Nachdem bereits das Landgericht Köln in seiner Entscheidung vom 21.09.2011 (Az.: 28 O 41/11) das Begehren der Klägerin auf Unterlassung des sog. Framings fremder Inhalte abgewiesen hatte, wurde dies nun von der Berufungsinstanz bestätigt (OLG Köln, Urteil vom 16.03.2012, Az.: 6 U 206/11).
BGH zu Urheberrechtsverletzung bei „Framing“
Die Zulässigkeit von „Framing“, hängt nach dem BGH entscheidend davon ab, ob die Inhalte ursprünglich mit Zustimmung des Rechteinhabers hochgeladen wurden.