Anforderungen an urheberrechtliche Abmahnungen

Die erst im Jahr 2008 eingeführte Vorschrift wurde vom Gesetzgeber im Oktober 2013 grundlegend überarbeitet. Die Neufassung ist wegen unklaren Formulierungen jedoch stark kritisiert worden. In seiner Entscheidung (Urt. v. 11.11.2014, Az.: 11 U 73/14) hat das Oberlandesgericht sich nun eingehend mit der Auslegung der Norm befasst und verhilft dadurch zu größerer Rechtssicherheit bei der Abfassung und Durchsetzung von Abmahnungen im Urheberrecht. Das Verfahren hatte eine Abmahnung wegen des Angebots von Plagiaten bekannter Designermöbel zum Gegenstand. Das OLG Frankfurt war der Auffassung, dass diese alle Anforderungen an eine Abmahnung i.S.d. § 97a UrhG n.F. erfülle.

Genaue Bezeichnung der Urheberrechtsverletzung

Voraussetzung einer wirksamen Abmahnung sei unter anderem, dass sich aus ihr das gerügte Verhalten ohne weiteres erkennen lässt. § 97a Abs. 2 Nr. 2 UrhG n.F. fordert insoweit, dass die Rechtsverletzung „genau zu bezeichnen“ ist. Diesen Anforderungen genüge eine Abmahnung, wenn ihr hinreichend klar entnommen werden könne, welches konkrete Verhalten dem Verletzer in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorgeworfen wird und warum dieses zu einer Rechtsverletzung führt.

Dabei könne auch der Inhalt der einer Abmahnung beigefügten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung als Begleittatsache ergänzend zur Konkretisierung des gerügten Verhaltens herangezogen werden – auch wenn diese formal nicht Bestandteil der Abmahnung sei.

Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung entbehrlich

Eine Abmahnung solle dem Abgemahnten zudem den Weg weisen, wie er sich zu verhalten habe, um einen Prozess zu vermeiden. Dies geschehe üblicherweise durch die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung.

§ 97a Abs. 2 Nr. 4 UrhG n.F. stellt besondere Anforderungen an eine Abmahnung „wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist“. Eine solche Aufforderung ist nach der Ansicht des OLG Frankfurt seit der Neufassung der Regelung jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für eine Abmahnung. Das gelte vor allem dann, wenn der Abmahnung hinreichend deutlich eine konkludent ausgesprochene Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung zu entnehmen sei. Eine solche sei jedenfalls in einer beigefügten Unterlassungserklärung zu sehen.

Einschränkende Auslegung der Hinweispflicht

Gemäß § 97 a Abs. 2 Nr. 4 UrhG n.F. ist im Falle einer Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung darauf hinzuweisen, „inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht“.

Die im Wortlaut erwähnte Rechtsverletzung stellt nach Auffassung des OLG Frankfurt ein tatsächliches Verhalten dar, welches nicht über einen rechtlichen Anspruch im Sinne des § 97 a Abs. 2 Nr. 4 UrhG hinausgehen kann. Maßstab für ein solches „Hinausgehen“ sei allein, ob das in der Abmahnung gerügte Verhalten geeignet ist, den in der vorgeschlagenen Unterlassungserklärung geforderten Anspruch auszulösen. Dies könne im Hinblick auf eine aus dem konkret gerügten Verhalten resultierende Wiederholungs- oder aber der Begründung einer Erstbegehungsgefahr der Fall sein. Sofern die gerügte Rechtsverletzung den in der Unterlassungserklärung formulierten Anspruch decke, bestehe keine – lediglich klarstellende – Hinweispflicht nach § 97 a Abs. 2 Nr. 4 UrhG.

Das OLG begründet dies damit, dass es grundsätzlich Sache des Verletzers bleibt, eine wirksame, geeignete Unterlassungserklärung zu formulieren. Wenn der Verletzte – überobligationsmäßig – einen vorformulierten Vorschlag unterbreitet, sei es daher unangemessen, ihm das Risiko eines eventuell nicht aufgezeigten überschießenden Teils mit der Folge der gänzlichen Unwirksamkeit der Abmahnung aufzubürden.

Ausdrückliche Androhung gerichtlicher Maßnahmen nicht zwingend

Dem Wortlaut des § 97a Abs. 2 Nr. 4 UrhG n.F. nach sei überdies keine explizite Androhung gerichtlicher Maßnahmen erforderlich. Ausreichend sei vielmehr, wenn der Adressat diese Konsequenz erkennt oder mit ihr rechnet. Die Androhung gerichtlicher Schritte im Rahmen einer Abmahnung könne daher auch konkludent erfolgen, wenn ihr zu entnehmen sei, dass das Anliegen ernsthaft verfolgt werde und dass im Falle der fehlenden Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung eine gerichtliche Auseinandersetzung im Raum stehe.

(Bild: © pico – Fotolia.com)

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