Folgerechtsvergütung bei Weiterveräußerung eines Kunstwerks
Die Folgerechtsvergütung ist anlässlich jeder Weiterveräußerung eines Kunstwerks an den Urheber abzuführen. Sie kann sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber endgültig getragen werden.
Die Folgerechtsvergütung ist anlässlich jeder Weiterveräußerung eines Kunstwerks an den Urheber abzuführen. Sie kann sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber endgültig getragen werden.
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Ein zugesprochener Schadensersatz blieb weit hinter den Vorstellungen des Klägers zurück. Zwar wurde unter anderem nach einer Honorarübersicht der Mittelstandsvereinigung Fotomarketing („MFM-Liste“) berechnet. Am Ende stellt sich aber die Frage, ob das gefundene Ergebnis als gerecht empfunden werden kann.
In einer aktuell veröffentlichten Entscheidung stellte der BGH klar, dass die Vermutung der Urheberschaft nach § 10 UrhG auch für Werke gilt, die ins Internet eingestellt wurden (Urt. v. 18.09.2014, Az.: I ZR 76/13).
Das OLG Frankfurt am Main hat in einer aktuellen Entscheidung die Anforderungen an eine urheberrechtliche Abmahnung i.S.d. § 97a UrhG klar formuliert und damit die Rechte der Urheber gestärkt.
Welche Rechte hat der Fotograf eines Bildes? Was darf die Person, die auf dem Foto abgebildet ist? Im Folgenden wird ein kleiner Überblick über die jeweiligen Rechtspositionen sowie ihr Verhältnis zueinander gegeben.
Einer Entscheidung des LG Köln zufolge kann auch an militärischen Lageberichten ein urheberrechtlicher Schutz bestehen. Die WAZ wurde verurteilt, die Veröffentlichung der sog. „Afghanistan-Papiere“ zu unterlassen.
Ist die Verwendung von Fotografien in der digitalen Ausgabe einer Tageszeitung im Zeitpunkt der Zurverfügungstellung branchenüblich, kommt die stillschweigende Einräumung eines Nutzungsrechtes in Betracht.
Wer den sog. „Share-Button“ von Facebook an seinen Artikeln bereitstellt, räumt Dritten über die Teilen-Funktion hinaus keine stillschweigenden Nutzungsrechte an dem gesamten Text ein. Share-Button als Einladung zum Kopieren verstanden Der Beklagte hatte den Artikel eines Redakteurs vollständig kopiert und auf seine eigene Facebook-Seite gestellt. Im Rahmen des nachfolgenden Prozesses berief er sich darauf, dass … Weiterlesen …
Das Kopieren noch nicht veröffentlichter Werke zu privaten Zwecken stellt keine Urheberrechtsverletzung dar. § 53 Abs. 1 UrhG gilt nicht nur für die Vervielfältigung von bereits veröffentlichten Werken.