Wie die Technologie-Website Cantechletter berichtet, beruft sich der Künstler aus Demmick im kanadischen Alberta auf den urheberrechtlichen Schutz seines 200 Hektar großen Landes um die Verunstaltung durch die Verlegung von Öl-Pipelines zu verhindern. Das Recht der Ölgesellschaften, gut 15 cm unter der Erdoberfläche Leitungen zu verlegen sei davon nicht berührt. Allerdings wird eine Verlegung erheblich teuerer, wenn der Boden nicht aufgerissen werden darf. Dies würde eine Verletzung seines Urheberrechts darstellen. Mit Erfolg kann van Tiesenhausen sich seit nunmehr 15 Jahren gegen die Verlegung auf seinem Grundstück wehren.
Ob diese Argumentation allerdings einer rechtlichen Überprüfung standhält, ist zumindest nach deutschem Recht fraglich. Der urheberrechtliche Schutz knüpft gem. § 2 UrhG an eine persönliche geistige Schöpfung an, die nur von einem Menschen erbracht werden kann. Es ist also höchstens denkbar, dass die Landschaft derart von dem Künstler verändert wurde, dass sie nicht mehr den ursprünglichen natürlichen Gegebenheiten entspricht. Bejaht wurde der Urheberschutz beispielsweise bei dem sog. „Grassofa“ des Kunstprojekts „Liegewiese – Betreten verboten” eines Schweizer Künstlers aus dem Jahr 1998 (LG Frankenthal, 09.11.2004, Az.: 6 O 209/04). Grundsätzlich ist damit also die Schutzfähigkeit von besonderen Bepflanzungen durch Bäume und sonstige Pflanzen denkbar. Allerdings muss dadurch auch eine gestalterische Besonderheit zum Ausdruck kommen. Ob dies nun bereits für das Land des kanadischen Künstlers zutrifft, wird wohl erst einmal offen bleiben.
Der Urheberschutz entsteht in Kanada wie auch in Deutschland mit Schaffung des Werkes. Eine Eintragung in ein Register (wie z. B. bei Marken) ist für die Entstehung nicht erforderlich, kann aber zum Nachweis der Urheberschaft dienlich sein.
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