.03.2014, Az.: I ZR 35/13) hat der Beklagte durch das Einscannen und Abspeichern der bearbeiteten Fotografien keine durch das Urheberrechtsgesetz geschützten Rechte der Klägerin verletzt. Er habe zwar in ihr ausschließliches Recht aus §§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 16 UrhG zur Vervielfältigung ihrer urheberrechtlich geschützten Fotoarbeiten eingegriffen. Dieser Eingriff sei jedoch von der Schrankenregelung des § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG gedeckt, nach der einzelne Vervielfältigungen eines Werkes zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern zulässig seien, sofern diese nicht Erwerbszwecken dienen und keine offensichtlich rechtswidrige Vorlage verwendet wird. Der Wortlaut der Norm:

„(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

[…]“

Die Schrankenregelung des § 53 Abs. 1 UrhG sei auch nicht einschränkend dahin auszulegen, dass sie lediglich eine Kopie veröffentlichter Werke erlaube. Eine solche Auslegung sei weder aufgrund entsprechender Einschränkungen anderer Schrankenregelungen, dem Grundrecht der Kunstfreiheit, der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte geboten.

Keine planwidrige Regelungslücke

Zwar sei der Anwendungsbereich anderer Schrankenregelungen des Urheberrechtsgesetzes auf veröffentlichte Werke beschränkt. Diese Beschränkung sei jedoch im Rahmen des § 53 Abs. 1 UrhG nicht entsprechend anwendbar, weil schon keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass es sich bei ihrem Fehlen um eine planwidrige Regelungslücke handelt und darüber hinaus keine vergleichbare Interessenlage vorliege. Die ideellen Interessen des Urhebers in Bezug auf seine noch unveröffentlichten Werke seien wesentlich stärker betroffen, wenn eine Schrankenregelung die Verbreitung oder das öffentliche Zugänglichmachen des Werkes zulässt, als wenn sie – wie bei § 53 Abs. 1 UrhG – allein seine Vervielfältigung erlaubt.

Keine Einschränkung aufgrund der Kunstfreiheit

Auch die Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG gebiete es nicht, die Schrankenregelung des § 53 Abs. 1 UrhG einschränkend dahin auszulegen, dass sie Kopien künstlerischer Werke und Werkentwürfe nur erfasse, soweit diese bereits veröffentlicht seien. Die Klägerin würde durch die Schrankenregelung nicht in ihrer künstlerischen Tätigkeit beeinträchtigt. Die Vervielfältigung der Werkentwürfe greife zwar in den „Werkbereich“ der Kunstfreiheit ein, da die Porträtkünstlerin durch die Kopien ihrer unveröffentlichten Arbeiten in ihrem Schaffen und der Vollendung der Entwürfe blockiert fühle.

Der Eingriff sei aber gerechtfertigt, da die durch die allgemeine Handlungsfreiheit geschützten Interessen des Beklagten an einer Anfertigung einzelner Privatkopien das durch die Kunstfreiheit geschützte Interesse der Klägerin an einer nur mit ihrer Einwilligung zulässigen Vervielfältigung unveröffentlichter Werkentwürfe überwiege. Ein Urheber müsse hinnehmen, dass Pläne und Entwürfen seiner Werke zum privaten Gebrauch vervielfältigt werden.

Kein finanzieller Nachteil durch fehlende Berücksichtigung im Verteilungssystem der Verwertungsgesellschaften

Gegen eine Anwendbarkeit von § 53 Abs. 1 UrhG auf unveröffentlichte Werke spreche auch nicht, dass diese im Verteilungssystem der Verwertungsgesellschaften finanziell unberücksichtigt bleiben und ihre Urheber deshalb bei Privatkopien entgegen Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG keinen gerechten Ausgleich erhielten. Wenn nach Art eines Werkes zu erwarten sei, dass es nach § 53 Abs. 1 – 3 UrhG vervielfältigt wird, so habe der Urheber gemäß § 54 Abs. 1 UrhG gegen den Hersteller von Geräten und Speichermedien, die zum vervielfältigen benutzt werden, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung. Die Berechtigten – so wie auch die Klägerin – hätten es dabei selbst in der Hand, derartige Ansprüche bei den Verwertungsgesellschaften anzumelden.

Der Anwendungsbereich des § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG sei im Blick auf § 60 Abs. 1 UrhG bei Porträts als Werken der bildenden Kunst auch nicht auf Vervielfältigungen in Form von Fotografien als analoges Medium zu beschränken. Auch für urheberrechtlich geschützte Porträts gelte, dass Privatkopien unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG auf beliebigen – also nicht nur analogen, sondern auch digitalen – Trägern zulässig seien.

Die in § 53 Abs. 4 UrhG geregelte Ausnahme von der Regelung des § 53 Abs. 1 – 3 UrhG, nach der eine vollständige Vervielfältigung von Werken nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig ist, sei auch nicht entsprechend auf die von der Klägerin geschaffene Porträtkunst anwendbar. Es würden weder Anhaltspunkte für die Annahme, dass § 53 Abs. 4 UrhG auch Werke der Porträtkunst erfasse, noch eine vergleichbare Interessenlage vorliegen.

Der Beklagte habe zudem nicht in das Veröffentlichungsrecht der Klägerin aus § 12 UrhG eingegriffen, da er durch das Einscannen und Abspeichern der Ausdrucke weder ihre Fotoarbeiten noch deren Inhalt der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat.

Kein Eingriff in Urheberpersönlichkeitsrecht durch Einscannen und Abspeichern

Zudem habe der Beklagte auch nicht dadurch in das Urheberpersönlichkeitsrecht der Klägerin eingegriffen, indem er deren Fotoarbeiten entstellt hat, da die durch das Einscannen und Abspeichern bewirkte Veränderung der Werkentwürfe nicht als Entstellung der Werke im Sinne des § 14 UrhG anzusehen sei.

(Bild: © magraphics.eu – Fotolia.com)

1 Gedanke zu „Privatkopien von unveröffentlichten Werken zulässig“

  1. In Volltext des Urteils begründet der BGH mit großen Aufwand etwas völlig Selbstverständliches. Dass der dafür Zeit hat ;-). Es gibt im Vergleich zu den Privatkopien sogar Beispiele, in denen selbst noch nicht veröffentlichte Werke ohne Erlaubnis der Urheber verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden dürfen, z. B. als unwesentliches Beiwerk lt. § 57 UrhG. Dass unveröffentlichte Werke als Beiwerk z. B. in Reportagen einem großen Publikum gezeigt werden dürfen, kann doch ein viel größeres Problem sein, als dass davon Kopien für den Privatgebrauch abgeleitet werden dürfen. Nur auf bereits veröffentlichte Werke angewandt wären aber sowohl der § 57 als auch der § 53 nicht praktikabel. Wichtig ist doch nur, dass die noch nicht veröffentlichten Werke, auch wenn sie privat kopiert oder als Beiwerk abgebildet werden, ihren rechtlichen Status als unveröffentlichte Werke behalten.

    MfG
    Johannes

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